Urteil vom Landgericht Wuppertal - 26 KLs 3/25 (20 Js 704/24)
Tenor
Die Angeklagten P., V. und T. sind jeweils der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig.
Der Angeklagte P. wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte V. wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte T. wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der dem Einziehungsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen. Diese fallen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO, §§ 1, 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, 17 Abs. 1, 18 TabStG, §§ 27, 28, 49 StGB
1
Gründe:
2Bezüglich der Angeklagten T. und V. erfolgt das Urteil in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO.
3I.
41.
5Der Angeklagte P. wurde am 00.00.0000 in I. in Bulgarien geboren. Er ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, welche 2005 geboren wurde, sowie einen Sohn, der 2015 geboren wurde.
6Der Angeklagte P. wurde mit sieben Jahren eingeschult. Er besuchte das Gymnasium und erlangte den Abschluss der mittleren Reife. Er spricht etwas Deutsch. Nach der Schule leistete er den Wehrdienst beim Militär ab. Im Jahr 2001 fing er an in einer Autowaschanlage zu arbeiten. Danach transportierte er Getränke für Lebensmittelläden. Im Jahr 2005 machte sich der Angeklagte P. als Gebrauchtwagenhändler selbstständig. Er kaufte gebrauchte KFZ in Deutschland und Österreich und verkaufte sie in Bulgarien weiter. Dieser Tätigkeit ging er zehn Jahre lang nach.
7Nachdem sein Unternehmen insolvent geworden war musste sich der Angeklagte P. eine anderweitige Arbeit suchen, um die Familie ernähren zu können. In der Folge fing er wieder an als Transporteur zu arbeiten. Seiner Ehefrau, welche in einer Bank gearbeitet hatte, wurde im Februar 2024 gekündigt.
8Im Jahr 2007 erbte der Angeklagte P. das Haus seiner Großmutter. Mit seiner Ehefrau nahm er ein Darlehen zur Renovierung des Hauses auf. Als im Jahr 2015 in der Region ein Hochwasser herrschte, stand das Haus zehn Tage bis unter die Decke unter Wasser. Der Angeklagte P. und seine Ehefrau mussten ein weiteres Darlehen über 70.000 EUR aufnehmen, um die Sanierung zu finanzieren. Wie hoch der aktuelle Schuldenstand ist, weiß der Angeklagte P. nicht.
9Der Angeklagte verlor seine Anstellung als Transporteur und nahm im Jahr 2017 eine Tätigkeit als Autoverkäufer auf.
10Ab dem Jahr 2021 nahm der Angeklagte P. Jobs in Deutschland und in Österreich an. In Deutschland wohnte er zunächst in einer Wohnung in Z.. Später mietete er eine Wohnung in der C.-straße in N. an.
11Der Angeklagte P. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
12Am 23.10.2024 wurde er vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete am 24.10.2024 die Untersuchungshaft an, in welcher er sich seitdem befindet.
132.
14Der Angeklagte V. wurde am 00.00.0000 in F. in Bulgarien geboren. Er ist bulgarischer Staatsangehöriger. Sein Vater ist Elektrotechniker, arbeitet jedoch inzwischen als Fahrer in der Stadtverwaltung. Seine Mutter arbeitete als Näherin und Reinigungskraft. Sie ist an Krebs erkrankt. Der Angeklagte V. hat zwei ältere Schwestern. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter.
15Der Angeklagte V. ging 12 Jahre zur Schule und erlange einen Abschluss, der mit dem deutschen Fachabitur vergleichbar ist. Ab dem Jahr 2007 arbeitete er für sieben Jahre als Fahrer für eine Hähnchenproduktionsfirma. Dabei verdiente er circa 450 EUR pro Monat. Er nahm in dieser Zeit ein Darlehen auf, um ein Auto zu kaufen.
16Im Jahr 2015 kündigte der Angeklagte V. seinen Job. Da sein Vater auf Baustellen in Deutschland gut verdiente, ging auch der Angeklagte V. nach Deutschland und arbeite dort für sechs Monate auf einer Baustelle mit seinem Vater zusammen.
17Er nahm ein weiteres Darlehen zur Finanzierung einer Wohnung in F. auf. In der Folgezeit hatte er jedoch Schwierigkeiten die Raten zu bedienen. Er schloss sodann eine Refinanzierung ab.
18Im Zeitraum von 2018 bis 2021 arbeitete der Angeklagte V. in R. auf einer Baustelle, wo er ordnungsgemäß angestellt war. In dieser Zeit verdiente er gut und konnte Schulden tilgen.
19Im Jahr 2021 ging er sodann zurück nach Bulgarien. Er musste dort das Darlehen erneut refinanzieren. Er kaufte sich einen Bagger, um in Bulgarien auf Baustellen arbeiten zu können. Er hatte kein gesichertes Einkommen und war abhängig von Aufträgen.
20Insgesamt hat der Angeklagte V. circa 60.000 EUR Schulden, wobei 50.000 EUR aus einem Bankdarlehen und 10.000 EUR aus einem privaten Darlehen stammen.
21Der Angeklagte V. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
22Am 23.10.2024 wurde er vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete am 24.10.2024 die Untersuchungshaft an, in welcher er sich seit dem befindet.
233.
24Der Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 in D. in Bulgarien geboren. Er ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er hat zwei jüngere Schwestern. Sein Vater arbeitete als Bauarbeiter und war häufig wegen längerer Aufträge nicht zuhause. Er ging für einen Auftrag nach Kasachstan und kam erst nach 22 Jahren wieder. Die Mutter des Angeklagten T. ist Schneiderin. Der Angeklagte T. ist verheiratet und hat zwei Söhne, welche zwei und vier Jahre alt sind. Seine Ehefrau arbeitet stundenweise als Friseurin.
25Der Angeklagte T. ging in Bulgarien in die Grundschule und schloss die Schule nach der achten Klasse ab. Eine weitere Schulausbildung war wegen des Verschwindens des Vaters nicht möglich, da der Angeklagte T. zur Sicherung des Familienunterhaltes arbeiten gehen musste. Er absolvierte sodann den Wehrdienst beim Militär und arbeite danach in einer Waschanlage.
26In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte T. überwiegend als Trockenbauer auf Baustellen, wobei er jeweils befristet angestellt war. Im Jahr 2012 war er auf einer Baustelle in Deutschland und im Jahr 2019 auf einer Baustelle in YV. beschäftigt.
27Aufgrund der COVID-19-Pandemie kehrte er zurück in seine Heimat. Für die Renovierung seines Hauses nahm der Angeklagte T. mehrere Darlehen auf. Diese konnte er in der Folgezeit jedoch nicht bedienen. Um Geld zu verdienen, nahm er in der Folge in Deutschland Arbeit an.
28Der Angeklagte T. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
29Am 23.10.2024 wurde er vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete am 24.10.2024 die Untersuchungshaft an, in welcher er sich seitdem befindet.
30II.
31In den Gewerbehallen in O., X.-straße, sowie in G., A.-straße, wurde im Jahr 2024 eine illegale Zigarettenfabrik betrieben, in der mehrere Millionen gefälschte Zigaretten hergestellt wurden.
32Die Produktion der Zigaretten, deren Ab- und Weitertransport, die Belieferung mit zur Herstellung der Zigaretten erforderlichen Materialien sowie weiterer Hilfsgüter wurde von einer Tätergruppierung, bestehend aus unbekannten Dritten, veranlasst und maßgeblich gesteuert.
33Jedenfalls ab Mai 2024 fanden im unteren Teil der Gewerbehalle in O. erhebliche Umbauarbeiten statt, bei denen insbesondere Wände aus Sperrholz eingezogen, Belüftungsanlagen eingebaut, Wärme- und Lärmschutzdämmung angebracht und Generatoren eingebracht wurden. Mehrmals täglich fuhren Lastkraftwagengespanne und Kleintransporter das Gelände an. Sie pendelten auf dem Grundstück mehrfach zwischen der Laderampe im Untergeschoss und dem Hallentor im Erdgeschoss, wobei die Fahrzeuge im Erdgeschoss vollständig in die Halle fuhren. Häufig fuhr der Angeklagte P. einen der Kleintransporter.
34Das Grundstück steht im Eigentum einer Firma, dessen Geschäftsführer der gesondert verfolgte B. ist. Ein Gewerbe ist nicht angemeldet.
35Die Halle in O. besteht aus zwei Ebenen, einem Erdgeschoss und einem Untergeschoss. Die Etagen sind von innen mit einem Aufzug verbunden. Die Erdgeschossebene ist unter anderem über ein großes Rolltor zugänglich. Auf dieser Etage befinden sich insgesamt zehn Räume. Sie diente hauptsächlich zum Be- und Entladen der in die Halle zu verbringenden Auflieger sowie zur Lagerung von Vormaterialien sowie Tabakabfällen.
36Das Untergeschoss verfügt über eine Laderampe, die vom hinteren Teil des Grundstücks aus erreichbar ist. Das Untergeschoss ist in circa 40 Räume unterteilt, welche teilweise als Lager-, Wohn-, Schlaf- oder Produktionsräume genutzt wurden. Dabei dienten insbesondere die beiden größten Räume als Produktionsräume, in denen Maschinen zur Herstellung von Zigaretten untergebracht und zu einer Produktionsstraße aufgebaut waren. In einem hinteren Raum (Raum 40) lagerten Kartons mit Tabakfeinschnitt. In einem davor gelegenen Raum befand sich eine Maschine zur Aufnahme des Tabakfeinschnitts mit der Bezeichnung „S.“, an die sich wiederum eine weitere Maschine mit der Bezeichnung „J.“ zum Befüllen von Zigarettenhülsen mit Tabakfeinschnitt anschloss. An diese Maschine war eine Filteranlage mit der Bezeichnung „H. Typ XXX“ zum Abfangen des Tabakstaubes angeschlossen. In einem davor gelagerten Raum (Raum 2) war eine Verpackungsstraße mit der Bezeichnung „E.“ aufgebaut, in welcher die fertigen Zigaretten in handelsübliche Verpackungen zusammengeführt und verpackt wurden. An diesen Raum wiederum grenzte ein weiterer Lagerraum, der Zugang zur Laderampe gab. Über einen angrenzten Flur gingen jeweils Schlafräume mit insgesamt mehr als zehn Betten ab.
