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StPO § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Strafprozeßordnung

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 21 Ls 21/18
13. Dezember 2022
21 Ls 21/18 13. Dezember 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 24/16
29. August 2016
StB 24/16 29. August 2016