Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 45/20
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Abteilung 726b, vom 22. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 16. September 2019 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Der Strafbefehl ist dem Angeklagten auf Veranlassung der Geschäftsstelle am 2. Oktober 2019 zugestellt worden; eine Zustellungsverfügung des Vorsitzenden ist dagegen nicht aktenkundig. Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte, eingegangen am 8. Oktober 2019 bei dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Einspruch eingelegt.
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Das Amtsgericht hat sodann den Angeklagten am 22. Januar 2020 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die Höhe eines Tagessatzes auf 60 € bestimmt und Ratenzahlung gewährt.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingehend am 29. Januar 2020 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Das Amtsgericht hat das schriftliche Urteil aufgrund richterlicher Verfügung am 26. Februar 2020 an den Verteidiger zugestellt, ohne dass allerdings eine Verteidigervollmacht aktenkundig gewesen wäre. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist unterhalb des Fertigstellungsvermerks neben der Unterschrift der Protokollführerin mit einem Kürzel des Vorsitzenden gezeichnet.
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Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. März 2020, eingegangen per Telefax bei dem Amtsgericht am gleichen Tage, das Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet. Der Angeklagte rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt eine näher ausgeführte Verfahrensrüge.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zurückzuverweisen.
II.
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Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO i.V. mit § 312 StPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 341, 344, 345 StPO zulässige Sprungrevision des Angeklagten hat in der Sache vorläufig Erfolg.
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1. Der Senat kann ohne weiteres Zuwarten in der Sache entscheiden, obwohl die Revisionsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Frist beginnt gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn das Urteil zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels noch nicht zugestellt worden ist, mit wirksamer Urteilszustellung. Das Urteil darf indes gemäß § 273 Abs. 4 StPO nicht zugestellt werden, bevor das Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne von § 271 Abs. 1 StPO fertiggestellt ist. Gemäß § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Protokoll von dem Vorsitzenden und – soweit in der Hauptverhandlung anwesend – vom Urkundsbeamten zu unterzeichnen; insoweit gelten hinsichtlich der Unterschrift keine geringeren Anforderungen, als sie an die Unterschrift des Richters unter das Urteil im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 271 Rn. 13 a.E.).
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Hier fehlt es an der Unterschrift des Vorsitzenden. Das Schriftgebilde des Vorsitzenden stellt keine genügende Unterschrift dar, da sich hieraus auch bei Kenntnis des Familiennamens des Unterzeichnenden der Name nicht herauslesen lässt, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 13. August 2019 (Az.: 2 Rev 39/18) hingewiesen hatte.
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2. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung schon auf die Sachrüge nicht stand.
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Die Beweiswürdigung weist durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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a) Die Beweiswürdigung ist ureigene Aufgabe des Tatrichters; dessen Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2003, Az.: II – 72/03; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 4).Das Revisionsgericht greift auf die Sachrüge hin nur bei Rechtsfehlern ein, so wenn die Beweiswürdigung nicht erschöpfend ist (KK-StPO/Ott, § 261 Rn. 56 ff).
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Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, die gebotene Gesamtabwägung der Beweisergebnisse vermissen lässt oder erkennen lässt, dass der Tatrichter falsche Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Grundlage dieser Überprüfung ist allein die Urteilsurkunde (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 22. Januar 2016, Az.: 2 Rev 97/15; Meyer-Goßner/Schmitt, § 337 Rn. 27 m.w.N.).
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Erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darlegung in den Urteilsgründen sind zu stellen, wenn Aussage gegen Aussage steht. Eine solche Konstellation ist grundsätzlich dann gegeben, wenn außer der Aussage eines einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen (BGH NJW 1998, 3788 ff), sie ist mithin durch das Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekennzeichnet (vgl. BGH NStZ 2004, 635 f.; KK-StPO/Ott § 261 Rn. 100 ff), so dass die Entscheidung allein davon abhängt, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen glaubt.
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Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Hierbei sind Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien in einer Gesamtschau zu bewerten (BGH, Beschluss vom 20. April 2017, Az.: 2 StR 346/16, BeckRS 2017, 116334 m.w.N.).
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Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH NStZ-RR 2018, 220). Insofern genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, „entsprechend den getroffenen Feststellungen” geschildert habe (vgl. BGH NStZ 2010, 228).
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b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Sie ist lückenhaft.
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aa) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kam der Angeklagte am Tattag gegen 16:40 Uhr mit seinem Sohn von einem Fußballspiel und verließ sein Fahrzeug. In diesem Augenblick fuhr der Geschädigte mit seinem Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit an dem Angeklagten vorbei. Nachdem der Geschädigte seinen Sohn bei der freiwilligen Feuerwehr abgesetzt hatte, kehrte der Geschädigte zum Angeklagten mit seinem Fahrzeug zurück und sprach den Angeklagten nach Verlassen des PKW an. Dabei wollte der Geschädigte den Angeklagten auf ein von ihm wahrgenommenes „Auf-die-Straße-Treten“ und „Hand-hoch-Halten“ ansprechen. Dabei ist der Angeklagte unmittelbar an den Geschädigten herangetreten und mit seiner Stirn an die des Geschädigten gestoßen. Nachdem der Angeklagte den Geschädigten aufgefordert hatte, in sein Auto zu steigen, schlug der Angeklagte den Geschädigten mit der geballten Faust in sein Gesicht. Der Schlag des Angeklagten ging an die linke Schläfe des Geschädigten. Der Geschädigte erlitt Schmerzen durch den Faustschlag und erlitt eine Prellung.