37Der Angeklagte P. wurde in N. von einem unbekannten Serben gefragt, ob er eine Arbeit in O. aufnehmen wolle. Die Arbeit würde in Isolation stattfinden. Ihm wurden 100 EUR pro Tag in Aussicht gestellt. Der Angeklagte P. sagte zu, sodass er sich jedenfalls ab Mai 2024 in der Halle in O. aufhielt. Zu dieser Halle hatte er einen Schlüssel.
38Dem Angeklagten P. war schnell nach seiner Ankunft in der Halle in O. bewusst, dass es sich um die von einer aus unbekannten Dritten bestehenden Tätergruppierung betriebene Betriebsstätte für illegale Zigaretten handelte und dass die unbekannten Hintermänner im Rahmen der Produktion dieser Zigaretten in erheblichem Maße Steuern hinterziehen würden.
39Auf Anweisung der unbekannten Hintermänner besorgte der Angeklagte P. in der Folgezeit Lebensmittel, Getränke und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs für die in der Halle in O. tätigen Arbeiter. Diese schrieben dem Angeklagten P. jeweils auf, was sie benötigten und der Angeklagte P. einkaufen sollte. Unbekannte Dritte ließen dem Angeklagten P. zu diesem Zweck über LKW-Fahrer, welche die Halle in O. anfuhren, Geldlieferungen zukommen. Die Geldlieferungen betrugen zwischen 2.000 EUR und 15.000 EUR. Auf diesem Weg erhielt der Angeklagte P. im Zeitraum von Mai 2024 bis zum Tag des Zugriffs am 23.10.2024 insgesamt 159.600 EUR. Der Angeklagte P. führte über die Einnahmen und Ausgaben nahezu täglich Buch. Dabei vermerkte er unter anderem auch Ausgaben für Diesel in einer Höhe von 50 bis 2.000 EUR, welche teilweise mit den Zusätzen „Y.“, „L.“ oder „Q.“ versehen waren.
40Die Arbeitsanweisungen der unbekannten Hintermänner erhielt der Angeklagte P. über zwei Diensthandys, welche in der Regel im Gemeinschaftsraum lagen und auch für die anderen Arbeiter allgemein zugänglich waren, sowie über ein ihm zugeteiltes weiteres Diensthandy der Marke K., iPhone X. Kommuniziert wurde über eine verschlüsselte Kommunikations-App. Die unbekannten Hintermänner kündigten auf diesem Weg auch anstehende Geldlieferungen an.
41Der Raum mit der Asservatennummer N02, der dem Angeklagten P. als Schlafzimmer diente, ging von einem Korridor ab, in welchem unter anderen auch Tabak gelagert wurde. Der Angeklagte P. erhielt in unregelmäßigen Abständen Lohnzahlungen in Höhe von jedenfalls jeweils rund 1.000 EUR.
42Nachdem der Angeklagte T. im April 2024 im Zuge eines Umbaus einer Villa in Bulgarien angesprochen worden war, ob er an einer Arbeit als Trockenbauer auf einer Baustelle in Deutschland interessiert sei, wobei ihm eine Entlohnung in Höhe von 20 EUR pro Quadratmeter verlegter Gipskartonplatte in Aussicht gestellt worden war, reiste der Angeklagte T. am 15.05.2024 von W. nach M.. Dort wurde er von einem unbekannten Dritten abgeholt und in eine Wohnung in Deutschland gebracht, in der auch andere unbekannte Dritte untergebracht waren. Dort warteten sie zunächst darauf, zu der entsprechenden Arbeitsstelle gebracht zu werden. Nach einigen Tagen wurde ihnen mitgeteilt, dass es noch keine Arbeit für sie gebe, sodass der Angeklagte T. gemeinsam mit einer Person mit dem Namen U. zurück in sein Heimatland fuhr.
43Ebenfalls im Mai 2024 reiste der Angeklagte V. zu einem Rastplatz in Deutschland, um dort einen Gebrauchtwagen mit Anhängerkupplung zu kaufen. Er kam dort ins Gespräch mit einem unbekannten Dritten, welcher ihm einen Job in Deutschland anbot. Dies lehnte der Angeklagte V. zunächst ab, da er wegen seiner Kinder nicht im Ausland arbeiten wollte. Er ließ sich jedoch den entsprechenden Kontakt geben, falls er es sich doch anders überlegen würde. Da die Auftragslage zuhause schlecht war, rief er in der Folge die Nummer an und erhielt von einer unbekannten Person die Zusage für eine Tätigkeit, welche LKW-Fahrten, Logistiktätigkeit, Gabelstaplerfahrten, Verpackungsarbeiten und Baggerfahrten umfassen sollte. Dafür wurde ihm eine Entlohnung in Höhe von 5.000 EUR in Aussicht gestellt.
44Daraufhin reiste der Angeklagte V. am 22.05.2024 nach IA.. Dort wurde er abgeholt und zu einem Hotel gebracht. Er wurde aufgefordert, sein Mobiltelefon abzugeben, wobei ihm mitgeteilt wurde, er könne später mit der Familie über eine App kommunizieren. Der Angeklagte V., der zunächst von einer legalen Tätigkeit ausgegangen war, wusste in diesem Moment, dass etwas an der Sache „faul“ ist.
45Einige Tage später wurde er in die Halle nach O. gebracht, wo ihm sein Mobiltelefon zurückgegeben wurde. Er erhielt dazu die Anweisung, das Mobiltelefon ausgeschaltet zu lassen. Die Halle war zu diesem Zeitpunkt stark vermüllt. Ein Teil des Mülls war bereits auf Paletten geladen. Es handelte sich dabei hauptsächlich um Verpackungsmüll. Der Angeklagte V. lud den Müll auf einen Anhänger und fuhr ihn zur Mülldeponie nach Z.. Die entsprechenden Arbeitsanweisungen erhielt der Angeklagte V. von unbekannten Dritten über ein Mobiltelefon, welches in der Halle vorhanden war.
46Nach einigen Tagen suchte der Angeklagte V. das Untergeschoss der Halle in O. auf und sah dort die Maschinen für die Produktion von Zigaretten. An den Maschinen wurde nicht gearbeitet, da sie zu diesem Zeitpunkt defekt waren. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte V., dass es sich bei der Halle in O. um eine illegale Zigarettenproduktion handelte.
47Der Angeklagte V. bekam nach einer Woche gesundheitliche Probleme. Daher flog er in der darauf folgenden Woche zurück nach Bulgarien zu seiner Familie. Für seine Tätigkeiten während der zwei Wochen, in denen er sich in der Halle in O. aufgehalten hatte, erhielt er einen Lohn in Höhe von 1.200 EUR.
48Einige Zeit nachdem der Angeklagte P. in O. angekommen war, traf er sich mit einer unbekannten Person in N.. Diese Person sprach mit starkem Akzent bulgarisch. Der Angeklagte P. wurde gefragt, ob er mit seiner Aufgabe zurechtkomme. Ihm wurde angekündigt, dass bald alle Arbeiter ausgetauscht werden würden. Er wurde gefragt, ob er dennoch bleiben werde, was dieser bejahte.
49Ende Juni 2024 reisten die Mitarbeiter der Produktion in der Halle aus O. ab.
50Da die Schulden des Angeklagten V. groß waren, flog er am 30.06.2024 zurück nach Deutschland und wurde sodann erneut in die Halle nach O. gebracht. Zusammen mit dem Angeklagten P. reinigte der Angeklagte V. die Halle in O. und verbrachte insgesamt mehr als zehn LKW-Ladungen Müll, welchen sie in der Halle zusammengesammelt hatten, zur Mülldeponie nach Z.. Die Produktionsmaschinen in O. waren zu diesem Zeitpunkt außer Betrieb. Unbekannte Dritte reparierten die Maschinen zu diesem Zeitpunkt.
51Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit fuhren die Angeklagten P. und V. zweimal in die Halle in G., um dort ebenfalls aufzuräumen und Müll zu entsorgen.
52Am 23.07.2024 flog der Angeklagte V. erneut zurück nach Bulgarien. Für seine Tätigkeit erhielt er diesmal einen Lohn in Höhe von 2.000 EUR.
53Der Angeklagte P. wurde gefragt, ob er auch in G. Geld verdienen wolle. Dies lehnte der Angeklagte P., der zu dieser Zeit nach Bulgarien zurückkehren wollte, ab.
54Der Angeklagte T., der sich zu dieser Zeit in der Heimat aufhielt, wurde von der Person mit dem Namen U. erneut kontaktiert. Dieser teilte ihm mit, dass nun mit der Arbeit begonnen werden könne. Gemeinsam mit dem U. fuhr der Angeklagte T. in der Folge nach Deutschland, wo er erneut in derselben Wohnung wie bei seinem ersten Aufenthalt untergebracht war. Dort verweilte der Angeklagte T. eine weitere Woche, bis er von einer Person namens OS. zur Halle nach G. gebracht wurde.
55Zu diesem Zeitpunkt war die Halle in G. komplett leer. Die Halle verfügt über zwei große Hallentore, wobei an eines dieser Tore eine Laderampe angrenzt. Weiter ist sie in vier hintereinanderliegende große Hallen aufgeteilt. Es waren unterschiedliche Personen vor Ort, die mit unterschiedlichen Aufgaben betraut waren, welche von einer Person mit dem Spitznamen SU. koordiniert wurden.
56Der Angeklagte T. bekam von der Person mit dem Spitznamen SU. die Anweisung, Container, welche in die Halle gebracht wurden, zu Schlaf- und Aufenthaltsräumen umzubauen. Dazu besorgte der Angeklagte T. – teilweise in Begleitung des Angeklagten P. – verschiedenes Material in Baumärkten und besorgte in anderen Geschäften Einrichtungsgegenstände. Die diesbezüglichen Adressen sowie das benötigte Geld erhielt der Angeklagte T. von der Person mit dem Spitznamen SU..
57So fuhren die Angeklagten P. und T. gemeinsam zu einem Drive-In-Bereich zweier SQ. Baumärkte in N., um dort Material für den Aufbau der Halle in G. zu kaufen. Anschließend brachten sie das Material in die Halle in G..
