Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 48 - 52/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9 als Strafvollstreckungskammer, vom 21. März 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 12. März 2011 gegen ihn verhängte Freiheitsstrafen. Im Einzelnen bestehen folgende Vollstreckungsgrundlagen mit dem jeweils nachstehend ausgewiesenen Vollstreckungsstand:

2

1.

AG Hamburg-Blankenese vom 8. Juli 2004
(StVH 235/11)

9 Monate Freiheitsstrafe
§§ 241, 185 StGB

2.

AG Pinneberg vom 13. April 2005
(StVH 234/11)

10 Monate Freiheitsstrafe
§ 323a StGB

3.

AG Hamburg vom 10. Oktober 2007
(StVH 233/11)

6 Monate Freiheitsstrafe
§ 223 StGB

4.

AG Hamburg-Altona vom 5. Februar 2009
(StVH 236/11)

10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe
§§ 223,224, 22, 241 StGB

5.

LG Hamburg vom 4. März 2011
(StVH 445/13 Bd. I)

2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe
und Unterbringung nach § 64 StGB
§ 223 StGB

3

Gegenwärtig wird die durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt (Ziff. 1). Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war - ebenso wie die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Pinneberg verhängten Freiheitsstrafe (Ziff. 2) - durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. Januar 2007 nach § 57 Abs. 1 StGB zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden. Wegen erneuter Straftaten des Beschwerdeführers war die Strafaussetzung indes am 12. Mai 2011 widerrufen worden.

4

Mit den Urteilen der Amtsgerichte Hamburg und Hamburg-Altona (Ziff. 3 und 4) war der Beschwerdeführer jeweils lediglich zu bedingten Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Auch die hierdurch jeweils gewährte Strafaussetzung hat das Landgericht Hamburg durch seinen Beschluss aus dem Mai 2011 widerrufen wegen der mit der zuletzt genannten Verurteilung aus dem März 2011 (Ziff. 5) rechtskräftig festgestellten neuerlichen Strafbarkeit.

5

Neben einer Freiheitsstrafe wurde durch das Landgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. In der Zeit vom 12. März 2011 bis zum 27. März 2014 war der Beschwerdeführer auf Grund dessen im Maßregelvollzug untergebracht. Dieser Freiheitsentzug ist nach den Maßgaben des § 67 Abs. 4 StGB anrechnungsfähig auf die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe des Landgerichts Hamburg (Ziff. 5). Zwei Drittel dieser Strafe sind auf diese Weise - und unter Anrechnung bereits im Erkenntnisverfahren erlittener Freiheitsentziehungen - als verbüßt zu behandeln. Die Maßregel ist mit Ablauf des 27. März 2014 für erledigt erklärt worden (§ 67d Abs. 4 Satz 2 StGB). Aus dem Vollstreckungsblatt - datierend vom 9. April 2014 - ist als Zeitpunkt für eine gemeinsame Aussetzungsentscheidung der 27. September 2015 zu entnehmen.

6

Mit Beschluss vom 21. März 2014 wies die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde und des Beschwerdeführers dessen Antrag zurück, sämtliche „derzeit noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen“ unter „Annahme eines sog. Härtefalls“ zur Bewährung auszusetzen. Gegen diese - seinem Verteidiger am 24. März 2014 förmlich bekannt gemachte - Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31. März 2014 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Vom Rechtsmittelangriff ausdrücklich ausgenommen sind die im nämlichen Beschluss getroffenen Entscheidungen über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht.

II.

7

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 306 Abs. 1 StPO). In der Sache bleibt sie indes ohne Erfolg. Nach ordnungsgemäßer Durchführung des Aussetzungsverfahrens (vgl. § 454 Abs. 2 StPO) hat die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer im Ergebnis mit Recht die begehrte vorzeitige Strafrestaussetzung versagt.

8

1. Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Strafvollstreckung zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person hierin einwilligt. Diese Maßgaben werden bei nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen durch die vollstreckungsverfahrensrechtliche Regelung des § 454b Abs. 3 StPO modifiziert. Danach ist eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StPO erst dann zu treffen, wenn über die Strafrestaussetzung sämtlicher zu vollstreckender Freiheitsstrafen gleichzeitig entschieden werden kann.

