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ProstSchG § 33 Bußgeldvorschriften

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,
5.
entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,
6.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7.
entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,
8.
entgegen
a)
§ 27 Absatz 1 oder
b)
§ 32 Absatz 2
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
9.
entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
10.
entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
11.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
13.
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
14.
entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (4. Kammer) - 4 L 919/24
21. März 2025
4 L 919/24 21. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 928/24
10. Dezember 2024
6 S 928/24 10. Dezember 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 24.10
13. Mai 2024
22 ZB 24.10 13. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 K 22.1431
26. Oktober 2023
Au 5 K 22.1431 26. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 K 22.1430
26. Oktober 2023
Au 5 K 22.1430 26. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (4. Kammer) - 4 K 4593/21
12. Oktober 2023
4 K 4593/21 12. Oktober 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 4596/21
10. Januar 2022
4 K 4596/21 10. Januar 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 45/21
22. September 2021
2 B 45/21 22. September 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1282/19
17. Januar 2020
13 B 1282/19 17. Januar 2020