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| I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er nicht geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden |
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| a) Der Antragsteller ist nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG antragsbefugt, denn der Beschluss über den Bebauungsplan ist eine Entscheidung über die Annahme eines Planes i.S. des § 2 Abs. 7 UVPG, für den gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung kann er daher nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung dagegen Rechtsbehelfe einlegen, weil er geltend macht, dass die Entscheidung umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspreche, er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sei und sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert habe (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 b und Satz 2, 1 Abs. 4 UmwRG). |
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| b) Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, der Antragsteller sei zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen nicht berechtigt. Der streitige Bebauungsplan sei keine Entscheidung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehe nicht, denn der Bebauungsplan sei zu Recht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt worden; eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung sei damit nach § 37 Satz 2 UVPG i.V. mit §§ 13 b und 13 a BauGB ausgeschlossen. |
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| c) Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Allerdings ist das Vorliegen einer Entscheidung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 UmwRG eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294). |
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| Es genügt nicht, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, der Antrag sei gegen eine solche Entscheidung gerichtet. Der rechtliche Maßstab ist hier ein anderer als bei der Klage-/Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wo die Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten ausreicht und die Zulässigkeit der Klage nur verneint werden kann, wenn die Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. |
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| d) Eine Entscheidung in dem geforderten Sinne liegt indessen vor. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 UVPG i.V. mit Nr. 1.8 der Anlage 5 unterliegen Bebauungspläne gemäß § 10 BauGB grundsätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Ob diese im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i.V. mit § 13 b BauGB ausgeschlossen ist, muss in diesem Fall der Prüfung der Begründetheit vorbehalten bleiben (vgl. dazu auch Rieger, Normenkontrollanträge von Umweltvereinigungen gegen Bebauungspläne, UPR 2021, 321/326). |
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| e) Die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b und Satz 2 UmwRG sind erfüllt. Diese Voraussetzungen muss der Antragsteller lediglich geltend machen. Dass sie offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden können - das ist insoweit der rechtliche Maßstab (vgl. dazu erneut BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294) -, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht. |
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| 2. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet. |
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| Der Antragsteller hat das Normenkontrollverfahren am 27.11.2019 eingeleitet und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller nach Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB den Normenkontrollantrag nicht auf den so entstandenen neuen Bebauungsplan (vgl. dazu, dass nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens ein neuer und nicht ein geänderter Bebauungsplan entsteht, BVerwG, Beschl. v. 12.07.2017 - 4 BN 7.17 - BauR 2017, 1677) erstreckt hat. Das ist nicht erforderlich. Der Antragsteller hat mit seinem Normenkontrollantrag zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Solange er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richtet, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178). Auf die Frage, ob die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut auslöst (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.08.2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379), kommt es nicht an. |
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| II. Der Normenkontrollantrag ist indessen nicht begründet. Das folgt bereits daraus, dass er zu Recht im Verfahren gemäß § 13 b BauGB und damit ohne Umweltprüfung aufgestellt worden ist. |
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| 1. Dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13 b BauGB und damit ohne Umweltprüfung aufgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. |
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| a) Zunächst steht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, wonach nationale Bestimmungen, die mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar sind, nicht angewendet werden dürfen, dem nicht entgegen. § 13 b BauGB ist europarechtskonform. In seinem Beschluss vom 14.04.2020 im Verfahren 3 S 6/20 (VBlBW 2020, 501) hat der Senat dazu ausgeführt: |
