Urteil vom Landgericht Essen - 65 KLs-12 Js 1283/25-27/25
Tenor
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in elf Fällen schuldig, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb und wobei er in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte handelte, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 176 Abs. 1 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.
I.
4Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in C. geboren. Er hat einen drei Jahre jüngeren Bruder. Als er neun Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte lebte von da an zusammen mit seinem Bruder im Haushalt seiner Mutter. Er hat bis heute Kontakt zu beiden Elternteilen.
5Der Angeklagte besuchte nach dem Kindergarten regelgerecht die Grundschule und anschließend die Realschule. Mit 17 Jahren schloss er die Schule mit der Mittleren Reife ab. Anschließend leistete er seinen Zivildienst im Krankenhaus. Er begann sodann eine Ausbildung in der Kranken- und Altenpflege, brach diese aber am Ende des ersten Ausbildungsjahres ohne Abschluss ab. Es folgten mehrere Jahre mit Gelegenheitsjobs sowie zwei weiteren nicht abgeschlossenen Ausbildungen in verschiedenen Berufszweigen. Im August 2023 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Erzieher, die zunächst eine schulische Ausbildung mit verschiedenen Praktika umfasst. Die Praktika absolvierte der Angeklagte sämtlich in der Kindertagesstätte „Q.“ in C.. Die Ausbildung beendete er ohne Abschluss im Sommer 2025 aufgrund des hiesigen Verfahrens. Er verdiente dort zuletzt 1.300 Euro netto monatlich.
6Der Angeklagte ist bisher einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Marl verurteilte ihn am 23.06.2021 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,- €. Die Geldstrafe wurde im Gnadenwege erlassen.
7Der Angeklagte befindet sich seit dem 00.00.0000 in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 04.09.2025 (Az. …) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A..
II.
8Der Angeklagte war als Auszubildender in der Kindertagesstätte „Q.“ auf der R.-straße in C. tätig. Die Kindertagesstätte verfügt über mehrere Räume, die die Kinder nutzen, sowie einen Außenbereich. Der Angeklagte war zeitweise ohne weitere erwachsene Person alleine mit den Kindern. Währenddessen kam es zu den folgenden Taten:
91.
10Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Januar und Mai 2025 hielt sich die zur Tatzeit fünfjährige Nebenklägerin X. im „Snoezelraum“ der Kindertagesstätte auf. Der Raum wird in der Regel für Ruhepausen und Mittagsschlaf genutzt. Der Angeklagte begab sich zu der Nebenklägerin und streichelte ihr mit dem Finger oberhalb der Unterhose an der Vulva.
112.
12Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Januar und Mai 2025 spielte die zur Tatzeit sechsjährige Nebenklägerin P. im Außenbereich der Kindertagesstätte. Der Angeklagte ging zu ihr und setzte die Nebenklägerin auf seinen Schoß. Sodann griff der Angeklagte von oben in die Hose der Nebenklägerin und streichelte deren Vulva oberhalb der Unterhose mit seiner Hand.
133.
14Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Januar und Mai 2025 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit der zur Tatzeit vier- bis fünfjährigen Geschädigten Y. im Spielraum der Kindertagesstätte auf. Dort griff er der Geschädigten von oben in die Hose und massierte den Vulvabereich mit kreisenden Bewegungen oberhalb der Unterhose.
154.
16Am 10.12.2024 gegen 07:30 Uhr hielt sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin M., die zum Tatzeitpunkt vier Jahre alt war, in einem Raum in der Kindertagesstätte auf. Dort fasste er der Nebenklägerin mit dem Finger zunächst ins Gesicht und führte dann seinen linken Daumen sowie seinen linken Zeigefinger kurzzeitig in den Mund der Nebenklägerin. Mit den Fingern deutete der Angeklagte sexualtypische Bewegungen an. Diese Tat videographierte der Angeklagte.
175.
