Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks

Tenor

1. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des

a. Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2001 – 12 Ls 17/01 (432 Js 35045/00) –, des

b. Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.08.2007 – 11 Ds 106/07 (238 Js 7436/07) – sowie des

c. Amtsgerichts Maulbronn vom 14.07.2009 – 1 Ds 85 Js 4377/09

wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung

ausgesetzt.

Diese Entscheidung wird mit der Entschließung der Staatsanwaltschaften, von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch zu machen, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.

2. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

3. Für die Dauer der Bewährungszeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

4. Der Verurteilte wird angewiesen,

a. unmittelbar nach Haftentlassung Wohnung zu nehmen bei seiner Lebensgefährtin T. H., H. Straße 3, W., sich dort innerhalb einer Woche polizeilich anzumelden und eine Abschrift der Meldebestätigung dem Landgericht Karlsruhe - Strafvollstreckungskammer - unverzüglich zukommen zu lassen.

b. im Falle eines jeden Wohnungswechsels die neue Wohnanschrift unverzüglich dem Bewährungshelfer mitzuteilen.

5. Die mündliche Belehrung des Strafgefangenen über die Bedeutung der Strafaussetzung wird gemäß §§ 454 Abs. 4, 268a StPO auf die Vollzugsanstalt K. übertragen.