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| (1.1) Allerdings ist das Unionsrecht Prüfungsmaßstab. Denn Art. 3 Abs. 1 RL 2001/42/EG sieht vor, dass unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 RL 2001/42/EG fallende Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der RL 2001/42/EG unterzogen werden müssen. Über das Ergebnis der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen (Art. 5 RL 2001/42/EG). Der Öffentlichkeit und den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden ist eine zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des Plans zugänglich zu machen (Art. 9 RL 2001/42/EG). Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB abgesehen (§§ 13 b, 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB), und damit von der Anwendung der Vorschriften, die der Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen der RL 2001/42 EG dienen. |
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| (1.2) Der Bebauungsplan fällt auch in den Geltungsbereich der RL 2001/42/EG. |
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| Er ist zwar kein Plan i. S. des Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Denn durch ihn wird weder der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt noch ist auf Grund seiner voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung i. S. der Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich zu erachten. Denn er setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Auswirkungen auf FFH-Gebiete sind nicht zu erkennen. |
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| Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten jedoch darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Absatz 5 Satz 1 dieser Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. |
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| (1.3) Mit den Vorgaben der RL 2001/42/EG ist § 13 b BauG danach vereinbar. |
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| Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Pläne und Programme danach einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, nicht frei. Sie müssen vielmehr die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264). |
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| Zwar hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB (BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht mehr detailliert mit den Voraussetzungen des Anhangs II der Plan-UP-RL auseinandergesetzt; er hat aber eine solche Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung des § 13a BauGB, auf den § 13 b BauGB verweist, vorgenommen (BT-Drs. 16/2496 S. 12 ff.; dazu auch ausführlich Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019. 26). Indessen geht es bei einem Bebauungsplan gemäß § 13 b BauGB nicht um die Innenentwicklung, vielmehr ermöglicht er es im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB, die Bebauung auf bislang im Außenbereich gelegene Flächen zu erstrecken. Zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG führt das aber nicht. Denn der Anwendungsbereich des § 13 b BauGB ist im Vergleich zu § 13 a BauGB insoweit eingeschränkt, als er nur Bebauungspläne erfasst, in denen eine zulässige Grundfläche i.S. des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 10.000 m² festgesetzt werden; die überplante Fläche muss sich außerdem an im Zusammenhang bebaute Orts-teile anschließen, und es darf nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Rieger, in: Schödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 13 zu § 13 b). Hinzu kommt der nur eingeschränkte zeitliche Geltungsbereich des § 13 b BauGB, wonach ein Verfahren nach dieser Norm nur bis zum 31.12.2019 eingeleitet werden konnte und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 zu fassen ist (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NUR 2019, 421). |
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| (1.4) In der Sache bedeutet dies: Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 13 a BauGB bei der Abarbeitung der Kriterien des Anhangs II zur RL 2001/42/EG ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde, dass das Plangebiet im bisherigen Innenbereich liegen muss, wird dem im Rahmen des § 13 b BauGB dadurch Rechnung getragen, dass die zulässige Größe des Bebauungsplangebiets gegenüber der Regelung verkleinert wurde und es sich unmittelbar an den Innenbereich anschließen muss, d.h. sich nur auf einen Bereich erstrecken darf, der durch die Bebauung in der Nähe bereits vorbelastet ist. Ungeachtet dessen sind auch bei einem Bebauungsplan nach § 13 b BauGB die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und konsequent dazu auch im Planaufstellungsverfahren zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso muss die planende Gemeinde ermitteln, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG der Umsetzung des Bebauungsplans dauerhaft entgegenstehen mit der Folge, dass dieser nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist. So hat auch die Antragsgegnerin eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, um durch mit der Unteren Naturschutzbehörde vertraglich geregelte cef-Maßnahmen die Umsetzung des Bebauungsplans zu gewährleisten. |