18Ebenfalls am 10.12.2024 hielt sich der Angeklagte um ungefähr 09:50 Uhr weiterhin in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte auf. Er näherte sich erneut der Nebenklägerin M.. Er fasste dieser mit der linken Hand in den Intimbereich oberhalb der Kleidung und rieb seine Hand an der kindlichen Vulva. Diese Tat videographierte der Angeklagte.
196.
20Am 10.12.2024 gegen 12:00 Uhr hielt sich der Angeklagte in einem Raum in der Kindertagesstätte auf. Die zur Tatzeit vierjährige Geschädigte S. lag auf einer dunkelgrauen Couch. Der Angeklagte fasste der Geschädigten zunächst in den bekleideten Intimbereich, ehe er ihr die Hose herunterzog und mit seinem Finger unter der Unterhose die Vulva der Geschädigten für mehrere Sekunden rieb. Diese Tat videographierte der Angeklagte.
217.
22Am 18.12.2024 gegen 08:20 Uhr hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit der zur Tatzeit vierjährigen Nebenklägerin B. sowie weiteren Kindern in der Kindestagesstätte auf. Der Angeklagte fasste sodann der Nebenklägerin von vorne mit seiner linken Hand in den Intimbereich, indem er die Hose ein Stück herunterzog und seine Finger in die Unterhose führte. Diese Tat videographierte der Angeklagte.
238.
24Am 18.12.2024 gegen 12:00 Uhr hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit der Nebenklägerin M. sowie weiteren Kindern in der Kindertagesstätte auf. Der Angeklagte fasst zunächst der Nebenklägerin mit den Fingern ins Gesicht, ehe er das Mädchen zu sich drehte. Dann griff der Angeklagte mit seiner linken Hand in Richtung der Unterhose der Nebenklägerin, um das unbekleidete Gesäß anfassen zu können. Die Nebenklägerin wehrte sich jedoch, sodass eine tatsächliche Berührung nicht festgestellt werden kann. Der Angeklagte ging in seinem Vorhaben davon aus, die Tat ohne Gegenwehr der Nebenklägerin vollenden zu können. Aufgrund des nunmehr vorhandenen Widerstands konnte der Angeklagte seine Tat nicht wie geplant vollenden. Von dem Geschehen fertigte er ein Video an in der Absicht hierauf eine sexuelle Handlung an einem Kind zu sehen.
259.
26Am 23.03.2025 gegen 11:25 Uhr hielt sich der Angeklagte mit der zur Tatzeit vierjährigen Nebenklägerin D. auf der Toilette der Kindertagesstätte auf. Der Angeklagte ergriff mit der linken Hand den Kopf der Nebenklägerin und versuchte diesen in Richtung seines Schrittes zu ziehen. Die Nebenklägerin drückte mit dem Kopf gegen die Hand und stieß Laute aus, woraus eindeutig für den Angeklagten ersichtlich war, dass die Nebenklägerin die Handlung nicht möchte. Der Angeklagte ging in seinem Vorhaben davon aus, die Tat ohne Gegenwehr der Nebenklägerin vollenden zu können. Aufgrund des nunmehr vorhandenen Widerstands konnte der Angeklagte seine Tat nicht wie geplant vollenden. Von dem Geschehen fertigte er ein Video an in der Absicht hierauf eine sexuelle Handlung an einem Kind zu sehen.
2710.
28Am 14.04.2025 gegen 11:20 Uhr hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit der zur Tatzeit dreijährigen Nebenklägerin O. auf der Toilette der Kindestagesstätte auf. Der Angeklagte flüsterte der Nebenklägerin zu, dass es sich ausziehen solle. Dem kam die Nebenklägerin nach und zog Hose und Unterhose aus. Der Angeklagte fasste der Nebenklägerin an den Bauch und an die äußeren Vulvalippen. Zudem spielte er mit seinem Daumen an der Unterlippe der Nebenklägerin, wobei es sich um eine sexuell intendierte Handlung handelte. Anschließend beugte sich die Nebenklägerin leicht nach vorne mit heruntergelassener Hose. Der Angeklagte spreizte die Pobacken der Nebenklägerin auseinander, sodass der Blick auf After und Vulva frei waren. Danach führte er einen Finger in Richtung der Vagina, wobei nicht festgestellt werden kann, dass es tatsächlich zu einem Einführen des Fingers gekommen ist. Von dem Geschehen fertigte der Angeklagte drei Videos.