58Zum Zeitpunkt des Zugriffs am 23.10.2024 befanden sich in der ersten Halle Container, welche zu Schlafräumen oder Materiallager ausgebaut waren. Im Übrigen diente die Halle der Lagerung von Materialien für die Zigarettenproduktion. Die zweite Halle war durch eine Trennwand in zwei Teile geteilt, wobei der eine Teil der Halle zu allen Seiten mit Dämmmaterial verkleidet war. In diesem Bereich waren Trocknungsmaschinen zur Trocknung von Rohtabak, die Zigarettenproduktionsmaschine mit der Bezeichnung „XI.“ sowie Zigarettenverpackungsmaschinen aufgestellt. Auch Vormaterialien wie Zigarettenfilter und Zigarettenpapier waren dort gelagert. In dem danebenliegenden Raum stand eine weitere Verpackungsmaschine. Im Übrigen diente der Raum der Lagerung von Paletten mit verschiedenen Materialien für die Zigarettenproduktion sowie Verpackungsmaterial. In der dritten Halle befanden sich linksseitig vier Schlafräume und zwei Sanitärräume. Die Fenster der Schlafräume waren mit schwarzem Sichtschutz abgeklebt. An die Schlafräume schloss sich eine Küche an. Rechtsseitig des Flures befand sich ein Raum, welcher selbst errichtet und mit Schallisolierung ausgestattet war. Dieser Raum wurde für die Zerkleinerung und Trocknung von Rohtabak genutzt. Dort befanden sich zudem zwei Förderbänder. Angrenzend an den Raum war ein weiterer Raum errichtet, der ebenfalls extra schallisoliert war. In diesem Raum waren zwei Umluftfilteranlagen, welche dazu dienten, die Feinstaubbelastung im Nebenraum gering zu halten. An den Flur schloss sich ein Abstellraum an, welcher mit Wandpaneelen und Dämmung gedämmt war. Dort waren zwei Dieselgeneratoren mit der Bezeichnung „AH.“ aufgestellt, wobei einer der Generatoren für die Stromversorgung der gesamten Halle verantwortlich war. Die vierte Halle wurde überwiegend als Lagerhalle für Müll, Kartonage und als Zwischenlager für diverse Maschinen genutzt.
59Der Angeklagte P. reiste zunächst zurück nach Bulgarien und beabsichtigte nicht, erneut in die Halle nach O. zurückzukehren.
60LKW und Kleintransporter, welche in der Vergangenheit die Halle in O. angefahren hatten, fuhren nun auch die Halle in G. an.
61Der Angeklagte T. reiste vom 04.08.2024 bis zum 22.08.2024 zurück nach Bulgarien und verbrachte in dieser Zeit einen Urlaub in Griechenland mit seiner Familie.
62Nachdem der Angeklagte P. in seiner Heimat mehrfach von unbekannten Dritten kontaktiert und ihm mitgeteilt worden war, er solle zurückkommen und weitermachen, reiste er Mitte September 2024 in dem Wissen, dass in der Halle in O. illegale Zigaretten produziert wurden, erneut dort hin, um in der Folge die Produktion der illegalen Zigaretten und verbunden damit die Hinterziehung von Tabaksteuern zu unterstützen.
63Der Angeklagte P. half zunächst unbekannten Dritten dabei, einen Gabelstapler aus der Halle in O. in die Halle in G. zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt standen in der Halle in G. mehrere Container, die der Angeklagte P. auch wahrnahm.
64Auch der Angeklagte V. wurde Anfang September erneut mitgeteilt, es gebe wieder Arbeit. Am 18.09.2024 flog der Angeklagte V. nach HX. und wurde von dort mit dem Taxi zunächst in die Nähe von IA. gefahren. Am nächsten Tag wurde er in die Halle nach O. gefahren, wobei er in dem Wissen war, dass in der Halle in O. illegale Zigaretten produziert werden. Dabei war dem Angeklagten V. von Anfang an bewusst, dass es sich um illegal produzierte Zigaretten handelte und er durch seine Tätigkeit die Hinterziehung von Tabaksteuern unterstützen würde, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm.
65In der Halle standen zu diesem Zeitpunkt viele Paletten mit fertig gepackten Kisten, in denen jeweils 25 Stangen Zigaretten verpackt waren. Der Angeklagte V. und weitere unbekannte Dritte packten die Kisten in andere Kisten zu je 50 Stangen um, stapelten diese auf Paletten und umwickelten sie mit schwarzer Folie.
66Einen Tag nach ihm wurde auch der gesondert verurteilte QJ. in die Halle nach O. gebracht. Die Angeklagten P. und V. zeigten ihm die Räumlichkeiten und wiesen ihm einen Schlafplatz zu.
67Gemeinsam beluden die Angeklagten P. und V. mit dem gesondert verurteilten QJ. einen blauen Auflieger, welcher in der Halle stand, mit den zuvor gepackten Paletten.
68Nach einigen Tagen bekamen sie die Anweisung, zunächst den Auflieger zu entladen. Kurze Zeit später erhielten sie sodann die Anweisung, diesen wieder mit den bereits zuvor auf- und abgeladenen Paletten erneut zu beladen.
69Eine weitere Tätigkeit des Angeklagten P. bestand darin, Paletten mit Feinschnitt von anliefernden LKW abzuladen und diese innerhalb der Halle zu verräumen. Je nach verfügbarem Lagerplatz innerhalb der Halle lud der Angeklagte P. den Feinschnitt unter anderem in dem Flur, von welchem sowohl sein Schlafplatz als auch die Räumlichkeiten, in denen die Zigarettenproduktionsmaschinen standen, abgingen, ab.
70Bis zum Tag des Zugriffs am 23.10.2024 fuhr der Angeklagte V. verschiedene LKW zu umliegenden Rastplätzen und stelle die LKW dort ab. Beladen waren die LKW jeweils mit Verpackungsmaterial für die Zigarettenherstellung. Einmal fuhr der Angeklagte V. mit einer Zugmaschine von O. zu einem nahegelegenen Rastplatz und koppelte dort einen roten Auflieger an, brachte diesen zu einem anderen Rastplatz und stellte ihn dort ab.
71Der Angeklagte V. brachte im Rahmen dieser Tätigkeit auch mit Verpackungsmaterial beladene LKW zu der Halle nach G.. Begleitet wurde er dabei teilweise durch den Angeklagten P..
72Daneben begleitete der Angeklagte P. weitere LKW zum vereinbarten Abstellort an naheliegenden Rastplätzen. Dort nahm er mit unbekannten Dritten teilweise Umladungen vor oder half dabei, Auflieger zu tauschen. Anschließend nahm er die Fahrer wieder mit zurück in die Halle nach O.. Auch nach einem Fahrertausch holte der Angeklagte P. die Fahrer ab und brachte sie zurück in die Halle nach O..
73Der Angeklagte P. erhielt darüber hinaus mehrfach die Anweisung, LKW und Sprinter beim Einziehungsbeteiligten XP. anzumieten. Hierfür hinterlegte er auf Anweisung beim Einziehungsbeteiligten jeweils 1.000 EUR pro Fahrzeug. Der gesondert verfolgte B. hatte insoweit im Vorhinein mit dem Einziehungsbeteiligten vereinbart, dass eine Abrechnung über die Vermietungen mit ihm im Nachhinein stattfinden sollte. Anfangs kündigte dieser die Anmietungen durch den Angeklagten P. beim Einziehungsbeteiligten für den nächsten Tag an. Später fuhr der Angeklagte P. ohne vorherige Ankündigung zum Einziehungsbeteiligten. Weiter fragte der gesondert verfolgte B. den Einziehungsbeteiligten, ob Umladungen auf dem Gelände des Einziehungsbeteiligten stattfinden dürften. Da es sich bei dem gesondert verfolgten B. um einen langjährigen Kunden handelte, gestattete der Einziehungsbeteiligte dies, solange der Geschäftsbetrieb hierdurch nicht gestört werde.
74Diesbezüglich begleitete der Angeklagte P. mehrfach LKW zum Gelände des Einziehungsbeteiligten. Dort wurden die Auflieger zunächst Heck an Heck gestellt. Der Angeklagte P. lud sodann mit unbekannten Dritten in schwarze Folie verpackte Paletten mit Materialien für die Zigarettenherstellung um. Anschließend begleitete der Angeklagte P. die LKW zurück nach O..
75Auch der Angeklagte T. reiste Ende August von Bulgarien nach Deutschland zurück in die Halle in G.. Der Fahrer, der den Angeklagten T. zu dem Parkplatz eines UJ.-Baumarktes brachte, war angespannt. Er forderte den Angeklagten T. auf, sein Mobiltelefon abzugeben, was dieser ablehnte. Als der Fahrer ihn abtasten wollte, sagte der Angeklagte T., er werde sofort gehen, wenn der Fahrer auf die Idee komme, ihn anzufassen. Ab diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten T. bewusst, dass es sich bei seiner späteren Tätigkeit um eine illegale Tätigkeit handeln werde. Vom Parkplatz des UJ.-Baumarktes wurde der Angeklagte T. von einer anderen Person in die Halle in G. gebracht. Eine Person namens RA., welche auch den Spitznamen MX. trägt, nahm den Angeklagten T. in der Halle in G. in Empfang. Ihm wurde ein Schlafcontainer zugewiesen, den er sich zunächst mit dem gesondert verurteilten ON. teilte.
76In der Halle herrschte zu dieser Zeit bereits reger Betrieb. Es waren viele andere Personen vor Ort, welche jeweils unterschiedliche Aufgaben hatten. Diese waren hauptsächlich nach ihrer Nationalität verteilt. So übernahmen die Personen bulgarischer Herkunft die Bauarbeiten, die Personen aus Moldau und der Ukraine waren für den Aufbau der Maschinen zur späteren Herstellung der illegalen Zigaretten verantwortlich.
77Die Person mit dem Spitznamen SU. kam mehrfach in die Halle nach G., um dort den Fortschritt zu kontrollieren und Arbeiten zu koordinieren. Teilweise war er dabei in Begleitung des Angeklagten P..
78Der Angeklagte T. baute in der Folgezeit die Container weiter aus. Geld hierfür erhielt er von den Personen mit den Namen U., RA. oder SU..
79Ab September 2024 kamen LKW zur Halle nach G., welche rohen Tabak anlieferten. Der Tabak wurde in der Halle in G. getrocknet und geschnitten und sodann jedenfalls zum Teil in die Halle in O. verbracht. Auf Anweisung der Person mit dem Spitznamen SU. führte der Angeklagte T. über die Mengen des ein- sowie ausgehenden Tabaks Buch, wobei er diesen als geschnittenen und ungeschnittenen Tee bezeichnete. Die LKW-Fahrer, welche den Tabak anlieferten, gaben dem Angeklagten T. jeweils an, wie viel sie geladen hatten. Einmal pro Woche kam die Person mit dem Spitznamen SU. in die Halle in G. und fotografierte die vom Angeklagten T. geführte Liste ab, um diese an eine unbekannte Dritte Person weiterzuleiten.
