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StGB § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen

Strafgesetzbuch

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 502/25
12. Januar 2026
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Urteil vom Landgericht Hannover - 70 KLs 17/24
15. September 2025
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Urteil vom Landgericht Wuppertal - 26 KLs 3/25 (20 Js 704/24)
3. Juli 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 622/24
4. Juni 2025
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 61/24
3. Dezember 2024
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 30/24
29. November 2024
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 17/24
22. November 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 297/23
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