Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 76/25
12. März 2025
2 ARs 76/25 12. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 Ws 55/24
9. Juli 2024
3 Ws 55/24 9. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Landshut - 6 AR 23/23
12. Juni 2024
6 AR 23/23 12. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 162/22
7. Februar 2023
2 StR 162/22 7. Februar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 157/21
15. Juli 2021
1 StR 157/21 15. Juli 2021
Urteil vom Landgericht München II - 12 KLs 271 Js 190002/18
9. Juli 2021
12 KLs 271 Js 190002/18 9. Juli 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 452/20
12. Mai 2021
2 StR 452/20 12. Mai 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 360/20
17. Februar 2021
4 StR 360/20 17. Februar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 290/20
21. Oktober 2020
4 StR 290/20 21. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 (s) Sbd I - 11/20
17. September 2020
4 (s) Sbd I - 11/20 17. September 2020