80Die Maschinen zur Herstellung und Verpackung von Zigaretten wurde unter anderem durch den gesondert verurteilten IH. in Betrieb genommen. Der gesondert verurteilte SL. sowie andere unbekannte Personen bedienten die Produktionsmaschine für Zigaretten. Die gesondert verurteilten IH. und IG. bedienten die Verpackungsmaschinen.
81Aufgrund des durch die Herstellung der Zigaretten sowie des Feinschnitts entstehenden erheblichen Tabakgeruchs, der durch den Angeklagten T. sowie die gesondert Verfolgten jeweils wahrgenommenen Herstellungsmaschinen und der in verschiedenen Teilen der Halle gelagerten Paletten mit Materialien für die Zigarettenherstellung wusste der Angeklagte T. jedenfalls von diesem Zeitpunkt an, dass es sich um eine Zigarettenproduktion handelte. Auch, dass diese Zigarettenproduktion illegal war, war dem Angeklagten T. von Anfang an bewusst, dies insbesondere auf Grund der Anweisung, das Mobiltelefon abzugeben. Der Angeklagte T. war sich bewusst, dass er durch seine Tätigkeit die Hinterziehung von Tabaksteuern fördern würde, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm.
82Zeitgleich wurde die Maschine zur illegalen Herstellung von Zigaretten in der Halle in O. von unbekannten Personen wieder in Betrieb genommen.
83Der Angeklagte T. erhielt von der Person mit dem Spitznamen SU. weiter die Anweisung für die vor Ort anwesenden Arbeiter einzukaufen und über die vom ihm getätigten Ausgaben Buch zu führen. Das Geld für die Besorgungen erhielt der Angeklagte T. von der Person mit dem Spitznamen SU., der Person mit dem Namen RA. oder den LKW-Fahrern, welche die Halle anfuhren.
84Weitere Arbeitsanweisungen erhielt der Angeklagte T. über zwei Mobiltelefone, welche in der Regel im Gemeinschaftsraum lagen. Da er sich den Entsperrcode der beiden Mobiltelefone nicht merken konnte, änderte er den Entsperrcode in den Code N03 um. Dieser Code entsprach dem Entsperrcode für sein privates Mobiltelefon.
85Da der gesondert verurteilte ON. ab Mitte Oktober an einer schweren Erkältung erkrankte und deshalb nachts schnarchte, verlegte der Angeklagte T. seinen Schlafplatz in den Container, welcher den LKW-Fahrern unter anderem auch als Büro diente. Der gesondert verurteilte ON. wechselte daraufhin in das Bett, welches zuvor von dem Angeklagten T. belegt worden war, da dies besser vor Zugluft geschützt war.
86In dem Container der LKW-Fahrer sammelte der Angeklagte T. die Belege über die von ihm getätigten Einkäufe in einer Tasche. Die Person mit dem Spitznamen SU. fertigte auch von diesen Aufzeichnungen Fotos und leitete diese mit dem Mobiltelefon an unbekannte Dritte weiter.
87Der Angeklagte T. erhielt von der Person mit dem Namen RA. zunächst Lohn in Höhe von 2.700 EUR. Nachdem der Angeklagte T. nach einiger Zeit die Person erneut bezüglich einer Bezahlung fragte, erhielt er weitere Zahlungen in Höhe von 1.700 EUR sowie zweimal in Höhe von 2.500 EUR. Seine Rückkehr nach Bulgarien plante der Angeklagte T. für Ende Oktober.
88Kurz vor dem Zugriff am 23.10.2024 reisten die Arbeiter in der Halle in O., mit Ausnahme des gesondert verurteilten QJ. sowie der Angeklagten P. und V., ab. Dies war dem Angeklagten P. zuvor nicht, wie sonst üblich, angekündigt worden.
89In Kenntnis der genannten Umstände schlossen sich der Angeklagte T. mit den gesondert verurteilten SP., QK., ON., XE., EF., XE., GI., FR., NS., ON. und MJ. in der Halle in G. sowie die Angeklagten V. und P. mit dem gesondert verurteilten QJ. in der Halle in O. den unbekannt gebliebenen Hintermännern bewusst als Gehilfen der illegalen Zigarettenproduktion an. Dies taten sie in dem Bewusstsein, damit verbundene gleichartige Straftaten zukünftig für eine gewisse Dauer zu fördern. Alle Angeklagten nahmen dabei billigend in Kauf, die durch die Zigarettenherstellung entstandene Steuerverkürzung mit ihren Handlungen zu fördern.
90Der Angeklagte P. wusste zudem, dass der Feinschnitt, welcher in der Halle in O. angeliefert wurde, in der Halle in G. hergestellt worden war.
91Am 23.10.2024 erfolgte der Zugriff durch Beamte des Zolls und der Bundespolizei.
92Die Angeklagten P. und V. wurden jeweils in der Halle in O., der Angeklagte T. in der Halle in G. angetroffen. Alle Angeklagten schliefen zum Zeitpunkt des Zugriffs in ihren Betten.
93Alle Angeklagten wurden vorläufig festgenommen. Sie wurden von den Beamten des Zolls erkennungsdienstlich behandelt.
94In der Halle in G. befanden sich an diesem Tag insgesamt 3.914.627 Stück unversteuerte Zigaretten sowie 1.823 Kilogramm unversteuerter Feinschnitt, welche dort zuvor produziert worden waren. Es wurden im Container mit der Asservatennummer N04 20 Stück Zigaretten, im Container mit der Asservatennummer N05. insgesamt 857 Stück Zigaretten, in dem Raum mit der Asservatennummer N06 3.300.000 Stück Zigaretten und 1.216,50 Kilogramm Tabakfeinschnitt, in dem Raum mit der Asservatennummer N07 insgesamt 612.989 Stück Zigaretten sowie 606,50 Kilogramm Tabakfeinschnitt, in dem Raum mit der Asservatennummer N08 insgesamt 356 Stück Zigaretten, in dem Raum mit der Asservatennummer N09 insgesamt 140 Stück Zigaretten und in dem Raum mit der Asservatennummer N10 insgesamt 265 Stück Zigaretten sichergestellt.
95Durch die Herstellung dieser 3.914.627 Stück Zigaretten entstand ein Steuerschaden in Höhe von 720.832,36 EUR.
96Die Zigaretten entsprachen nach ihrem Erscheinungsbild den Marken PY., QP., HK., LB., JK. und CM..
97Durch die Herstellung der 1.823 Kilogramm unversteuertem Tabakfeinschnitt entstand ein Steuerschaden in Höhe von 159.988,30 EUR.
98Die Zigaretten und der Tabakfeinschnitt wurden sichergestellt.
99Zudem wurden 45 Paletten mit diversen Vormaterialien für die Herstellung von Zigaretten, wie Zigarettenfilter, Filterpapier, Stanniolpapier, Folien, Kanister mit Klebstoffen, Rollen mit Zigarettenpapier sowie diverse Zigarettenlabel sichergestellt.
100Auf dem Gelände in G. befand sich am 23.10.2024 der Kleintransporter UU. Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 000. In diesem stellten die Beamten zwei Detektionsgeräte sicher.
101Auf dem Gelände in O. befanden sich am 23.10.2024 insgesamt 16.978.777 Stück dort produzierte unversteuerte Zigaretten, welche teilweise auf einen Auflieger verladen waren. Der Steuerschaden bezüglich aller sichergestellten Zigaretten auf dem Gelände in O. betrug insgesamt 3.126.441,43 EUR. Der Steuerschaden bezüglich der auf den Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen X-XY 000 verladenen 9.600.000 Stück Zigaretten betrug 1.767.726,72 EUR.
102Darüber hinaus befanden sich in der Halle in O. 12.551 Kilogramm Tabakfeinschnitt, welcher zuvor in der Halle in G. hergestellt und sodann in die Halle nach O. gebracht worden war, wodurch ein Steuerschaden in Höhe von 1.101.488,31 EUR entstand. Der Tabakfeinschnitt und die Zigaretten wurden ebenfalls sichergestellt.
103Im Erdgeschoss der Halle in O. befand sich am 23.10.2024 ein Kleintransporter UU. Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 000. Darin befanden sich ein Breitbanddetektor zum Erkennen von Funksignalen sowie zwei Mobiltelefone der Marke AD., Modelle N11 und N12. Auch waren dort drei Auflieger, einer mit den amtlichen Kennzeichen X-XY 000, welcher an die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X-XYZ 000 angekoppelt war, sowie zwei weitere Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen X-YY 000 sowie X-ZZ 000 abgestellt. In dem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen X-YY 000 befanden sich Paletten mit Tabakabfällen.
104Zudem befanden sich am 23.10.2024 in der Halle in O. 103 Paletten mit Hülsenpapier, Filterpapier, Stanniolpapier, Folien, Kanister mit Klebstoffen, Stangenkartons der Marke QP. sowie Schachtelkartons der Marken HK, CM., PY., LB., ZA. und QP.. Bei acht dieser Paletten, welche mit Kartonage gefüllt waren, waren die Zigarettenverpackungen mit einer Schicht aus Verpackungen für FA. überdeckt.
105Die Beamten stellten die Gegenstände sicher.
106Auf beiden Geländen – sowohl in G. als auch in O. –, welche jeweils keine Steuerlager sind, befand sich am 23.10.2024 nicht ein einziges Steuerzeichen.
107Alle Angeklagten verzichteten aus die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Insbesondere hat der Angeklagte P. in diesem Zug auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes in Höhe von 11.000 EUR und der Angeklagte T. auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes in Höhe von 10.750 EUR verzichtet.
108III.
1091.
110Die getroffenen Feststellungen zur Person und zur Sache bezüglich der Angeklagten T. und V. beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten T. und V. sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 25.01.2025. Die Angeklagten haben jeweils das sie betreffende Vortatgeschehen sowie ihre jeweiligen Tathandlungen wie festgestellt eingeräumt. Gleiches gilt in Bezug auf die jeweiligen subjektiven Feststellungen. Im Übrigen beruhen sie auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Einzelheiten vollumfänglich auf das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug genommen wird.
111Die Feststellung zum Verzicht auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beruht auf dem in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht der Angeklagten T. und V..
1122.
113a)
114Die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten P. beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 25.01.2025.
115b)
116Die getroffenen Feststellungen zur Sache betreffend den Angeklagten P. beruhen insbesondere auf seiner geständigen glaubhaften Einlassung sowie dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Einzelheiten vollumfänglich auf das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug genommen wird.