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| (1.5) Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Einwand des Antragstellers, durch den Rechtsfolgenverweis auf § 13 a BauGB werde die erforderliche Berücksichtigung einer eventuellen Kumulation mit anderen Plänen verhindert. Durch den Verweis auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird gerade klargestellt, dass die Grundflächen anderer Bebauungspläne mitzurechnen sind, sofern sie in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, um so eine künstliche Aufteilung des Plangebiets zu verhindern und die Einhaltung des Höchstwerts zu gewährleisten (vgl. Rieger, in: Schödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 5 zu § 13 b). Angesichts der engen Vorgaben hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des § 13 b BauGB ermöglicht diese Norm es entgegen der entsprechenden Befürchtungen des Antragstellers auch nicht, Außenbereichsflächen praktisch unbegrenzt und ohne Umweltprüfung zu überplanen und zu bebauen. |
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| Die vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren (neu) vorgebrachten Argumente können nicht zu einer anderen Beurteilung führen. |
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| aa) § 13 b BauGB ermöglicht nicht Bebauungspläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, ohne Umweltprüfung aufzustellen. |
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| (1) Zunächst ist es zulässig, dass der nationale Gesetzgeber entsprechend der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2001/42/EG (Plan-UP-RL) abstrakt-generell festlegt, dass Pläne, die den in § 13 b BauGB normierten tatbestandlichen Voraussetzungen genügen, entsprechend §§ 13 b, 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden können. Diese Vorgehensweise setzt voraus, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt (hier: den tatbestandlichen Anforderungen aus § 13 b BauGB genügt), a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Plans müssen dazu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 und Urt. v. 27.08.2020 - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 jeweils mit weiteren Nachweisen). § 13 b BauGB genügt diesen Anforderungen. |
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| (2) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG nach ihrem Art. 1 darin besteht, Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (vgl. Urt. v. 25.06.2020 - C-24/19 - NuR 2020, 695 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Das den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung, ob bestimmte Arten von Plänen voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wird durch die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie eingeschränkt. Pläne, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, müssen einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne – insbesondere z. B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen, oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften – davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Soweit ersichtlich, hat der EuGH jedoch noch nicht entschieden, wann ein Plan erhebliche Umweltauswirkungen in diesem Sinne hat. |
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| (3) Die Auslegung von Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG mit den üblichen Methoden führt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die nach § 13 b BauGB aufgestellten Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. |
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| (3.1) Der Wortlaut „erhebliche Umweltauswirkungen“ verdeutlicht bereits, dass solche Pläne zwingend einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, deren Auswirkungen auf die Umwelt über das mit der Aufstellung bzw. Umsetzung von Plänen in den in Art. 3 Abs. 2 a RL 2001/42/EG genannten Bereichen (hier: Raumordnung oder Bodennutzung) zwangsläufig verbundene Maß hinausgehen. Die systematische Auslegung bestätigt dieses erste Ergebnis. |
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| (3.2) Die Rechtsgrundlage der RL 2001/42/EG spricht indessen dafür, an die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Sie wurde auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG erlassen, der das Tätigwerden der Gemeinschaft in der Umweltpolitik zur Erreichung der in Art. 174 EG genannten Ziele betrifft. Gemäß Art. 191 AEUV, der Art. 174 EG entspricht, zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein „hohes Schutzniveau“ ab. Art. 191 Abs. 1 AEUV erlaubt den Erlass von Maßnahmen, die insbesondere bestimmte Aspekte der Umwelt betreffen, wie die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Im gleichen Sinne heißt es in Art. 3 Abs. 3 EUV, dass die Union insbesondere auf „ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinwirkt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.06.2020 - C-24/19 - NuR 2020, 695). |
