Wird über das Vermögen der Gesellschaft neuer Rechtsform binnen zwei Jahren nach dem Tage, an dem ihre Eintragung in das Register bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, das durch den Formwechsel die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt hat, im Rahmen der Satzung der formwechselnden Genossenschaft (§ 6 Nr. 3 des Genossenschaftsgesetzes) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn es seinen Geschäftsanteil oder seine Aktie veräußert hat. Die §§ 105 bis 115a des Genossenschaftsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß nur solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt des Formwechsels begründet waren.
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UmwG 1995 § 271 Fortdauer der Nachschußpflicht
Umwandlungsgesetz
Referenzen
- UmwG 1995 § 6 Form des Verschmelzungsvertrags 1x
- UmwG 1995 § 105 Möglichkeit der Verschmelzung 1x
- UmwG 1995 § 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung 1x
- UmwG 1995 § 107 Pflichten der Vorstände 1x
- UmwG 1995 § 108 Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes 1x
- UmwG 1995 § 109 Verschmelzungsfähige Rechtsträger 1x
- UmwG 1995 § 110 Inhalt des Verschmelzungsvertrags 1x
- UmwG 1995 § 111 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags 1x
- UmwG 1995 § 112 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung 1x
- UmwG 1995 § 113 Keine gerichtliche Nachprüfung 1x
- UmwG 1995 § 114 Anzuwendende Vorschriften 1x
- UmwG 1995 § 115 Bestellung der Vereinsorgane 1x