9

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil jedenfalls die Strafvollstreckung der mit den Urteilen der Amtsgerichte Hamburg und Hamburg-Altona verhängten Strafen (Ziff. 3 und 4) bislang noch nicht begonnen hat. Diese gesetzliche Vorgabe wird hier auch nicht durch die - von der Strafvollstreckungskammer nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Reststrafaussetzung mit Recht erwogene (a.A. wohl OLG Braunschweig, Beschl. v. 31. März 2014 - 1 Ws 47/14, wobei die hierfür in Bezug genommene verfassungsgerichtliche Vorgabe ersichtlich nur den Fall der Vollverbüßung erfassen dürfte) - Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 getroffenen Weitergeltungsanordnung überwunden (BGBl. 2012 I S. 1021).

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a) Mit seiner vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit eines erlittenen Maßregelvollzugs mit Freiheitsstrafen zu verrechnen, die nicht mit dem die Maßregelanordnung treffenden nämlichen Urteil verhängt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 = NJW 2012, 1784, 1786; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, BeckRS 2013, 59944).

11

Diese gesetzliche Regelung trage einem in Einzelfällen möglicherweise notwendigen Ausgleich zwischen dem im Rechtsstaatsprinzip gründenden Gebot, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen und damit den staatlichen Strafanspruch zu vollstrecken einerseits und einer übermäßigen Belastung von Verurteilten durch die gesetzlich ausgeschlossene Anrechnung im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen andererseits nicht zureichend Rechnung. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt § 67 Abs. 4 StGB nach der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung mit der Maßgabe fort, dass die im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung verbrachte Zeit in Härtefällen auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen im Strafvollstreckungsverfahren anzurechnen ist (BVerfG, a.a.O., S. 1788 Tz. 87, 71, 63; durch das Gesetz zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 [BGBl. I, S. 2425] allerdings nicht aufgegriffen).

12

b) Liegen die Voraussetzungen einer nachträglich aus den verfahrensfremden Strafen und der zugleich mit der Maßregel im Urteil verhängten Freiheitsstrafe zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht vor (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., S. 1786 Tz. 66; OLG München, Beschl. v. 31. März 1987 - 1 Ws 735/86, NStZ 1988, 93, 94), ist zur Bestimmung eines vollstreckungsrechtlichen Härtefalls eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. In diese ist eine erhebliche Überschreitung des von den Tatgerichten für schuldangemessen erachteten Freiheitsentzugs ebenso einzustellen wie eine mögliche Entwertung im Rahmen vorwegvollzogenen Maßregelvollzugs erzielten Therapieerfolgs oder der Beitrag, den der Betroffene zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet oder eben - gar im Wege einer Totalverweigerung - nicht geleistet hat (BVerfG, a.a.O., S. 1787 Tz. 71).

13

c) Gemessen hieran liegt ein Härtefall im Sinne der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung nicht vor.

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Zwar steht der Anwendung der Weitergeltungsanordnung hier nicht schon entgegen, dass diese - anders als in der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahrenskonstellation - einen im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB erlittenen Freiheitsentzug betrifft. Die verfassungsgerichtlich beanstandete Fassung des § 67 Abs. 4 StGB eröffnet für die Vollstreckungsbehörden auch insofern keine andere Handhabe und kann im Einzelfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Eingriffstiefe in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erreichen (vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2013 - 2 Ws 215/13 sowie ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Februar 2014 - III-2 Ws 69-71/14, BeckRS 2014, 04186; OLG Celle, Beschl. v. 12. März 2013 - 1 Ws 91/13, BeckRS 2013, 05519; OLG Nürnberg, Beschl., 22. November 2012 - 2 Ws 461/12, BeckRS 2012, 24771). Auch ist - worauf die Strafvollstreckungskammer mit Recht hinweist - die Summe der verhängten Freiheitsstrafen durch den insgesamt vom Beschwerdeführer erlittenen Freiheitsentzug noch nicht erreicht.

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Die Maßgaben der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung entziehen sich aber - entgegen der aus dem angegriffenen Beschluss erkennbaren Wertung - einer schematischen Anwendung. Vielmehr ist anhand einer Gesamtschau der vom Bundesverfassungsgericht benannten Prüfkriterien zu ermitteln, ob die - verfassungsgerichtlich dem Grunde nach nicht beanstandete - Kumulation der Folgen von Straf- und Maßregelvollzug im konkreten Einzelfall zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht eines Verurteilten führt. Im Rahmen dieser Abwägung am Maßstab des Übermaßverbots kann einzelnen Umständen mehr oder weniger Gewicht beigemessen werden. Ein die Summe verhängter Freiheitsstrafen signifikant übersteigender Freiheitsentzug mag im Einzelfall geringere Anforderungen an die Gefährdungswahrscheinlichkeit für einen bestehenden Therapieerfolg ebenso rechtfertigen, wie ein besonders eindrucksvoller Therapieerfolg eine von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbare Dauer des Freiheitsentzugs bereits zum gemeinsamen Zwei-Drittel-Zeitpunkt begründen könnte (anders wohl OLG Nürnberg, a.a.O.).