117Der Angeklagte P. hat das ihn betreffende Vortatgeschehen sowie seine Tathandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Er gab an, schon ab Mai 2024 bei der illegalen Zigarettenproduktion mitgeholfen zu haben. Ihm sei dabei auch klar gewesen, dass die Hintermänner die in O. produzierten Zigaretten nicht versteuern würden und damit Steuern hinterziehen würden. Wegen seiner wirtschaftlichen Not sei er dennoch dabei geblieben. Er sei von einer ihm unbekannten serbisch stämmigen Person in N. angesprochen worden, ob er nicht 100 EUR am Tag verdienen wolle. Ihm sei im Vorhinein erklärt worden, dass die Arbeit in Isolation stattfinden müsste, womit er sich einverstanden erklärt habe. Seine Aufgabe sei es zunächst gewesen, die Personen, die in der Produktion tätig waren, zu versorgen. Diese hätten ihm die von ihnen benötigten Dinge aufgeschrieben und er habe sie anschließend besorgt. Er sei im Grunde „das Mädchen für alles“ gewesen. Ein weiterer Teil seiner Arbeit habe darin bestanden, mit dem Sprinter LKW zu Abstellorten zu begleiten und die Fahrer anschließend wieder mit zurück zu nehmen oder sie nach einem Fahrertausch wieder einzusammeln. Ab und zu habe er auch beim Wechsel der Zugmaschine geholfen. Des Öfteren sei er losgeschickt worden, um Fahrzeuge, welche gerade benötigt wurden, beim Einziehungsbeteiligten anzumieten. Wenn er – der Angeklagte P. – in der Halle in O. war, habe er auch beim Be- und Entladen von Fahrzeugen geholfen. Er habe auch angelieferte Paletten mit Feinschnitt innerhalb der Halle in O. verräumt und unter anderem in dem Flur, von welchem auch die Räumlichkeiten abgingen, in welchen die Produktion der illegalen Zigaretten stattfand, abgestellt. Weiter habe er ein Ringbuch geführt, in welchem er seine Einkäufe, die er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Geld getätigt hat, nachgehalten habe. Dass er das Ringbuch führen müsse, habe ihm keiner gesagt, er habe aber Angst gehabt, man werde ihm hinterher Vorwürfe machen. Die Anweisungen seien von ihm unbekannten Hintermännern über ein Arbeitshandy, einem iPhone SM., welches ihm zuvor ausgehändigt worden sei, gekommen. Auf dem Mobiltelefon sei über ein Verschlüsselungssystem kommuniziert worden. Über dieses Mobiltelefon sei ihm auch angekündigt worden, wenn ein Fahrer Geld mitbracht habe und was er dann mit diesem Geld habe machen sollen. Neben seinem Arbeitshandy habe es zwei freizugängliche Mobiltelefone gegeben, welche in der Regel im Gemeinschaftsraum gelegen hätten, über welche auch die übrigen in der Halle in O. anwesenden Personen Arbeitsaufträge erhalten hätten. Die Arbeiter in der Produktion seien regelmäßig ausgetauscht worden. Dies sei ihm in der Regel vorher angekündigt worden. Dabei sei er auch gefragt worden, ob es für ihn in Ordnung sei, dennoch in O. zu bleiben und sich genauso wie zuvor auch um die neuen Arbeiter zu kümmern. Als er von einer ihm unbekannten Person in N. gefragt worden sei, ob er auch in G. arbeiten wolle, habe er dies abgelehnt. Dennoch habe er vereinzelt Sachen nach G. transportieren müssen. So habe er Ende Juli mit dem Mitangeklagten T. im einem SQ.-Baumarkt in N. Material für die Halle in G. besorgt und dies dann in die Halle verbracht. Auch habe er im September dabei geholfen, einen Gabelstapler aus der Halle in O. in die Halle nach G. zu bringen. In der Zwischenzeit, im August, sei er zurück in der Heimat gewesen. Dort habe er überlegt, überhaupt nicht mehr wiederzukommen. Er sei jedoch in seiner Heimat mehrfach angerufen und gefragt worden, ob er nicht zurückkommen und weitermachen wolle. Er habe sich dann letztlich überreden lassen. Heute bereue er, Teil einer kriminellen Bande gewesen zu sein. Sein Geständnis ist glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tathandlungen schildert.
118Sein Geständnis wird ferner gestützt durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
119Die Feststellung, dass der Angeklagte P. die Gelder, welche er für die Einkäufe des täglichen Bedarfs verwendete, verwaltet und hierüber Buch geführt hat, werden gestützt durch die im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführte Inaugenscheinnahme der einzelnen Seiten des Notizbuches mit der Asservatennummer N13 (Sonderband 8 Band 2, Bl. 225-283) bei gleichzeitiger Durchführung eines Selbstleseverfahrens in Bezug auf den verlesbaren Teil. Daraus ergeben sich Einträge in Form von Auflistungen, welche Zahlen und einzelne Worte, wie Essen, Wasser, Diesel, SQ., Apotheke oder EL., enthalten. Dass es sich hierbei um Auflistungen von Ausgaben handelt, ergibt sich einerseits daraus, dass die hinter den Zahlen stehenden Begriffe alltägliche Ausgaben oder Geschäfte des täglichen Bedarfs beschreiben und andererseits aus dem Umstand, dass die jeweiligen Auflistungen mit einer Zahl überschrieben und einer weiteren Zahl unterschrieben sind, welche sich nach Abzug der aufgelisteten Positionen rechnerisch in der Weise in Einklang bringen lassen, als dass die untere Zahl jeweils die Differenz der oberen Zahl und der aufgelisteten Positionen darstellt. Überschrieben sind die jeweiligen Einträge weiter mit einer Angabe von vier Zahlen, wobei sich zwischen Zahl zwei und drei jeweils ein Punkt befindet, beispielsweise 30.01 oder 03.02. Dass es sich hierbei um die Angabe von Daten handelt erscheint lebensnah, da so die Buchführung über die Ausgaben Tag genau nachgehalten werden kann. Dafür spricht weiter, dass die Aufzeichnungen an den Stellen, an denen der Tag datumsmäßig auf einen Sonntag fällt – mit Ausnahme zweier Eintragungen, nämlich 02.06. und 20.10. –, keine Eintragung enthalten. Dies erscheint angesichts der Öffnungszeiten von Geschäften ebenfalls lebensnah, da an diesen Tagen typsicherweise jedenfalls keine Ausgaben für Lebensmittel getätigt werden. Auch lassen sich die eben beschriebenen Rechenvorgänge hiermit in Einklang bringen. Denn die Zahl, mit welcher ein Eintrag überschrieben ist, deckt sich mit der Zahl, mit welcher der vorherige Eintrag unterschrieben ist. Teilweise wird – ohne die Restsumme vom Vortag erneut aufzunehmen – mit der vorherigen Restsumme weitergerechnet. Auch dies erscheint lebensnah, da der Angeklagte P. so eine lückenlose Auskunft über den jeweiligen Verbleib sowie die genaue Verwendung des ihm überlassenen Geldes nachhalten konnte und jederzeit in der Lage war, den unbekannten Hintermännern gegenüber Rechenschaft abzulegen.
120Die Feststellung, dass der Angeklagte P. Geldsummen in Höhe von 2.000 EUR bis zu 15.000 EUR erhalten hat, wird durch die im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführte Inaugenscheinnahme der einzelnen Seiten des Notizbuches mit der Asservatennummer N13 (Sonderband 8 Band 2, Bl. 225-283) bei gleichzeitiger Durchführung eines Selbstleseverfahrens in Bezug auf den verlesbaren Teil ebenfalls zusätzlich gestützt. Denn aus dem Notizbuch ergeben sich innerhalb der jeweiligen Auflistungen Zahlen, welchen ein Pluszeichen vorsteht. In der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Auflistung ist anhand der letzten Zahl der vorherigen Auflistung oder der Zahl, mit welcher die Auflistung überschrieben ist, zu errechnen, dass diese Summen jeweils hinzugerechnet wurden.
121Die Feststellung zu der Anmietung der Fahrzeuge durch den Angeklagten P. bei der Firma des Einziehungsbeteiligten beruht daneben auf den glaubhaften Schilderungen des Einziehungsbeteiligten. Dieser gab nach gesonderter Belehrung über das ihm zustehende Auskunftsverweigerungsrecht an, der gesondert verfolgte B. habe bereits in der Vergangenheit mehrfach Fahrzeuge bei ihm gemietet. Hinsichtlich des hiesigen Tatgeschehens habe der gesondert verfolgte B. im Vorhinein bei ihm angekündigt, dass der Angeklagte P. die vereinbarte Kaution von zunächst 1.000 EUR übergeben und das jeweilige Fahrzeug sodann mitnehmen werde. So sei es dann auch geschehen. Später sei der Angeklagte P. auch ohne vorherige Ankündigung bei ihm erschienen. Eine Abrechnung habe dann absprachegemäß später mit dem gesondert verfolgten B. stattfinden sollen.
122Die Feststellung zum Verzicht auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beruht auf seinem in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärten Verzicht.
1233.
124Die Feststellung zu den auf dem Gelände der Firma XP. unter Beteiligung des Angeklagten P. durchgeführten Umladetätigkeiten beruht auf den Zeugenaussagen des Einziehungsbeteiligten sowie der Zeugin ZI’in QZ.. Diese gab an, mittels GPS-Technik verfolgte Fahrzeuge der Tätergruppierung hätten regelmäßig das Gelände der Firma des Einziehungsbeteiligten angefahren. Im Rahmen der physischen Observierung habe man gesehen, dass jeweils zwei LKW, welche der Tätergruppierung zugeordnet wurden, auf das Gelände der Firma des Einziehungsbeteiligten gefahren seien, sich Heck an Heck gestellt hätten und sodann über die Laderampen in schwarze Folie gewickelte Paletten umgeladen worden seien. Dies steht im Einklang mit den Schilderungen des Einziehungsbeteiligten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung. Dieser gab weiter an, er sei vom gesondert verfolgten B., mit welchem er eine langjährige Kundenbeziehung geführt habe, gefragt worden, ob „die Jungs“ auf seinem Gelände LKW umladen dürften. Er habe dies bejaht, solange der Geschäftsbetrieb hierdurch nicht gestört werde, da der gesondert verfolgte B. ein langjähriger Kunde gewesen sei. Zunächst habe der gesondert verfolgte B. die Umladungen vorher angekündigt. Kurz darauf seien dann die LKW auf sein Gelände gefahren und hätten sich so aneinandergestellt, dass die Laderampen aneinander gestanden hätten. Daraufhin habe das Umladen begonnen. Der Angeklagte P., welchen der Einziehungsbeteiligte von den Anmietungen diverser Fahrzeuge kannte, habe gelegentlich beim Umladen geholfen. Nach ungefähr einer Stunde seien die LKW wiederabgefahren.
