Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
StPO § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 24/16
29. August 2016
|
StB 24/16 | 29. August 2016 |