Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
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StPO § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Strafprozeßordnung
Referenzen
- StPO § 421 Absehen von der Einziehung 1x
- StPO § 422 Abtrennung der Einziehung 1x
- StPO § 423 Einziehung nach Abtrennung 1x
- StPO § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren 1x
- StPO § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung 1x
- StPO § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren 1x
- StPO § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren 1x
- StPO § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten 1x
- StPO § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten 1x
- StPO § 430 Stellung in der Hauptverhandlung 1x
- StPO § 431 Rechtsmittelverfahren 1x
- StPO § 432 Einziehung durch Strafbefehl 1x
- StPO § 433 Nachverfahren 1x
- StPO § 434 Entscheidung im Nachverfahren 1x
- StPO § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren 1x
- StPO § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren 1x