1254.
126Die Feststellungen zu den Gegebenheiten in den Hallen beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der jeweiligen Hallen in O. und G. (Sonderband 6 (Lichtbildmappen), Blatt 2-205) sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsberichten der Halle in O. nebst Skizzen, Blatt 2279 ff. der Gerichtsakte, und der Halle in G. nebst Skizzen, Blatt 2112 ff. der Gerichtsakte, sowie auf den Aussagen des Zeugen ZAM RG. und ZOS’in IR.. Der Zeuge ZAM RG. fertigte die Skizze der Halle in O. und hat den Aufbau der Halle in O. detailreich wie festgestellt beschrieben. Die Zeugin ZOS’in IR. schilderte als Einsatzleiterin für die Durchsuchung in G. den Aufbau der Halle in G. detailreich wie festgestellt.
1275.
128Die Feststellungen zu den am 23.10.2024 aufgefundenen und sichergestellten Gegenständen, insbesondere der Menge an Zigaretten und Tabakfeinschnitt, beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsberichten der Halle in O. nebst Skizzen, Blatt 2279 ff. der Gerichtsakte, und der Halle in G. nebst Skizzen, Blatt 2112 ff. der Gerichtsakte, jeweils vom 23.10.2024.
129Danach wurden in der Halle in G. insgesamt 3.914.627 Stück Zigaretten und 1.823 Kilogramm Tabakfeinschnitt sichergestellt. Es wurden im Container mit der Asservatennummer N04 20 Stück Zigaretten, im Container mit der Asservatennummer N05. insgesamt 857 Stück Zigaretten, in dem Raum mit der Asservatennummer N06 3.300.000 Stück Zigaretten und 1.216,50 Kilogramm Tabakfeinschnitt, in dem Raum mit der Asservatennummer N07 insgesamt 612.989 Stück Zigaretten sowie 606,50 Kilogramm Tabakfeinschnitt, in dem Raum mit der Asservatennummer N08 insgesamt 356 Stück Zigaretten, in dem Raum mit der Asservatennummer N09 insgesamt 140 Stück Zigaretten und in dem Raum mit der Asservatennummer N10 insgesamt 265 Stück sichergestellt.
130In der Halle in O. wurden insgesamt 16.978.777 Stück Zigaretten und 12.551 Kilogramm Tabakfeinschnitt asserviert. In dem großen Hallenbereich mit der Asservatennummer N14. wurden insgesamt 17 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. Im LKW-Gespann, bestehend aus der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X-XYZ 000 und dem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen X-XY 000 mit der Asservatennummer N15, wurden insgesamt 9,6 Millionen Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. Im kleinen Hallenbereich mit der Asservatennummer N16 wurden neun Paletten mit insgesamt 2.203.200 Stück unversteuerten Zigaretten sowie weitere 77.520 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. Im Aufenthaltsraum mit der Asservatennummer N17 wurden insgesamt 4 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. Verteilt in Wohnzimmer und Küche mit den Asservatennummern N18 (Küche) und N19 (Wohnzimmer) wurden insgesamt 3.575 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. In den Schlafräumen 1 (Asservatennummer N20), 2 (Asservatennummer N21), 3 (Asservatennummer N02), 4 (Asservatennummer N22) sowie dem Schlafraum 5, welcher auch als TZ. bezeichnet wurde (Asservatennummer N23) wurden insgesamt 455.474 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. Im kleinen Produktionsraum (Asservatennummer N24) wurden insgesamt 8.269 Kilogramm unversteuerter Feinschnitt sowie 123.691 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. Im großen Produktionsraum (Asservatennummer N25) wurden insgesamt 4.124.256 Stück unversteuerte Zigaretten sowie 822 Kilogramm unversteuerter Feinschnitt sichergestellt. In dem Flur zur Verbindung von Raum N25 und N26 mit der Asservatennummer N27 wurden insgesamt weitere 151.040 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt. In dem Lagerraum zwischen Raum N27 und N25 wurden darüber hinaus 3.460 Kilogramm unversteuerter Feinschnitt und 240.000 Stück unversteuerte Zigaretten sichergestellt.
131Gestützt wird dies durch die glaubhaften und detailreich geschilderten Aussagen der Zeugen ZI’in HJ. und ZAM RG.. Die Zeugin ZI’in HJ. schilderte den Vorgang der Asservierung nach dem Zugriff am 23.10.2024 in der Halle in G., während der Zeuge ZAM RG. den Ablauf der Asservierung in der Halle in O. schilderte. Nach der Aussage der Zeugin ZI’in HJ. seien in G. insgesamt 3.914.627 Stück Zigaretten und 1.823 Kilogramm Tabakfeinschnitt asserviert worden. Der Raum mit den Dieselgeneratoren sei zunächst wegen der Dieselabgase nicht betretbar gewesen. Bezüglich der Halle in O. gab der Zeuge ZAM RG. an, er habe in der Halle in O. zunächst die Räume beziffert und eine Skizze gefertigt. Sodann sei die Asservierung ausgeführt worden. In der Halle in O. seien insgesamt 16.978.777 Stück Zigaretten und 12.551 Kilogramm Tabakfeinschnitt asserviert worden.
1326.
133Die Feststellung, dass es sich bei den aufgefundenen Zigaretten sowie dem aufgefundenen Tabakfeinschnitt um unversteuerte Tabakwaren handelte, beruht auf dem Umstand, dass sowohl auf dem Gelände in G. als auch auf dem Gelände in O. kein einziges Steuerzeichen aufgefunden wurde. Dies ergibt sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsberichten der Halle in O. nebst Skizzen, Blatt 2279 ff. der Gerichtsakte, und der Halle in G. nebst Skizzen, Blatt 2112 ff. der Gerichtsakte.
1347.
135Die Feststellungen zu den Abläufen in und an den Hallen sowie den Umladetätigkeiten beruhen auf den von den Zeugen ZI‘in QZ. als federführende Ermittlungsbeamtin und ZAM QD. wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen. Der Zeuge ZAM QD. und die Zeugin ZI’in QZ. schilderten jeweils übereinstimmend ausführlich und detailreich den Ablauf der Ermittlungen an den Hallen in G. sowie in O., welche insbesondere durch die Observierung mittels Kameras stattfanden. Sie gaben an, an der Gewerbehalle in O. seien bereits ab Mai 2024 regelmäßig Transporter und LKW gesichtet worden. Diese seien zum Teil zwischen der Laderampe im unteren Teil des Gebäudes und dem Hallentor im Erdgeschoss hin- und hergefahren. Ab Mitte August 2024 seien dann ähnliche Bewegungen an der Halle in G. gesichtet worden. Der Zeuge ZAM QD. schilderte darüber hinaus die verschiedenen Bewegungen einzelner Fahrzeuge, welche mittels GPS-Technik durch die Beamten verfolgt worden waren. Danach seien einige Auflieger regelmäßig genutzt worden. Dies seien unter anderem zwei Auflieger mit belgischen Kennzeichen, X-ZZ 000 und X-YYZ 000, gewesen. Diese seien regelmäßig von der Halle in O. oder der Halle in G. zu unterschiedlichen Rastplätzen an der Bundesautobahn N28 gefahren. Nach einem kurzen Aufenthalt dort, seien die Fahrzeuge zu anderen Abstellorten oder zur jeweils anderen Halle gefahren. Danach ließen sich die einzelnen Vorgänge nachvollziehen. Insbesondere die Zeugin ZI’in QZ. gab darüber hinaus an, das Grundstück X-straße in O. stehe im Eigentum einer Firma, deren Geschäftsführer der gesondert verfolgte B. sei.
136IV.
137Bei der Berechnung des den Angeklagten zurechenbaren Steuerschadens hat die Kammer folgende Erwägungen zu Grunde gelegt.
1381.
139Für die Steuerberechnung bezüglich der Zigaretten ist ein Steuersatz von 18,41 Cent pro Zigarette zu Grunde zu legen.
140Die Steuerberechnung bezüglich der sichergestellten Zigaretten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) TabStG und setzt sich für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 aus der Summe aus 11,15 Cent pro Stück Zigarette und 19,84 % des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, zusammen.
141Den Kleinverkaufspreis der verfahrensgegenständlichen gefälschten Zigaretten hat die Kammer durch Schätzung bestimmt (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 20.11.2008, Az. 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343). Im Steuerstrafverfahren kommt eine Schätzung dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (BGH, Beschl v. 19.07.2007 – 5 StR 251/07, NStZ 2007, 589). Folglich bedurfte es hier einer Schätzung, weil ein Marktpreis für gefälschte Zigaretten nicht festzustellen ist (BGH Beschluss vom 21.1.2019 – 1 StR 475/18, BeckRS 2019, 1351). Auf den beim abgabenfreien Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielbaren „Schwarzmarktpreis” hat die Kammer nicht abgestellt. Anderenfalls würde der illegale Verbringer steuerlich bessergestellt und gerade deshalb gegenüber dem legalen Händler begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2004 – 5 StR 554/03, wistra 2004, 348).
142Als Schätzgrundlage diente der Kammer dabei der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis für das Jahr 2024 (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – 1StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343). Dieser beträgt für das Jahr 2024 für Zigaretten gemäß der öffentlichen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7 TabStG 36,61 Cent pro Zigarette (abrufbar unter www.destatis.de).
143Unter Zugrundelegung dieses gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises und der in § 2 Abs. 1 Nr. 1c) TabStG niedergelegten Berechnung (11,15 Cent + 19,84 % des jeweiligen durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises (11,15+(36,61*19,84)/100)) ergibt sich eine Regelsteuer von 18,41 Cent pro Zigarette.
144Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs. 2 TabStG errechnet sich aus 100 % der Gesamtbelastung durch die Tabaksteuer (hier 18,41 Cent) und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten (hier 5,845 Cent) abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, hier also aufgrund der oben angesetzten Schätzung ebenfalls 5,845 Cent ((18,41+5,845) - 5,845) und beträgt ebenfalls 18,41 Cent.
