StPO § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils

Strafprozeßordnung

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

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Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22
16. September 2022
3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 16. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 124/21
11. Mai 2021
4 RBs 124/21 11. Mai 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 Ss Bs 165/20
7. Dezember 2020
1 OWi 2 Ss Bs 165/20 7. Dezember 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 45/20
26. August 2020
2 Rev 45/20 26. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 35/20
9. Juli 2020
4 RVs 35/20 9. Juli 2020
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 26/20
3. Juni 2020
2 Rev 26/20 3. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 29/20
27. Februar 2020
4 Ws 29/20 27. Februar 2020
Entscheidung vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Bußgeldsachen) - 21 Ss OWi 210/19 (B)
23. August 2019
21 Ss OWi 210/19 (B) 23. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 257/19
9. August 2019
2 Ws 257/19 9. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 55/19
4. Juni 2019
4 RVs 55/19 4. Juni 2019