StGB § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Strafgesetzbuch

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Rv 10 Ss 892/18
18. Juli 2019
3 Rv 10 Ss 892/18 18. Juli 2019
Beschluss vom Landgericht Magdeburg - 50 BRs 4/15
14. August 2017
50 BRs 4/15 14. August 2017