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StromStV § 10 Allgemeine Erlaubnis

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 52/14
11. September 2015
4 K 52/14 11. September 2015
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 56/14
11. September 2015
4 K 56/14 11. September 2015