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| (3.3) Allerdings muss Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG im Zusammenhang mit anderen Regelungen des Art. 3 RL 2001/42/EG gesehen werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. |
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| So bestimmt Art. 3 Abs. 2 a RL 2001/42/EG, dass - und zwar vorbehaltlich des Absatzes 3 (dazu sogleich) - die in den dort genannten Bereichen (hier relevant: Raumordnung oder Bodennutzung) ausgearbeiteten Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird, eine Umweltprüfung vorgenommen wird. Dort sind insbesondere solche Projekte aufgeführt, die offensichtlich gravierende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben (Bsp.: Anhang I Nr. 1 Raffinerien für Erdöl). In Anhang II werden unter dem hier besonders relevanten Punkt Nr. 10 „Infrastrukturprojekte“ etwa die Anlage von Industriezonen, Städtebauprojekte, Seilbahnen usw. aufgeführt. Legen solche Pläne die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so bedürfen sie nach Art. 3 Abs. 3 RL 2001/42/EG gleichwohl nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten - nach Maßgabe des Anhangs II zur Richtlinie 2001/42 EG - bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Richtlinie geht mithin davon aus, dass selbst bei im Hinblick auf die Umwelt - zumal „auf den ersten Blick“ - durchaus gravierenden Projekten eine Umweltprüfung nicht zwingend ist. |
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| (3.4) Während Art. 3 Abs. 2 a RL 2001/42/EG sich auf die Natur des Vorhabens (und damit dessen Umweltrelevanz) bezieht, geht es in Art. 3 Abs. 2 b RL 2001/42/EG darum, gegenüber den Auswirkungen eines Vorhabens besonders sensible Gebiete durch die vorherige Durchführung einer Umweltprüfung zu schützen. Danach wird eine Umweltprüfung bei Plänen vorgenommen, bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Dabei geht es um sogenannte FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete. Auch dann gilt wieder der Vorbehalt, dass bei der Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene eine Umweltprüfung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern nur dann durchgeführt werden muss, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. |
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| (3.5) Die in Anhang II der RL 2001/42/EG aufgeführten Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen so zu interpretieren, dass sie die Durchführung einer Umweltprüfung gewährleisten, wenn sich die Pläne auf Projekte beziehen, die ähnlich gravierende Umweltauswirkungen haben wie die in Anhang I und II der Richtlinie 85/337/EWG genannten, oder die von den Auswirkungen betroffenen Bereiche vergleichbar schutzwürdig sind wie die FFH-Gebiete bzw. die Vogelschutzgebiete. Das deckt sich mit der bereits oben referierten Rechtsprechung des EuGH, wonach auf den Gegenstand des Vorhabens, den Umfang des betroffenen Gebiets (vgl. Art. 3 Abs. 3 RL 2001/42/EG: kleine Gebiete auf lokaler Ebene) und die Qualität der betroffenen Landschaft abzustellen ist. |
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| (4.1) Zunächst können nach § 13 b BauGB nur Bebauungspläne ohne Umweltprüfung aufgestellt werden, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene i.S. des Art 3 Abs. 3 RL 2001/42/EG festlegen. Bebauungspläne nach § 13 b BauGB werden - wie Bebauungspläne generell - von der Gemeinde, d.h. einer lokalen Behörde - im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde - ausgearbeitet. Die nach § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungspläne dürfen auch nur eine Grundfläche i.S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V. mit § 19 Abs. 2 BauNVO (dazu noch näher unten) von weniger als 10.000 m² haben. Auch wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass das Bebauungsplangebiet damit durchaus eine Gesamtfläche von 40.000 m² erreichen kann, so weist es im Verhältnis zum Zuständigkeitsbereich der Gemeinde doch nur eine geringe Größe auf (vgl. zu den vorgenannten Kriterien für ein kleines Gebiet auf lokaler Ebene EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-444/15 - DVBl 2017, 836). |
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| (4.2) Die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG führen zu dem Ergebnis, dass nach § 13 b aufgestellte Bebauungspläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. |
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| (4.2.1) Was das Ausmaß betrifft, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Resourcen einen Rahmen setzt (Anhang II, Nr. 1 erster Spiegelstrich), so ist zunächst festzustellen, dass § 13 b BauGB nur die Zulassung von Wohnnutzungen ermöglicht. Wenn dazu in gewissem Umfang auch Infrastruktureinrichtungen (etwa Straßen, vgl. näher unten) rechnen, so handelt es sich dabei doch um Nutzungsformen, deren Umweltrelevanz mit den in Anhang I und II der Richtlinie 85/337/EWG genannten nicht ansatzweise vergleichbar ist. Das betroffene Gebiet ist klein, was die Grundflächenbeschränkung auf 10.000 m² gewährleistet. Industriezonen und Städtebauprojekte, wie sie etwa in Anhang II Nr. 10 a und b der Richtlinie 85/337/EWG genannt werden, nehmen in aller Regel eine deutlich größere Fläche in Anspruch. § 13 b BauGB bezieht sich auch nur auf Flächen, die sich auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und schon deshalb entsprechend vorbelastet sind. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach § 13 b BauGB Flächen im Außenbereich überplant werden, die im Hinblick auf ihre Umweltgüte regelmäßig höher zu bewerten sind als Innenbereichsflächen, die Gegenstand eines Plans nach § 13 a BauGB sind (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrats in BT-Drs. 18/11181, S. 4). Das rechtfertigt indessen keine andere Beurteilung. Das Verfahren nach § 13 b BauGB ist ausgeschlossen, wenn die Schutzgüter von Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden (vgl. §§ 13 b, 13 a Abs. 1 Satz 5, 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB). Sind von der Planung - was auch in der Nähe des Innenbereichs möglich ist - gesetzlich geschützte Biotope betroffen, so ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 BNatSchG möglich, sofern nicht ohnehin § 1 Abs. 3 BauGB der Planung entgegensteht. Generell gilt in diesem Zusammenhang, dass die naturschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind und zusammen mit den sonstigen Umweltbelangen - auch ohne förmliche Umweltprüfung - zu ermitteln, zu bewerten und in der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. zu der entsprechenden Argumentation auch BT-Drs. 16/2496, S. 13 im Zusammenhang mit der Einführung von § 13 a BauGB). |
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| Der Antragsteller vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, abzustellen sei nicht auf die Umweltauswirkungen des einzelnen nach § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungsplans. Angesichts des Umfangs, in dem von dieser Regelung gerade in Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und Einfamilienhausgebiete mit enormem Flächenverbrauch in Relation zur Bevölkerungsdichte ausgewiesen würden, müsse gewährleistet sein, dass die nach § 13 b BauGB aufgestellten Pläne in ihrer Addition keine erheblichen Umweltauswirkungen hätten. Dem ist nicht zu folgen. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Stellungnahme der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, wo es unter Nr. 3.43. heißt, es sei klar, dass die in Artikel 3 Absatz 5 (der RL 2001/42/EG) vorgesehene Möglichkeit der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen nicht so weit gehe, dass ganze Gruppen von Plänen und Programmen ausgenommen werden könnten, es sei denn, dass alle diese Pläne und Programme, wenn sie als Ganzes betrachtet würden, voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Es mag offen bleiben, inwieweit diese Stellungnahme eine authentische Interpretation der Richtlinie 2001/42/EG bedeutet. Aus ihr ergibt sich jedenfalls nichts dafür, dass bei der Prüfung der Unionsrechtskonformität des § 13 b BauGB auf die Summe der Umweltauswirkungen aller nach dieser Norm aufgestellten Bebauungspläne abzustellen sein könnte. Durch § 13 b BauGB wird nicht eine ganze Gruppe von Plänen von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen. Das verdeutlicht schon die gesetzliche Regelungstechnik. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die maßgebliche Gruppe der Bebauungspläne eine Umweltprüfung durchzuführen. Diese Regelung bleibt unberührt. § 13 b BauGB begründet lediglich für die dort näher beschriebenen Bebauungspläne eine eng begrenzte Ausnahme. Der Verweis in § 13 b BauGB auf § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt sicher, dass die Flächenbeschränkung auf 10.000 m² Grundfläche nicht durch eine künstliche Aufspaltung und damit einhergehend die Aufstellung mehrerer Bebauungspläne umgangen werden kann. Die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind zusammenzurechnen (vgl. dazu Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 5 zu § 13 b). |
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| (4.2.2) Andere Pläne und Programme werden durch Bebauungspläne schon aufgrund ihrer Stellung in der Planhierarchie nicht oder allenfalls nur in geringem Maße beeinflusst (Anhang II Nr. 1 zweiter Spiegelstrich). |
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| (4.2.3) Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB kommt im Hinblick auf die Einbeziehung von Umwelterwägungen nur geringe Bedeutung zu (Anhang II Nr. 1 dritter Spiegelstrich). Ebenso sind die für den Plan relevanten Umweltprobleme im Regelfall nur von geringer Bedeutung (Anhang II Nr. 1 vierter Spiegelstrich). Das ergibt sich einmal aus der geringen Größe des Plangebiets und dem Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile. Zudem können Bebauungspläne nach § 13 b BauGB nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen, dagegen nicht von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete dürfen ebenfalls nicht beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur Beachtung zwingender Vorgaben des Naturschutzrechts bleibt - wie bereits dargelegt - unberührt. Ohnehin sind auch bei Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und in der Abwägung zu berücksichtigen. |