2911. (vorläufig eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO)
3012.
31Am 30.04.2025 gegen 08:00 Uhr befand sich der Angeklagte mit der zur Tatzeit dreijährigen Nebenklägerin N. auf der Toilette der Kindertagesstätte. Die Nebenklägerin urinierte. Nachdem das Kind den Spülknopf betätigte, filmte der Angeklagte die Nebenklägerin am unbekleideten Gesäß und lenkte den Fokus zudem auf den Intimbereich. Sodann fasste der Angeklagte der Nebenklägerin kurzzeitig mit dem Finger an deren Vulvabereich. Diese Tat videographierte der Angeklagte.
III.
321.
33Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, hinsichtlich derer die Kammer keine durchgreifenden Zweifel hat, sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 11.11.2025, den die Kammer verlesen hat.
342.
35Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das die Kammer durch die Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, verifiziert hat.
36a)
37Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen durch Erklärung seines Verteidigers, die er als richtig bestätigt hat, in vollem Umfang eingeräumt. An der Richtigkeit des Geständnisses besteht kein Zweifel. Es deckt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeuginnen E., F. und J. sowie der Zeuge G. haben glaubhaft vom Lauf der Ermittlungen sowie der Identifizierung der Geschädigten berichtet. Hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 1 bis II. 3 hat die Zeugin E. zudem glaubhaft von den Anhörungen der Nebenklägerinnen X. und P. sowie den Angaben des Vaters der Geschädigten Y. berichtet. Die Taten zu Ziffer II. 4 bis II. 12 sind schließlich auf den durch die Kammer in Augenschein genommenen Videodateien zu sehen, die auf den sichergestellten Mobiltelefonen aufgefunden worden sind und die aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen I. dem Angeklagten zuzuordnen sind.
38b)
39Die Kammer ist indes nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten zu Ziffer II. 8 und II. 9 auch den Tatentschluss gefasst hat, gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerinnen M. und D. sexuelle Handlungen an diesen vorzunehmen. Der Angeklagte ging bei allen Taten davon aus, diese ohne Gegenwehr der Kinder vollenden zu können. Hiermit ist allerdings gerade nicht auch der Tatentschlusses erfasst, gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerinnen sexuelle Handlungen an diesen vorzunehmen.
IV.
401.
41Der Angeklagte hat sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in neun Fällen strafbar gemacht, indem er in vorsätzlicher, rechtswidriger und schuldhafter Weise den Intimbereich der drei- bis sechsjährigen Kinder gestreichelt hat (Taten zu Ziffer II. 1 bis II. 3, II. 5 bis II. 7, II. 10 und II. 12) beziehungsweise seinen Zeigefinger mit sexualtypischen Bewegungen in den Mund des Kindes gesteckt hat (Tat zu Ziffer II. 4).
422.
43Tateinheitlich dazu (§ 52 Abs. 1 StGB) hat der Angeklagte sich zudem jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in neun Fällen strafbar gemacht, da die Kinder ihm als Mitarbeiter der Kindertagesstätte zur Erziehung anvertraut waren und er die Taten in Ausübung dieser Tätigkeit begangen hat.
443.
45Ebenfalls tateinheitlich dazu hat der Angeklagte sich in sechs Fällen, bei den Taten zu Ziffer II. 4 bis II. 7, II. 10 und II. 12, wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er die Taten jeweils videographierte.
464.
47Bei den Taten zu Ziffern II. 8 und II. 9 hat sich der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB sowie in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Var. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in Richtung der Unterhose der Nebenklägerin M. gegriffen hat, um den unbekleideten Po anfassen zu können (Tat zu Ziffer II. 8) beziehungsweise indem er den Kopf der Nebenklägerin D. in Richtung seines Schrittes gezogen hat (Tat zu Ziffer II. 9) und diese Taten ebenfalls videographierte.