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d) Dies zugrunde gelegt, fehlt es hier an einer übermäßigen Belastung des Beschwerdeführers durch den bislang erlittenen und durch den weiteren Strafvollzug absehbaren Freiheitsentzug. In diese Gesamtwürdigung hat der Senat im Einzelnen folgende Erwägungen eingestellt:

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aa) Die Dauer des vom Beschwerdeführer erlittenen Freiheitsentzugs erreicht derzeit nicht die Summe sämtlicher erkannter Freiheitsstrafen. Unter Berücksichtigung der Dauer des Maßregelvollzugs auch für verfahrensfremde Freiheitsstrafen sowie der im Ermittlungsverfahren nach § 126a StPO angeordneten einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der gegenwärtig seit dem 28. März 2014 vollstreckten Strafhaft erreicht der Beschwerdeführer gerade den gemeinsamen - hier freilich fingierten - Zwei-Drittel-Zeitpunkt sämtlicher Vollstreckungsgrundlagen.

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bb) Weiter hat der Senat den bisherigen Therapieverlauf und dessen Ergebnisse in den Blick genommen und hierbei namentlich folgende Umstände berücksichtigt:

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(1) Der Beschwerdeführer hat sich seiner seit Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitserkrankung (ICD-10 F 10.21) mit Beginn des Maßregelvollzugs gestellt. Die ärztlichen Stellungnahmen der Asklepios Klinik Nord - Klinik für Forensische Psychiatrie - weisen aus, dass er während der gesamten Dauer von Maßregel- und, soweit derzeit ersichtlich, Strafvollzug abstinent geblieben ist. Diese Entwicklung bewertet der Senat als besonders positiv. Hierbei war freilich auch in den Blick zu nehmen, dass ihm dieser längere Zeitraum abstinenten Lebens bislang nur im Maßregelvollzug und - jedenfalls seit Januar 2012 - unter Anwendung des Medikaments "Antabus" gelingt, das körperliche Beschwerden im Falle von Alkoholkonsum auslöst. In Freiheit war ihm ein solches eigenverantwortetes abstinentes Leben und Durchhaltevermögen nicht möglich. Zahlreiche - auch stationäre - Therapien hatte er abgebrochen.

20

(2) Hingegen erweist sich der Therapieverlauf betreffend die ebenfalls beim Beschwerdeführer diagnostizierte kombinierte emotional-dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) als unbeständig und ambivalent.

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Besonders eindrucksvoll ist in diesem Zusammenhang zunächst das Ergebnis der Anhörung vom 19. März 2014. Darin schilderte der Bezugspfleger des Beschwerdeführers, dass auch jüngst „aggressives Verhalten“ des Beschwerdeführers zu beobachten gewesen sei. Dieses Verhalten werde „gerade intensiv bearbeitet“.

22

Dieses Anhörungsergebnis war zu erwarten. Der durch die seit Sommer 2011 eingeholten ärztlichen Stellungnahmen dokumentierte Therapieverlauf war geprägt von Unbeständigkeit. Zwar gab es immer wieder Phasen, in denen es dem Beschwerdeführer besser gelang, an der Stationsarbeit mitzuwirken, sich Einzelgesprächen zu stellen und über sich und sein Befinden sowie die Anlassstraftaten zu sprechen. Wie ein roter Faden zieht sich durch den Maßregelvollzug aber auch, dass es ihm überwiegend nur mit Mühe gelang an der Stationsarbeit und den therapeutischen Sitzungen teilzunehmen. Oftmals verschlief er diese sogar, wobei ärztlicherseits eine medikamentöse Ursache für diese Antriebsschwäche in den Blick genommen worden war. Ferner zeigte er nur in eng begrenztem Maße Verantwortlichkeit für die Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung.

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Hierbei hat der Senat nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer wegen der dritten bei ihm diagnostizierten Störung (leichte Intelligenzminderung, ICD-10 F 70) teilweise die kognitiven Voraussetzungen für einen optimalen Behandlungsverlauf fehlen könnten. Allerdings wurden auch sämtliche angebotenen Erleichterungen, etwa Merkzettel oder Erinnerungsfunktion im Mobiltelefon, von ihm nicht angenommen. Eine bestimmende willensgetragene Motivation des Beschwerdeführers zu einer Verhaltensänderung und damit nachhaltigen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung ist vor diesem Hintergrund nur schemenhaft zu erkennen.