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| (4.2.4) In Anhang II Nr. 2 wird auf die Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete abgestellt. Auch aus dem dort aufgeführten Kriterienkatalog ergibt sich nicht, dass Bebauungspläne nach § 13 b BauGB voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Einer möglichen Kumulation von Auswirkungen (zweiter Spiegelstrich) wird durch den Verweis auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB entgegengewirkt (dazu bereits oben). Grenzüberschreitende Auswirkungen (dritter Spiegelstrich) sind ebenso wie Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen) (vierter Spiegelstrich) ersichtlich nicht zu erwarten. Auch der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen) (fünfter Spiegelstrich) sind schon wegen der geringen Größe des Plangebiets und der Beschränkung auf Wohnnutzungen zwangsläufig gering. Dass Gebiete von besonderer Bedeutung oder Sensibilität betroffen sein werden (sechster Spiegelstrich und dazu die in den nachfolgenden Spiegelstrichen genannten Detailkriterien), ist angesichts der Nähe zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen eher unwahrscheinlich. Gegebenenfalls ist dem aber auch im Verfahren nach § 13 b BauGB im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen. Zwingende Vorgaben des Naturschutzrechts oder im Einzelfall auch des Denkmalschutzrechts (siebter Spiegelstrich: kulturelles Erbe) sind ohnehin in jedem Bebauungsplanverfahren zu beachten. Die Kriterien im ersten Spiegelstrich der Nr. 2 des Anhangs II (Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Unumkehrbarkeit der Auswirkungen) sprechen unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht dafür, dass bei Plänen nach § 13 b BauGB voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. |
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| bb) Ohne Erfolg macht der Antragsteller auch geltend, § 13 b BauGB dürfe nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden, weil entgegen Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG die Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden seien. |
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| (1) Der Senat hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Beschluss vom 14.04.2020 im Verfahren 3 S 6/20 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes befasst. Dort heißt es: |
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| Zwar hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB (BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht mehr detailliert mit den Voraussetzungen des Anhangs II der Plan-UP-RL auseinandergesetzt; er hat aber eine solche Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung des § 13 a BauGB, auf den § 13 b BauGB verweist, vorgenommen (BT-Drs. 16/2496 S. 12 ff.; dazu auch ausführlich Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019. 26). |
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| Ohne dies näher zu konkretisieren, rügt der Antragsteller, § 13 b BauGB verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Erfolg haben kann er damit nicht. |
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| Wie ausgeführt, hat vorliegend der Gesetzgeber mit § 13 b BauGB im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 zweite Var. RL 2001/42/EG abstrakt bestimmt, dass für die dort näher charakterisierten Bebauungspläne keine Umweltprüfung durchzuführen ist. In diesem Fall trifft die Hinweispflicht aus Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG den Gesetzgeber. Er muss der Öffentlichkeit die Gründe zugänglich machen, warum er für Bebauungspläne gemäß § 13 b BauGB keine Umweltprüfung fordert (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898). |
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| In der Gesetzesbegründung zu § 13 b BauGB hat der Gesetzgeber die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung nicht mehr detailliert dargelegt. Wie ausgeführt, ist dies indessen im Zusammenhang mit der Einführung des § 13 a BauGB geschehen. In der Gesetzesbegründung zu § 13 b BauGB verweist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf, dass § 13 a BauGB entsprechend gelten soll. Außerdem führt der Gesetzgeber in der Begründung zu § 13 b BauGB auch die Gesichtspunkte an, die das Absehen von einer Umweltprüfung rechtfertigen, obwohl mit einem nach dieser Norm aufgestellten Bebauungsplan Außenbereichsflächen in Anspruch genommen werden (geringe Größe des Plangebiets, Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzung, Anschluss des Plangebiets an im Zusammenhang bebaute Ortsteile; vgl. dazu BT-Drucks. 18/10942, Seite 47). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die in der Gesetzesbegründung ausführlich dargelegten Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung bei einem Bebauungsplan nach § 13 a BauGB auch für einen solchen nach § 13 b BauGB gelten mit den - eben dargestellten - Modifikationen, wie sie sich aus den Unterschieden zwischen den Bebauungsplänen nach § 13 a BauGB einerseits und § 13 b BauGB andererseits ergeben. |
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| (2) Dieser Argumentation hält der Antragsteller im Hauptsacheverfahren entgegen, in der Gesetzesbegründung zu § 13 a BauGB seien für das Absehen von einer Umweltprüfung Gründe genannt worden, die im Rahmen des § 13 b BauGB gerade keine Geltung beanspruchen könnten, etwa dass § 13 a BauGB helfe, den Zugriff auf Flächen im Außenbereich zu vermeiden, während § 13 b BauGB diesen Zugriff gerade unter erleichterten Voraussetzungen ermögliche. Durchdringen kann er damit indessen nicht. |