485.
49Der Angeklagte hat sich mangels entsprechenden Tatentschlusses, gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerinnen zu handeln, in den Fällen zu Ziffern II. 8 und II. 9 nicht wegen versuchten sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
506.
51Die einzelnen Taten zu Ziffern II. 1 bis II. 12 stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB.
V.
52Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
531.
54Bei der Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 52 Abs. 1 S. 1 StGB den sich aus §§ 176 Abs. 1, 38 StGB ergebenen Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.
55Da die Taten zu Ziffer II. 8 und II. 9 im Versuchstadium stecken geblieben sind, hat die Kammer bei der Bemessung dieser Einzelstrafen den sich aus §§ 176 Abs. 1, 38 StGB ergebenden Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass sich für diese Einzelstrafen ein Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monaten ergibt.
56Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bisher nur unwesentlich und nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiter hat sie zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis berücksichtigt. Auch wenn er dies über seinen Verteidiger hat erklären lassen und keinerlei Nachfragen beantwortet hat, wurde in der Hauptverhandlung deutlich, dass der Angeklagte die Taten bereut. Der Angeklagte hat den geschädigten Kindern durch das Geständnis zudem eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart. Dem Geständnis kommt hinsichtlich der Taten zu II. 1 bis II. 3 besonderes Gewicht zu, weil dem Angeklagten ohne sein Geständnis die Taten deutlich schwieriger nachzuweisen gewesen wären. Auch war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen jeweils im unteren Bereich der tatbestandlich denkbaren Tathandlungen anzusiedeln sind und jeweils nur kurz angedauert haben. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen zu Ziffern II. 4 bis II. 12 dem Umstand Rechnung getragen, dass der Angeklagte sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der Mobiltelefone erklärt hat.
57Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bei allen Taten tateinheitlich auch einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen begangen und bei den Taten zu II. 4 bis II. 12 zusätzlich auch kinderpornographische Inhalte hergestellt hat, wobei es bei den Taten zu II. 8 und II. 9 ebenfalls jeweils nur beim Versuch geblieben ist. Das Videographieren der Taten sowie das Ausnutzen der Situation, als er mit den Kindern alleine war, zeugen zudem von einem planvollen Vorgehen. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Alter der geschädigten Kinder zum Zeitpunkt der Taten noch deutlich unter der vom Gesetzgeber in § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gezogenen Schutzgrenze lag.
58Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen gebildet:
59a)
60Die Kammer erachtet die unter Ziffer II. 10 festgestellte Tat zulasten der Nebenklägerin O. als die schwerste Tat und hält für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
61zwei Jahren
62für tat- und schuldangemessen.
63b)
64Für die unter Ziffern II. 6, II. 7 und II. 12 festgestellten Taten erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von
65einem Jahr und neun Monaten
66für tat- und schuldangemessen.
67c)
68Für die unter Ziffer II. 5 festgestellte Tat erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
69einem Jahr und sieben Monaten
70für tat- und schuldangemessen.
71d)
72Für die unter Ziffern II. 1 bis II. 3 festgestellten Taten erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von
73einem Jahr und sechs Monaten
74für tat- und schuldangemessen.
75e)
76Für die unter Ziffer II. 4 festgestellte Tat erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
77einem Jahr und drei Monaten
78für tat- und schuldangemessen.
79f)
80Für die unter Ziffern II. 8 und II. 9 festgestellten Taten erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von
81einem Jahr
82für tat- und schuldangemessen.
832.
84Die Kammer hatte aus den zuvor genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2 StGB berücksichtigt. Dabei hat die Kammer erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die oben genannten, berücksichtigt.
85Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe neben den oben genannten Umständen berücksichtigt, dass er die Missbrauchstaten zulasten von neun verschiedenen Geschädigten begangen hat.
86Die Kammer hat sodann die Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
87vier Jahren
88erhöht, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten maßgebend gewesen sind.
VI.
89Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 2x
- StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern 6x
- StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 2x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 3x
- StGB § 52 Tateinheit 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 3x
- §§ 46 ff. StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 1x