Gründe

 
I.
Seit dem 23.06.2009 verbüßt der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt K. folgende Freiheitsstrafen:
a. bis einschließlich 22.07.2009 eine solche von einem Monat aufgrund Urteils des Amtsgerichts Maulbronn vom 17.06.2008 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – vom 07.11.2008 wegen Diebstahls zweier Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 39,98 EUR am 01.03.2008. Diese Strafe wurde mittlerweile in einen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.02.2010 einbezogen, in dem aus dieser und der siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
b. vom 23.07.2009 bis einschließlich 22.08.2009 eine solche von einem Monat aufgrund Urteils des Amtsgerichts Maulbronn vom 03.02.2009 wegen des Diebstahls von vier Glühbirnen im Gesamtwert von 20,56 EUR am 22.10.2008.
c. vom 23.08.2009 bis einschließlich 31.01.2010 zwei Drittel der achtmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.08.2007 wegen des Diebstahls eines Maniküresets im Wert von 12,99 EUR am 11.01.2007. Die ursprünglich erfolgte Strafaussetzung wurde wegen der nachfolgend begangenen Straftaten mit Beschluss vom 10.06.2009 widerrufen.
d. vom 01.02.2010 bis einschließlich 03.04.2010 den mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.08.2009, rechtskräftig seit 30.09.2009, widerrufenen Drittelstrafrest einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.08.2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen am 11.01.2005.
e. vom 04.04.2010 bis einschließlich 02.07.2010 den mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.08.2009, rechtskräftig seit 30.09.2009, widerrufenen Drittelstrafrest einer neunmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 30.09.2004 wegen Urkundenfälschung am 04.02.2004.
f. vom 03.07.2010 bis einschließlich 31.08.2010 zwei Drittel der dreimonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Maulbronn vom 14.07.2009 wegen versuchten Diebstahls von Werkzeug im Verkaufswert von 631,52 EUR am 26.03.2009.
g. seit dem 01.09.2010 verbüßt der Verurteilte den mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.08.2009, rechtskräftig seit 30.09.2009, widerrufenen Strafrest von einem Jahr aus einer Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2001 wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer vorangegangenen Entscheidung wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in sechs Fällen. Die damals gewährte Strafaussetzung war mit Beschluss vom 14.12.2004 widerrufen und die Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Der Verurteilte befand sich in diesem und den unter d. und e. genannten Verfahren vom 24.03.2005 bis 23.11.2006 in Haft in der Justizvollzugsanstalt H.
Die Staatsanwaltschaften haben als gemeinsamen Prüfungstermin den 29.12.2010 notiert. Das Gericht, dem die Vollzugssituation aufgrund des hier geführten Bewährungsverfahrens (vgl. a.) bekannt war, hat mit Verfügung vom 01.09.2010 die Akten angefordert und eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt, die unter dem 16.09.2010 erstellt wurde. Darin hat die Haftanstalt eine bedingte Entlassung befürwortet, sofern der Verurteilte eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsstelle vorweisen kann und sich im Freigang bewährt hat. Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Verurteilte wurde am 29.09.2010 mündlich angehört.
II.
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Die bedingte Entlassung war gemäß §§ 57 Abs. 1 StGB, 88 Abs. 1 JGG anzuordnen, da die formalen Voraussetzungen vorliegen und sie insbesondere mit Blick auf die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Kriterien bzw. die Entwicklung des Verurteilten unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
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1. Frühest möglicher Entlasstermin war der 31.08.2010. § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG erfasst den vorliegenden Fall nicht.
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a. Allerdings hat die Entscheidung über die Aussetzung der Restjugendstrafe von einem Jahr anhand der §§ 88 ff. JGG zu erfolgen. Das Gericht vermag sich nicht der im Vormarsch befindlichen Auffassung anzuschließen, wonach im Anschluss an die Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG auch die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Aussetzungsentscheidung dem allgemeinen Strafrecht zu entnehmen seien (so etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2009, 2 Ws 410/09, zitiert nach juris, Rdnr. 17 ff.; OLG München, Beschluss vom 12.11.2008, 2 Ws 986-988/08, zitiert nach juris, Rdnr. 3 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.1995, 1 Ws 332-333/95, zitiert nach juris).
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Richtig ist sicherlich, dass das Abstellen auf die Entwicklung des Verurteilten in § 88 Abs. 1 JGG in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu steht, dass eine Abgabe nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG und – vorausgehend – die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug gemäß § 89b JGG (vormals § 91 JGG) nur in Betracht kommt, wenn die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts – insbesondere also der Erziehungsgedanke – unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten nicht mehr maßgebend sind.