145Es war folglich der Steuersatz von 18,41 Cent pro Zigarette zu Grunde zu legen, sodass sich für die Halle in O. bezüglich der sichergestellten 16.978.777 Stück Zigaretten ein Steuerschaden in Höhe von 3.126.441,43 EUR ergibt. Der Steuerschaden bezüglich der auf den Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen X-XY 000 verladenen 9.600.000 Stück Zigaretten beträgt danach 1.767.726,72 EUR. Bezüglich der in der Halle in G. sichergestellten 3.914.627 Stück Zigaretten ergibt sich ein Steuerschaden in Höhe von 720.832,36 EUR.
1462.
147Für die Steuerberechnung bezüglich des Tabakfeinschnitts ist ein Steuersatz von 87,761 EUR pro Kilogramm Feinschnitt zu Grunde zu legen.
148Die Steuerberechnung bezüglich des sichergestellten Feinschnitts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) TabStG und setzt sich für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 aus der Summe aus 54,39 Euro je Kilogramm und 17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, zusammen.
149Den Kleinverkaufspreis des verfahrensgegenständlichen Feinschnitts hat die Kammer durch Schätzung bestimmt (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 20.11.2008, Az. 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343). Im Steuerstrafverfahren kommt eine Schätzung dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (BGH, Beschl v. 19.07.2007 – 5 StR 251/07, NStZ 2007, 589). Folglich bedurfte es auch hier einer Schätzung, weil ein Marktpreis für den hier verfahrensgegenständlichen Feinschnitt mangels Vergleichbarkeit mit legal zu erwerbendem Feinschnitt nicht festzustellen ist (BGH Beschluss vom 21.1.2019 – 1 StR 475/18, BeckRS 2019, 1351). Auch in Bezug auf den Feinschnitt hat die Kammer nicht auf den jeweils erzielbaren „Schwarzmarktpreis” abgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2004 – 5 StR 554/03, wistra 2004, 348).
150Als Schätzgrundlage diente der Kammer dabei der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis für das Jahr 2024 (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – 1StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343). Dieser beträgt für das Jahr 2024 für Feinschnitt gemäß der öffentlichen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7 TabStG 196,30 EUR pro Kilogramm Feinschnitt (abrufbar unter www.destatis.de).
151Unter Zugrundelegung dieses gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises und der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) TabStG niedergelegten Berechnung (54,39 + 17,00 % des jeweiligen durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises (54,39+(196,3*17,00)/100)) ergibt sich eine Regelsteuer von 87,761 EUR pro Kilogramm Feinschnitt.
152Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs. 3 TabStG errechnet sich aus 100 % der Gesamtbelastung durch die Tabaksteuer (hier 87,761 Cent) und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt (hier 31,342 EUR) abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, hier also aufgrund der oben angesetzten Schätzung ebenfalls 31,342 EUR ((87,761+31,342) – 31,342) und beträgt ebenfalls 87,761 EUR.
153Es war folglich der Steuersatz von 87,761 EUR pro Kilogramm Feinschnitt zu Grunde zu legen. Bezüglich der in der Halle in O. sichergestellten 12.551 Kilogramm Tabakfeinschnitt ergibt sich ein Steuerschaden in Höhe von 1.101.488,31 EUR. Der Steuerschaden bezüglich der in der Halle in G. sichergestellten 1.823 Kilogramm Tabakfeinschnitt beträgt 159.988,30 EUR.
154V.
1551.
156Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte P. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, 6, 17 Abs. 1 S. 3 TabStG, § 27 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte P. hat als Mitglied einer Bande durch seine Handlungen in dem festgestellten Umfang die Herstellung der illegalen Zigaretten in der Halle in O. und damit die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gefördert.
157Die Tatbeiträge des Angeklagten P. sind rechtlich als Beihilfehandlungen zu qualifizieren. Steuerschuldner und damit jedenfalls Täter der Steuerhinterziehung ist gemäß § 15 Abs. 6 Nr. 2 TabStG der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person. Der weit gefasste Begriff der Beteiligung an der Herstellung ist ein steuerrechtlicher Begriff und nicht unter Heranziehung der §§ 25 ff. StGB einschränkend auszulegen. Als Beteiligter an der Herstellung im Sinne des § 15 Abs. 6 Nr. 2 TabStG und damit Täter gilt dabei schon derjenige, der bei der Einrichtung der Produktionsstätte, wie dem Verbringen oder Errichten der Produktionsmaschinen, beteiligt ist (BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – 1 StR 323/22, NStZ 2023, 301). In Abgrenzung hierzu ist derjenige als Gehilfe anzusehen, der hilfeleistende und vom eigentlichen Zigarettenherstellungsprozess entfernte Arbeiten, wie den Transport des Feinschnitts, übernimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – 1 StR 479/21, Rn. 17).
158Die vorliegend vom Angeklagten P. durchgeführten Arbeiten sind in der rechtlichen Bewertung mit Arbeiten, wie dem Transport des Feinschnitts, vergleichbar. Denn ausgehend vom in § 15 Abs. 6 Nr. 2 TabStG definierten Begriff des Steuerschuldners und damit Täters der Steuerhinterziehung stehen die festgestellten Tätigkeiten nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess der Zigaretten als solchem, sondern leisten den eigentlichen Tätern sowie den unbekannt gebliebenen Organisatoren Hilfe, den Herstellungsprozess ungestört und reibungslos durchzuführen beziehungsweise zu organisieren. So hat insbesondere die Versorgung der in der Halle anwesenden Arbeiter mit Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs durch den Angeklagten P. die Herstellungsarbeit zwar gefördert, mit dem eigentlichen Herstellungsprozess der Zigaretten hatte der Angeklagte P. hingegen nichts zu tun. Ebenso verhält es sich mit der vom Angeklagten P. ausgeführten Verladetätigkeit des angelieferten Tabakfeinschnitts innerhalb der Halle in O. sowie dem gelegentlichen Be- und Entladen der LKW. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der angelieferte Feinschnitt durch den Angeklagten P. in räumlicher Nähe – nämlich im Flur, von welchem die Räumlichkeiten, in denen die Produktion der illegalen Zigaretten stattgefunden hat – abgeladen wurde. Denn allein die räumliche Nähe begründet den für eine Täterschaft notwenigen Zusammenhang der Tätigkeit zum Herstellungsprozess nicht.
159Auch die vom Angeklagten P. durchgeführten Begleitfahrten der LKW-Gespanne zu Abstellorten sowie die Anmietung etwaiger Fahrzeuge bei dem Einziehungsbeteiligten ist so einzuordnen. Ebenso ist die durch den Angeklagten P. durchgeführte Verwaltung des überlassenen Geldes sowie die entsprechende Buchführung hierüber vom eigentlichen Herstellungsprozess losgelöst und ist letztlich auf einer organisatorischen Ebene angesiedelt.
160Eine Haupttat liegt vorliegend vor. In der Halle in O. wurden die Zigaretten – auf Anweisung unbekannter Hintermänner – von unbekannt gebliebenen Dritten hergestellt. Die Tabaksteuer entstand vorliegend mit Herstellung der jeweiligen Zigarette. Grundsätzlich entsteht die Steuer gemäß § 15 Abs. 1 TabStG mit der Überführung der Tabakwaren in den steuerlich freien Verkehr. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabStG werden Tabakwaren bereits mit Herstellung in den freien Verkehr überführt, wenn sie ohne Erlaubnis gemäß § 6 TabStG hergestellt werden. Eine solche Erlaubnis gemäß § 6 TabStG lag nicht vor.
161Der Angeklagte P. handelte vorsätzlich bezüglich der Haupttat sowie bezüglich seiner Gehilfenhandlung. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
1622.
163Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten T. und V. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, 6, 17 Abs. 1 S. 3 TabStG, § 27 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte T. hat als Mitglied einer Bande durch seine Handlungen in dem festgestellten Umfang die Herstellung der illegalen Zigaretten und des Feinschnitts in der Halle in G. sowie des in der Halle in O. aufgefundenen Feinschnitts und damit die diesbezügliche Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gefördert. Der Angeklagte V. hat als Mitglied einer Bande durch seine Handlungen in dem festgestellten Umfang die Herstellung der illegalen Zigaretten, welche am Tag des Zugriffs auf dem Auflieger in der Halle in O. sichergestellt wurden sowie der illegalen Zigaretten, welche in der Halle in G. sichergestellt wurden, und damit die diesbezügliche Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gefördert.
164So hat insbesondere die Versorgung der in der Halle in G. anwesenden Arbeiter mit Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs durch den Angeklagten T. die Herstellungsarbeit gefördert, da sich unter anderem die gesondert verurteilten HF., SL., IH. und IG. in der Halle in G. so vollständig auf die Produktion und Verpackung der Zigaretten konzentrieren konnten, ohne sich um ihre eigene Versorgung kümmern zu müssen. Auch die vom Angeklagten T. durchgeführte Verwaltung des überlassenen Geldes sowie die entsprechende Buchführung hierüber ebenso wie die Buchführung über ein- und ausgehende Lieferungen von geschnittenem sowie ungeschnittenem Tabakfeinschnitt ermöglichte den unbekannten Hintermännern die Koordination des Herstellungsprozesses und förderte so die Herstellung insgesamt. Weiter gilt dies in Bezug auf die vom Angeklagten V. durchgeführten LKW-Fahrten, insbesondere dem Verbringen von Verpackungsmaterial in die Halle nach G. sowie die vom Angeklagten V. durchgeführten Verladetätigkeiten innerhalb der Halle in O.. Ebenso verhält es sich mit dem vom Angeklagten T. durchgeführten Arbeiten zum Ausbau der in der Halle in G. befindlichen Container zu Schlaf- sowie Wohnräumen. Dies ermöglichte eine Unterbringung der an der Herstellung beteiligten Personen und sonstigen Gehilfen direkt in der Halle, was insbesondere zu einer erhöhten Sicherheit vor Entdeckung beitrug, da die Notwenigkeit der Arbeiter, die Hallen zu verlassen, entfiel. Gleiches gilt in Bezug auf etwaige Aufräumarbeiten sowie das Verbringen von Müll zur Mülldeponie durch den Angeklagten V.. Dies beseitigte insbesondere Gefahren durch etwaig durch den Müll angelocktes Ungeziefer und sicherte im Übrigen ausreichend Platz in der Halle für die Lagerung von Material und fertigproduzierten Zigaretten.