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cc) Derzeit streitet auch wenig dafür, dass dieser begrenzte Therapieerfolg mit einer signifikanten Wahrscheinlichkeit durch den anstehenden Strafvollzug vereitelt zu werden droht.

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Zwar kann der Strafvollzug keine sichere Gewähr dafür bieten, dass in einer Justizvollzugsanstalt - entgegen bestehender, disziplinarrechtlich abgesicherter Verbote - nicht doch Alkohol für die Insassen verfügbar ist. Gleichermaßen kann nicht - gerade vor dem Hintergrund der bislang nur medikamentös erreichten Abstinenz - ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs abermals rückfällig werden könnte.

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Der therapeutische Erfolg selbst wird aber nach Bekunden des behandelnden Arztes durch den anstehenden Strafvollzug gleichwohl „nicht vollkommen zerstört“ und die - fortdauernde - Haftsituation für die Alkoholabstinenz durch diesen „nicht nur negativ bewertet“. Die Anhörung vom 19. März 2014 belegt ferner, dass die Gefahr des anstehenden Strafvollzugs maßgeblich darin gesehen wird, dass der in Aussicht genommene und als geeignet angesehene soziale Empfangsraum - die Zusage eines Wohngruppenplatzes in dem Therapiezentrum Psychose und Sucht (TPS) - dem Beschwerdeführer bei Haftfortdauer gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen wird. Dies ist sicherlich ein bei der Prüfung übermäßiger Härte im Sinne der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung in den Blick zu nehmender Umstand. Er weist allerdings selbst einen Therapieerfolg nicht aus, sondern soll nur die Grundlage für Weiteres legen. Überdies hat der Bezugspfleger der Einrichtung erklärt, den Beschwerdeführer im Anschluss an seine weitere Strafhaft abermals aufnehmen zu wollen. Auch deshalb ist dem sozialen Empfangsraum bei der hier anstehenden Entscheidung keine bestimmende Bedeutung zuzumessen.

27

dd) Gerade mit Blick auf den zuletzt genannten Umstand kam schließlich dem Verhalten des Beschwerdeführers Relevanz zu. Auch hierbei hat der Senat nicht verkannt, dass seine Nachlässigkeiten im Stationsalltag zumindest auch auf bestehende kognitive Überforderungen zurückzuführen sein könnten. Gleichwohl war der erkennbar nachlässige Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Diabetes-Erkrankung, namentlich dem mit eigenem Wohlergehen unvereinbaren nächtlichen Konsum von Süßigkeiten und unzureichende medikamentöse Einstellung, zu berücksichtigen. Trotz umfassender ärztlicher Hilfestellungen, Ratschlägen und in dem Wissen, dass diese Erkrankung auch für die Straftaten der Anlassverurteilung nicht ausschließbar mitverantwortlich gewesen ist (vgl. Gutachten Dr. Oswald v. 8. Februar 2011, S. 12), zeigt der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zur nachhaltigen Mitarbeit und steht sich selbst auf dem Weg zu einer erfolgreichen Behandlung auch dieser möglichen Ursache seiner Aggressionsdurchbrüche im Wege.

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ee) Der Senat hat diese Umstände sodann einer Gesamtwürdigung zugeführt. Das Ergebnis dessen belegt keine durch die Haftfortdauer bewirkte übermäßige Härte. In diese Gesamtbetrachtung war namentlich einzustellen, dass die Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs bislang die Summe der für schuldangemessen erkannten Strafen noch um etwa ein Drittel verfehlt. Auch war als Konsequenz einer abgelehnten übermäßigen Härte im Sinne der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung die gesetzliche Bestimmung des § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO in den Blick zu nehmen. Hiernach sind die derzeit - auf Grund eines Widerrufs vollstreckten - Strafreste namentlich aus spezialpräventiven Gründen vorab zu vollstrecken (§ 454b Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2012 - 5 AR (VS) 40/11, BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, 1017). Weiter war zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Maßregelvollzugs sicherlich Fortschritte sowohl im Umgang mit seiner Suchterkrankung als auch mit Blick auf sein eingeschränktes Konfliktlösungspotential erzielt hat. Diese weisen indes bislang weder eine besondere Nachhaltigkeit auf noch gehen sie zurück auf eine konstante therapeutische Entwicklung.

29

3. Die weiteren mit dem hier angegriffenen Beschluss verbundenen - für sich selbstständigen - Entscheidungen hat der Beschwerdeführer von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zur Beschwerdebeschränkung nur Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., § 304 Rn. 3 und Vor § 304 Rn. 6 jeweils m.w.N.).

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