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Allerdings bedeutet fehlende Maßgeblichkeit gerade nicht, dass der entsprechende Aspekt gar keine Bedeutung mehr hat; er tritt vielmehr lediglich in den Hintergrund. Diese Schwerpunktverschiebung steht jedoch einer Anwendung des § 88 Abs. 1 JGG nicht im Wege. Sie ist vielmehr bei der Prüfung dessen Voraussetzungen – mithin der Prüfung der Entwicklung des Verurteilten – nachzuvollziehen, so dass sich letztlich kein großer Unterschied in der materiell-rechtlichen Prüfung von § 57 StGB und § 88 JGG ergibt.
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Ist dem so, dann ist aber der naheliegenden Wortlautauslegung des § 85 Abs. 6 Satz 2 StGB – trotz Änderungen des JGG zum 01.01.2010 ist seitens des Gesetzgebers keine Klarstellung erfolgt – der Vorrang einzuräumen. Diese Vorschrift enthält gerade keinen Verweis auf materiell-rechtliche Vorschriften; die Gegenmeinung will diesen allein aus dem weiteren Verweis des in Bezug genommenen § 454 Abs. 1 StPO herleiten. Auf diese Weise bedarf es auch keiner Überlegungen bezüglich einer Besser- oder Schlechterstellung durch die Anwendung der §§ 88 ff. JGG gegenüber denen des allgemeinen Strafrechts mit der damit einhergehenden Frage nach einem etwaigen Verschlechterungsverbot.
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b. Der somit grundsätzlich anwendbare § 89a Abs. 1 JGG erfasst die vorliegende Konstellation jedoch nicht. Die Vorschrift besagt in Satz 1, dass Jugendstrafe vor Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, und in Satz 4, dass ein widerrufener Strafrest unterbrochen werden kann, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate dieses Restes verbüßt sind. Bei Anwendung auf den vorliegenden Fall müsste dies also bedeuten, dass eine gemeinsame Strafrestaussetzung erst zum 28.02.2011 in Betracht kommt; vor diesem Hintergrund ist dem Gericht der seitens der Staatsanwaltschaften errechnete Termin am 29.12.2010 nicht nachvollziehbar.
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Vorliegend geht es jedoch nicht um die Unterbrechung des Jugendstrafrestes, da dieser entgegen der vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge nach den Freiheitsstrafen vollstreckt wird. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.03.2008 (2 Ws 374/07, zitiert nach juris) im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer durch die Strafvollstreckungskammer geäußert hat, dass nichts anderes gelten könne, wenn nicht über eine Unterbrechung, sondern über den gemeinsamen Entscheidungszeitpunkt nach § 454b Abs. 3 StPO befunden werden soll, vermag das Gericht dem für die vorliegende Konstellation des widerrufenen Strafrestes nicht zu folgen. Dies würde zu einer – von der Vorschrift des § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG gerade nicht gewollten – Schlechterstellung des nach Jugendstrafrecht Verurteilten führen.
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Denn im allgemeinen Strafrecht ist anerkannt, dass wenn – entgegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO – ein widerrufener Strafrest nach der aktuell verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt wird, eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB bereits dann zu treffen ist, wenn dessen formalen Voraussetzungen in Bezug auf die neue Verurteilung eingetreten sind (OLG Düsseldorf, StV 1993, 257 f.). Dies kann dazu führen, dass ein widerrufener Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt wird, ohne dass der Verurteilte hiervon auch nur einen Tag verbüßt hat. Dies erscheint auch sinnvoll, wenn insbesondere aufgrund länger andauernden Strafvollzugs aufgrund der jüngsten Verurteilung ausreichend auf den Strafgefangenen eingewirkt werden konnte, so dass diesem nunmehr eine positive Prognose gestellt werden kann.
19 
Dies muss auch für einen Jugendlichen gelten, der durch § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG gegenüber § 43 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO beim vorgesehenen Vorwegvollzug der Jugendstrafe gerade dadurch besser gestellt wird, dass ihm eine Unterbrechung des widerrufenen Strafrestes überhaupt in Aussicht gestellt wird. Dies kann nicht dadurch konterkariert werden, dass bei Anschlussvollzug an der in der Norm statuierten Mindestverbüßungsdauer festgehalten wird.
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c. Nachdem mithin mit Ablauf des 31.08.2010 die Voraussetzungen für eine Prüfung von Amts wegen vorlagen, war diese durchzuführen, auch wenn die für die Vollstreckungsreihenfolge grundsätzlich zuständige Staatsanwaltschaft einen anderen Prüfungszeitpunkt errechnet hat. Insoweit kann nichts anderes gelten wie bei der nachträglichen Korrektur rechtswidriger Vollstreckungen (vgl. KG, Beschluss vom 11.12.2001, 5 Ws 725-728/01, zitiert nach juris). Eine solche Korrektur kann jedoch nicht zu Lasten des Verurteilten ergehen, so dass vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat, dass es der Staatsanwaltschaft durchaus möglich gewesen wäre, der Vorschrift des § 89a Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 JGG dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Teile des widerrufenen Jugendstrafrestes – ebenso wie sie es mit den gleichzeitig widerrufenen Freiheitsstrafenresten getan hat – vor der Vollstreckung der dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 14.07.2009 vollstreckt.