165Durch diese Arbeiten wurde der Erfolg vergrößert, da der gesamte Prozess von der Anlieferung des Tabaks bis hin zur fertigen Zigarette durch die unterschiedlichen Aufgaben erst fließend ablaufen konnte.
166Die Angeklagten V. und T. handelten vorsätzlich bezüglich der Haupttat sowie bezüglich ihrer Gehilfenhandlung. Sie handelten rechtswidrig und schuldhaft.
167VI.
1681.
169Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
170Bezüglich aller Angeklagter ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Denn alle Angeklagten haben jeweils die Regelbeispiele des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung im großen Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO sowie der bandenmäßigen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO erfüllt.
171Die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH anerkannte Grenze, ab wann eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß vorliegt, liegt bei einem Steuerschaden von 50.000 EUR (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, NJW 2009, 528; BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, NJW 2016, 965). Hier lag der den Angeklagten jeweils zurechenbare Steuerschaden erheblich über dieser Grenze, nämlich in Bezug auf den Angeklagten P. bei circa 3,1 Millionen EUR (insgesamt 16.978.777 Stück Zigaretten in O.), bezüglich des Angeklagten T. bei circa 2 Millionen EUR (3.914.627 Stück Zigaretten in G., 12.551 Kilogramm Tabakfeinschnitt in O. sowie 1.823 Kilogramm Tabakfeinschnitt in G.) und in Bezug auf den Angeklagten V. bei circa 2,4 Millionen EUR (9.600.000 Stück Zigaretten, welche auf dem Auflieger in der Halle in O. aufgefunden wurden, sowie 3.914.627 Stück Zigaretten aus der Halle in G.).
172Auch handelten alle Angeklagten bei der Tatbegehung als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO für eine gewisse Dauer verbunden hatten, § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO. Anzuwenden ist hier der Bandenbegriff des allgemeinen Strafrechts: Entsprechend ist eine Bande ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist ebenso wenig erforderlich, wie ein Mindestmaß an konkreter Organisation oder festgelegten Strukturen (BGH, Urt. v. 14.06.2023 − 1 StR 304/22, NStZ 2024, 422; BGH, Beschl. v. 09.06.2017 – 1 StR 45/17, BeckRS 2017, 118908; BGH, Beschl. v. 22.3.2001 – GSSt 1/00, NJW 2001, 2266). Erforderlich ist jedoch eine ausdrücklich oder konkludent getroffene Bandenabrede. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten jedenfalls als Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2023, a.a.O.). Ob es bereits zur Ausführung mehrerer oder erst einer Tat gekommen ist, bleibt dabei bedeutungslos.
173Alle Angeklagten waren in der Zeit von Mai 2024 bis zum Zugriff am 23.10.2024, nachdem sie bereits in den Hallen waren, zwischenzeitlich ortsabwesend und in die Heimat zurückgekehrt. Als sie wiederkamen wussten sie jeweils, worauf sie sich eingelassen hatten. Jeder einzelne stellte im Zusammenwirken mit den anderen ein Rädchen im Getriebe dar. Als Gehilfen haben sie die hier gegenständliche Straftat in diesem Rahmen mit Wissen und Wollen, eingefügt in das Gesamtgefüge der übrigen Angeklagten sowie der gesondert verurteilten Arbeiter und unbekannten Hintermänner, jeweils gefördert.
174Die für die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren – auch unter Einschluss der vertypten Strafzumessungsgründe – vermochten die indizielle Bedeutung der Regelbeispiele vorliegend nicht zu kompensieren, da sie in ihrer Gesamtheit nicht so schwer wogen, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO nach Überzeugung der Kammer angemessen gewesen wäre.
175Zugunsten aller Angeklagten war zu berücksichtigten, dass sich alle Angeklagten zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren vollständig geständig eingelassen und so zu einer deutlichen Verkürzung des Verfahrens beigetragen haben. Darüber hinaus sind alle Angeklagten strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Auf die Asservate haben alle Angeklagten ebenfalls jeweils verzichtet. Der Angeklagte P. hat in diesem Zug insbesondere auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes in Höhe von 11.000 EUR, der Angeklagte T. auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes in Höhe von 10.750 EUR, verzichtet. Hinzu kommt, dass die acht Monate Untersuchungshaft für alle Angeklagten eine besondere Härte darstellt, da sie jeweils entweder über gar keine oder unzureichende Deutschkenntnisse verfügen und so in der Haft weitgehend isoliert waren. Wegen der Entfernung zu ihrem Heimatland konnten die Angeklagten jeweils nur wenig oder keinen Besuch der Familie empfangen. Auch befanden sich alle Angeklagte in wirtschaftlicher Not. Im Übrigen war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Vorteil, welchen alle Angeklagten durch ihre Tat erhalten haben, gering war.
176Diese strafmildernden Umstände allein wogen jedoch nicht so schwer, dass sie die Indizwirkung eines oder gar beider Regelbeispiele hätten widerlegen können. Denn zulasten aller Angeklagten hatte die Kammer jeweils zu berücksichtigen, dass der den Angeklagten jeweils zurechenbare Steuerschaden in Bezug auf den Angeklagten P. circa 3,1 Millionen EUR (insgesamt 16.978.777 Stück Zigaretten in O.), bezüglich des Angeklagten T. circa 2 Millionen EUR (3.914.627 Stück Zigaretten in G., 12.551 Kilogramm Tabakfeinschnitt in O. sowie 1.823 Kilogramm Tabakfeinschnitt in G.) und in Bezug auf den Angeklagten V. circa 2,4 Millionen EUR (9.600.000 Stück Zigaretten, welche auf dem Auflieger in der Halle in O. aufgefunden wurden sowie 3.914.627 Stück Zigaretten aus der Halle in G.) beträgt und damit extrem hoch ist und erheblich über dem oben genannten Grenzwert für die Anwendung des Regelbeispiels von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Höhe von 50.000 EUR liegt. Auch war zu berücksichtigten, dass die Angeklagten, allen voran der Angeklagte P., innerhalb der Organisation der Bande eine Stellung eingenommen haben, die nach dem Grad der Verantwortung nicht auf unterster Ebene anzusiedeln ist. Korrespondierend dazu war auch der Tatbeitrag aller Angeklagten in der Gesamtschau von nicht unerheblichem Gewicht.
177Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung zweier vertypter Strafmilderungsgründe, nämlich des Fehlens der Steuerschuldereigenschaft als besonderem persönlichen Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB bei den Angeklagten als Gehilfen (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 StR 454/17, NJW 2019, 1621) sowie der Gehilfeneigenschaft als solcher gemäß § 27 Abs. 2 StGB vermochte die Kammer in der Gesamtschau nicht zur Anwendung des Strafrahmens gemäß § 370 Abs. 1 AO gelangen. Denn auch in einer diese in der Gesamtbetrachtung wogen die zugunsten der Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren nicht so schwer, als dass sie insbesondere im Hinblick auf den extrem hohen Steuerschaden (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) die Wirkung des Regelbeispiels kompensieren konnten.
178Die vertypten Strafmilderungsgründe gemäß §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB führten – unter gleichzeitigem Verbrauch dieser – bezüglich aller Angeklagter vorliegend zu einer doppelten Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – 1 StR 92/19, NstZ-RR 2019, 279). Ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, führte dies für alle Angeklagten zur Anwendung eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten.
1792.
180Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen auszufüllen. Dabei hat sich die Kammer im Übrigen an § 46 StGB orientiert.
181a.
182Unter nochmaliger Heranziehung der bereits unter Punkt VI.1. für und wider den Angeklagten P. sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von
1833 Jahren
184für tat- und schuldangemessen erachtet.
185b.
186Unter nochmaliger Heranziehung der bereits unter Punkt VI.1. für und wider den Angeklagten T. sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von
1872 Jahren und 6 Monaten
188für tat- und schuldangemessen erachtet.
189c.
190Zugunsten des Angeklagten V. war neben den bereits unter Punkt VI.1. genannten strafmildernden sowie strafschärfenden Umstände zu berücksichtigten, dass der Angeklagte V. aus gesundheitlichen Gründen in besonderem Maße haftempfindlich ist und aufgrund dessen in besonderem Maße unter der Haft leidet.
191Unter nochmaliger Heranziehung aller für und wider den Angeklagten V. sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von
1922 Jahren und 4 Monaten
193für tat- und schuldangemessen erachtet.
194VII.
195Eine Einziehungsentscheidung bezüglich des Einziehungsbeteiligten in Bezug auf die beschlagnahmten Geldscheine in Höhe eines Betrages von 11.000 EUR war nicht zu treffen, da die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht vorliegen. In Betracht kam vorliegend eine Einziehung gemäß §§74a, 74 Abs. 3 StGB iVm. § 375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 AO. Nach § 74a StGB können „Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte“ eingezogen werden, wenn sie zur Zeit der Einziehungsentscheidung einem Dritten gehören oder zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Dritte entweder „mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind“ (§ 74a Nr. 1 StGB), oder „sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat“ (§ 74a Nr. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt § 74a Nr. 1 StGB – leichtfertiges Beitragen – voraus, dass der Dritte die Begehung der Tat „in groben Umrissen“ hätte voraussehen können (vgl. BGH Urt. v. 20.11.2018 – 1 StR 420/18, wistra 2019, 275 Rn. 26 mwN.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Einziehungsbeteiligte eine langjährige Geschäftsbeziehung zum gesondert verfolgten B. unterhält und der Einziehungsbeteiligte das Umladen auf seinem Gelände gestattete, lässt den Schluss, der Einziehungsbeteiligte hätte erkennen können, wie die Tat „in groben Umrissen“ begangen wurde, nicht zu. Denn Anhaltspunkte, die auf eine Steuerhinterziehung in Bezug auf eine illegale Zigarettenproduktion deuten, waren so – auch für den Einziehungsbeteiligten – nicht ersichtlich.
196Auch eine Einziehung gemäß §§ 73b, 73, 73a StGB kam vorliegend nicht in Betracht, da die Kammer diesbezügliche Feststellungen nicht treffen konnte. So konnte nicht festgestellt werden, dass die beschlagnahmten Geldscheine durch die rechtswidrige Tat oder für sie oder aber durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
197Alle Angeklagten haben im Übrigen auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet. Der Angeklagte P. hat insbesondere ausdrücklich auf die der Einziehung unterliegenden beschlagnahmten Geldscheine in Höhe eines Betrages von 11.000 EUR verzichtet.
198VIII.
199Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 472b Abs. 3 StPO
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Referenzen
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- StGB § 27 Beihilfe 5x
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- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung 1x
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- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
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