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bb) Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, dass es ein Aufeinandertreffen mit dem Geschädigten gegeben habe. Es habe sich allerdings lediglich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt.
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Seine Feststellungen zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht allein auf die Zeugenaussage des Geschädigten gestützt. Der Geschädigte habe den Sachverhalt so angegeben wie festgestellt. Der Geschädigte habe dabei einen „glaubwürdigen“ Eindruck hinterlassen. Er habe den Sachverhalt ausgesprochen ruhig vorgetragen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Sachverhalt aufgrund der hitzigen verbalen Auseinandersetzung am Tattag emotional deutlich belastet war. Dennoch habe es der Zeuge verstanden, dem Gericht glaubwürdig und in der Sache glaubhaft den von ihm erlebten Tatablauf nachvollziehbar zu schildern. Dabei habe der Geschädigte auch eigenes Fehlverhalten eingeräumt, was seine eigene Glaubhaftigkeit weiterhin unterstützt habe, namentlich das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit am Tatort.
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cc) Stützte das Amtsgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hiernach allein auf die Bekundungen des Geschädigten, so stand für das Gericht Aussage gegen Aussage und hatten folglich die Urteilsgründe den erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darlegung dieser Konstellation Rechnung zu tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Beweise das Amtsgericht sonst noch erhoben hatte. Denn allein die schriftlichen Urteilsgründe beurkunden, auf welchen Erwägungen das Urteil beruht.
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Die Beweiswürdigung lässt aber schon eine nähere Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben des Geschädigten vermissen. Es bleibt insbesondere offen, ob der Geschädigte bei Stellung des Strafantrags am Tattag bei der Polizei – den der Senat als Prozessvoraussetzung (§ 230 Abs. 1 StGB) von Amts wegen zu prüfen hatte – zugleich Anzeige erstattete und welchen Inhalt gegebenenfalls seine diesbezüglichen Angaben hatten. Dementsprechend verhält sich das Urteil auch nicht zur Frage der Konstanz der Bekundungen des Geschädigten in der Hauptverhandlung mit etwaigen früheren Angaben. Hinsichtlich der Bekundungen in der Hauptverhandlung genügt die pauschale Angabe, der Zeuge habe zum Sachverhalt ausgesagt „wie festgestellt“, bereits für sich nicht.
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Das Amtsgericht hätte sich auch veranlasst sehen müssen, die Plausibilität der Angaben des Geschädigten einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn der Geschädigte zum Sachverhalt allein „aussagte wie festgestellt“. Dessen Angaben sind nicht ohne weiteres plausibel. So bleibt nämlich im Unklaren, ob der Geschädigte den Angeklagten lediglich ansprechen „wollte“ oder auch tatsächlich ansprach und aus welchen Gründen der Geschädigte sich zuvor überhaupt entschlossen hatte, seinen PKW zu verlassen und ob er etwa bei seiner Rückkehr an den Tatort den Angeklagten zufällig dort noch antraf und oder sich gezielt dorthin begeben hatte, um den Angeklagten zur Rede zu stellen.
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Ferner begegnet es Bedenken, wenn das Amtsgericht seinen Eindruck der Glaubwürdigkeit des Zeugen mit dem Umstand begründet, dass der Zeuge den Sachverhalt ausgesprochen ruhig vorgetragen habe, obwohl der Sachverhalt aufgrund der „hitzigen verbalen Auseinandersetzung“ am Tattag „emotional deutlich belastet“ gewesen sei. Derartige Feststellungen sind indes nicht belegt.
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Nach alledem unterliegt das Urteil auf die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung insgesamt der Aufhebung.
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3. Auf die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe bei der Würdigung der Beweise die Aussage der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vernommenen Zeugin B. nicht erörtert, kommt es hiernach nicht mehr an (vgl. insoweit aber BGH NStZ 2012, 49 f.; BGH NJW 1992, 252).
III.
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Das Urteil und der Verfahrensgang geben dem Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:
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1. Die Strafzumessung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
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a) Ein Strafmaß von 50 Tagessätzen ist revisionsrechtlich gemäß § 46 Abs. 2 StGB nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn – wie vorliegend – offenbar keine strafschärfenden Umstände zu berücksichtigen waren. Dann könnte die Nichterörterung des § 59 StGB fehlerhaft sein.
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b) Dass „Tatfolgen, nämlich eine Schwellung und eine Rötung im Gesicht des Geschädigten … nicht von besonders schwerwiegender Natur waren“, umschreibt das Fehlen eines strafschärfenden Gesichtspunkts und stellt allein keinen eigenständigen Strafmilderungsgrund dar (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2018, Az.: 2 Rev 90/18).
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c) Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB sind auch etwaige Unterhaltsverpflichtungen angemessen zu berücksichtigen (Fischer, StGB, § 40 Rn. 14; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, Rn. 121).
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2. Die Zustellung von Entscheidungen erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Anordnung des Vorsitzenden. Die Anordnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden, muss aber aktenkundig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, § 36 Rn. 3). Eine vorgefertigte Stempelung ohne konkrete Unterzeichnung des Vorsitzenden genügt diesen Anforderungen nicht.
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Referenzen
- StGB § 230 Strafantrag 1x
- 2 Rev 39/18 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 335 Sprungrevision 1x
- StPO § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung 2x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- StPO § 271 Hauptverhandlungsprotokoll 1x
- StPO § 341 Form und Frist 1x
- StGB § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt 1x
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 1x
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 2x
- 2 Rev 90/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Rev 97/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 36 Zustellung und Vollstreckung 1x
- 2 StR 346/16 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
- StPO § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils 1x
- StPO § 312 Zulässigkeit 1x