StPO § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Strafprozeßordnung

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 24/16
29. August 2016
StB 24/16 29. August 2016