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| (2.1) Allerdings ist die Einhaltung der Voraussetzungen aus Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG Voraussetzung für die Gültigkeit eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für Bebauungspläne nach § 13 a BauGB entschieden (vgl. Beschl. v. 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898). Es heißt dort, § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genüge im Fall des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 Rl 2001/42/EG, wenn sich die Gründe für ein Absehen von der Umweltprüfung für die abstrakt-generelle Regelung aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben und für den konkreten Bebauungsplan aus den ausgelegten Unterlagen. |
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| (2.2) Auch bei Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB muss dann die Einhaltung der Voraussetzungen aus Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit sein. Aus den Vorschriften über die Planerhaltung in §§ 214 ff. BauGB ergibt sich kein anderes Ergebnis. Sie beziehen sich schon nach dem Wortlaut der Norm nur auf Verfahrens- und Formvorschriften „dieses Gesetzbuchs“, d.h. des Baugesetzbuchs. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG auch innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt. |
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| (2.3) Wie sich bereits aus den Ausführungen im Verfahren 3 S 6/20 ergibt, hat der Gesetzgeber aber die Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, der Öffentlichkeit durchaus zugänglich gemacht. Eine weiter ins Detail gehende Darlegung der Gründe ist hinsichtlich des § 13 b BauGB in den Gesetzesmaterialien nicht geboten gewesen. Bei der Frage, welche Begründungstiefe vom Gesetzgeber verlangt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aussagekraft in dem Sinne haben, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Der Gesetzgeber hat die Aufstellung eines Bebauungsplans im Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung von drei tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Grundfläche im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB muss weniger als 10.000 m² betragen, es darf nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden, und die Flächen müssen sich an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so spricht dies dafür, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind (dazu bereits oben). |
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| (2.4) Die Rüge des Antragstellers zielt letztlich auch in eine andere Richtung. Es geht ihm um die Fragestellung, welche Bedeutung es hat, dass die öffentlich gemachten Gründe teilweise unzutreffend sind. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall schon nicht. Der Antragsteller nimmt an, für den Gesetzgeber sei auch bei Erlass des § 13 b BauGB von Bedeutung gewesen, den Zugriff auf Flächen im Außenbereich zu verhindern. Tatsächlich war dem Gesetzgeber aber schon ausweislich der amtlichen Überschrift des § 13 b BauGB bewusst, dass die Vorschrift die Überplanung von Flächen im Außenbereich ermöglicht. Schon das verdeutlich, dass es ihm - anders als im Fall des § 13 a BauGB - eben nicht darum gegangen ist, den Zugriff auf den Außenbereich zu verhindern, dieser Gesichtspunkt mithin nicht eingeschlossen ist, wenn auf § 13 a BauGB Bezug genommen wird. Abgesehen davon verlangt Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG lediglich, dass der Öffentlichkeit die getroffenen Schlussfolgerungen zugänglich gemacht werden. Ob diese - einschließlich der Gründe dafür, keine Umweltprüfung durchzuführen - rechtlich tragfähig sind, ist nicht nach Absatz 7 des Art. 3 RL 2001/42/EG zu beurteilen, sondern nach den vorausgehenden Absätzen. |
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| b) Keinen Erfolg haben kann der Antragsteller auch mit der Rüge, Bebauungspläne könnten grundsätzlich nicht im Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt werden, wenn - wie vorliegend - der Flächennutzungsplan von einem anderen Rechtsträger (Gemeindeverwaltungsverband Neckargemünd) verantwortet werde. Denn es bestehe bei dieser Konstellation die Gefahr, dass die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitpläne an die Ziele der Regionalplanung anzupassen, unterlaufen werde, wenn die Gemeinde einen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplan aufstelle und der Flächennutzungsplan dann gemäß §§ 13 b, 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen sei. |
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| Im Beschluss vom 14.04.2020 im Verfahren 3 S 6/20 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat dazu ausgeführt: |
