Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 65/14

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen

              Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,

              herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,

              und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,

              und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;

2.              der Klägerin für die Zeit ab dem 09.05.2008 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3.               der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 07.08.2004 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei

-          die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 09.05.2008 zu machen sind,

-          der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-          die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Übermittlung von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie nachzuweisen ist;

4.              die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;

5.              die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.05.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;

6.              an die Klägerin den Betrag von 6.501,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 zu zahlen.

II.              Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.08.2004 bis zum 08.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.              dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 09.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.                            Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum Rückruf (Ziff. I. 1., 4., 5. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,- EUR, in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten (Ziffer I. 6. des Tenors) und in Bezug auf die Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.              Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.


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Entscheidungsgründe

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