(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
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Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
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Werke der Musik; - 3.
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pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
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Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
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Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
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Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
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Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.