StPO § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 (s) Sbd I - 11/20
17. September 2020
4 (s) Sbd I - 11/20 17. September 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 266/16
21. Juni 2016
5 StR 266/16 21. Juni 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 481/14
3. Februar 2016
2 StR 481/14 3. Februar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
2 StR 159/15 3. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 291/15
9. Oktober 2015
2 Ws 291/15 9. Oktober 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 603/14
23. April 2015
4 StR 603/14 23. April 2015
Beschluss vom Landgericht Bad Kreuznach (Jugendkammer) - 1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs
23. Juli 2013
1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs 23. Juli 2013
Urteil vom Landgericht Rostock (4. Kleine Strafkammer) - 14 Ns 67/07
7. November 2007
14 Ns 67/07 7. November 2007