StPO § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Strafprozeßordnung

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 470/14
23. Juli 2015
3 StR 470/14 23. Juli 2015
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 941/09
10. März 2010
2 BvR 941/09 10. März 2010