21 
2. Die Kriminalprognose für den Verurteilten ist ausreichend günstig. Dabei ist zu beachten, dass keine Gewissheit künftiger Straffreiheit zu verlangen ist, sondern dass das Bestehen einer naheliegenden Chance ausreicht, wobei der Grad der Wahrscheinlichkeit in Wechselwirkung mit dem bei einer Falschprognose bedrohten Rechtsgut steht.
22 
a. Das Gericht übersieht nicht, dass der Verurteilte bereits einmal fast zweijährigen Strafvollzug erlebt hat, ohne dass dies ihn langfristig von der Begehung weiterer Straftaten, fast ausschließlich Diebstählen abgehalten hat. Vielmehr fällt auf, dass er bereits zwei Monate nach der letzten Haftentlassung einschlägig rückfällig wurde. Allerdings muss gleichzeitig beachtet werden, dass die Art der Diebstahlsdelikte sich deutlich gewandelt hat. Während der Verurteilung durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen zugrunde lag, hat der Verurteilte seit der Haftentlassung ausschließlich Warenhausdiebstähle begangen. Der Unrechtsgehalt der einzelnen Tat ist somit im Vergleich zu früherer Straffälligkeit gesunken.
23 
b. Auch ist zu sehen, dass der Verurteilte nach dem ersten Rückfall über ein Jahr lang keine weitere Straftat begangen hat. Dies ging einher mit dem Umzug in die hiesige Gegend und dem Aufbau einer neuen Beziehung und der Einräumung von weiteren Ausbildungschancen. Insofern lässt sich eine gewisse Stabilisierung in seinem Leben feststellen. Die nachfolgend hohe Frequenz weiterer Diebstahlstaten hat der Verurteilte glaubhaft, wenn auch in der Sache in keiner Weise nachvollziehbar und naiv damit begründet, dass er aufgrund der in seinen Augen Fehlentscheidung des Amtsgerichts Maulbronn vom 17.06.2008 – das Gericht hat aufgrund der Bindungswirkung von den getroffenen Feststellungen auszugehen – und dem bevorstehenden Strafvollzug in einer Art Trotzreaktion sich dachte, dann komme es auf weitere Taten nicht mehr an. Dass der Diebstahl der Glühbirnen zeitlich vor der Berufungsentscheidung des Landgerichts Karlsruhe liegt, steht dieser Einlassung nicht entgegen.
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c. Die letztlich aufgrund des vorangegangenen Vollzugs gesteigerten Anforderungen an die Bejahung einer positiven Prognose sieht das Gericht einerseits erfüllt aufgrund der Tatsache, dass dem Verurteilten bei seiner Lebensgefährtin ein stabiler Empfangsraum zur Verfügung steht. Er hat selbst sehr anschaulich davon berichtet, wie überrascht er war, dass diese zu ihm gehalten hat, wohingegen er im Vorfeld der Inhaftierung – als Erfahrungswert des letztmaligen Strafvollzugs – noch erwartet hatte, dass die Beziehung diesen nicht überleben werde. Auch hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Anhörung eine gewisse Nachreifung beim Verurteilten erkennen können, der deutlich machte, dass er selbst erkannt hat, dass er langsam seine Chancen, insbesondere mit Blick auf eine Ausbildung nutzen muss, wenn er noch einmal in der Gesellschaft Fuß fassen will. Letztlich konnte das Gericht auch nicht unberücksichtigt lassen, dass die einzelnen, nach der Haftentlassung begangenen Taten – mit Ausnahme des versuchten Diebstahls – sich am Rande der Bagatellkriminalität bewegen, die vereinzelt mit drakonischen Strafen belegt wurden, was insgesamt zu einem nunmehr eineinvierteljährigem Strafvollzug geführt hat.
25 
d. Der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt und ihr folgend der beteiligten Staatsanwaltschaften, zur Annahme einer günstigen Prognose bedürfe es der Existenz eines Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes sowie der diesbezüglichen Erprobung im Freigang, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Soweit der Verurteilte in der Vergangenheit geringwertige Sachen entwendet hat, hatte das seinen Hintergrund nicht in einer finanziellen Notlage. Auch damals verfügte der Verurteilte zunächst über einen Arbeits-, später einen Ausbildungsplatz. Dieser war also für sich genommen nicht geeignet, die Tatbegehung zu verhindern. Soweit es – wie im Fall des versuchten Diebstahls – um Waren von höherem Wert ging, würde auch der Bezug eines Ausbildungs- oder mit Blick auf die fehlende Qualifikation des Verurteilten niedrig zu veranschlagenden Arbeitsgehalts keinen ausreichenden Schutz gewähren. Wie vom Verurteilten beschrieben sind die begangenen Taten lediglich als Impulstaten zu verstehen. Diesen Impulsen wird er zukünftig zu widerstehen haben, wobei das Gericht davon ausgeht, dass ihm dies aufgrund der beschriebenen sozialen Stabilisierung und Weiterentwicklung im Vollzug gelingen wird. Die nötige Erprobung liegt entsprechend in den seit einem halben Jahr ohne Auffälligkeiten gewährten Regelheimfahrten, bei denen der Verurteilte bei Einkäufen entsprechenden Situationen ausgesetzt war.
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3. Die erteilten Weisungen sowie die Bestimmung der Bewährungszeit und die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers folgen §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 56a, 56c, 56d StGB, 88 Abs. 6 Satz 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 JGG.

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