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| Allerdings können die Bindung der Bauleitplanung an die Ziele der Regionalplanung aus § 1 Abs. 4 BauGB einerseits und die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen, wenn die Gemeinde einen von seinen Darstellungen abweichenden Bebauungsplan aufstellt, andererseits in Konflikt treten. Eine solche Konstellation ist etwa gegeben, wenn im Regionalplan als Planungsziel eine maximale Wohnbaufläche für den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans festgesetzt wird und diese Höchstfläche sowohl im Flächennutzungsplan als auch durch die Summe der Flächen der in den Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete mit Wohnnutzung vollständig ausgeschöpft wird. Stellt dann die Gemeinde im Verfahren nach § 13 b BauGB einen Bebauungsplan auf, der zusätzlich ein Wohngebiet ausweist und damit zwangsläufig von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, so führt die in diesem Fall gemäß §§ 13 b, 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung vorzunehmende Anpassung des Flächennutzungsplans dazu, dass die Ziele der Raumordnung nicht mehr beachtet werden (vgl. dazu Mayer, Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB im Konflikt mit dem Gebot der Reduzierung der Freiraumflächeninanspruchnahme. ZfBR 2019, 9/13). |
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| (1.3) Diese Konfliktsituation kann aber auch auftreten, wenn der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan, wie es dem Regelfall entspricht, vom selben Rechtsträger, und zwar der Gemeinde, aufgestellt werden. Wie sie zu lösen ist, bedarf indessen keiner Klärung. Denn dem Vortrag des Antragstellers ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine solche Konstellation gegeben sein könnte. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar regelt unter Nr. 1.4 die Ausweisung von Wohnbauflächen. Die Festsetzung eines Höchstwerts für die Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan ist darin nicht enthalten. Im Gegenteil bestimmt er unter Nr. 1.4.2.1 als Ziel der Regionalplanung, dass jeder Kommune in der Metropolregion Rhein-Neckar eine Wohnbauflächenentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zusteht. |
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| Daran hält der Senat fest. Der Antragsteller hat dazu auch keine neuen Argumente vorgetragen. |
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| c) Auch das Argument des Antragstellers, der Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung schließe die Anwendung des § 13 b BauGB vorliegend aus, verfängt nicht. Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits im Verfahren 3 S 6/20 befasst und dazu ausgeführt: |
|
| Nach Auffassung des Antragstellers hätte der Bebauungsplan auch deshalb nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt werden dürfen, weil die Antragsgegnerin noch über Möglichkeiten der Innenentwicklung verfügt. Sie hätte auch auf den nach seiner Auffassung im Innenbereich liegenden Flächen „Obere Ruten“ mit 1,8 ha, „Krautäcker“ mit 2,7 ha, „Steinigte Äcker“ mit 2,2 ha und „Mäuerlesäcker“ mit 1,5 ha Wohngebiete ausweisen können. Rechtlich macht der Antragsteller damit geltend, § 13 b BauGB enthalte ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach die Norm nur anwendbar sei, wenn die Gemeinde keine Möglichkeiten der Innenentwicklung mehr habe. Das sieht der Senat anders. |
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| (2.2) Der Wortlaut des § 13 b BauGB und das System der bei der Aufstellung eines Bebauungsplans generell zu beachtenden rechtlichen Vorgaben sprechen gegen die Auffassung des Antragstellers. |
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| Im Verfahren über die Aufstellung eines Bebauungsplans sind einmal zwingende rechtliche Vorgaben zu beachten (etwa der Grundsatz der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB); andere Gesichtspunkte müssen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Wie sich aus § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB ergibt, wird der in Satz 1 der genannten Norm geregelte grundsätzliche Vorrang der Innenentwicklung erst im Rahmen der Abwägung relevant. Hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Systematik des Baugesetzbuchs regeln wollen, dass § 13 b BauGB nur zur Anwendung kommen darf, wenn die Gemeinde keine Möglichkeiten der Innenentwicklung mehr hat, so wäre eine eindeutige Aussage bereits im Wortlaut des § 13 b BauGB zu erwarten gewesen. |
|
| Zu der vergleichbar gelagerten Frage, ob § 1 Abs. 3 BauGB an die Erforderlichkeit von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB höhere Anforderungen stelle als bei im Regelverfahren aufgestellten Bebauungsplänen, hat das Bundesverwaltungsgericht es dementsprechend abgelehnt, aus dem Wortlaut des § 13 a BauGB oder aus einzelnen das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan betreffende Vorschriften höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit abzuleiten (vgl. Beschl. v. 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898). Zumal vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung deutet nichts darauf hin, dass § 13 b BauGB das vom Antragsteller aufgeworfene ungeschriebene Tatbestandsmerkmal enthalten könnte. Der Vorrang der Innenentwicklung ist auch bei Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. |
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| Daran hält der Senat fest, zumal der Antragsteller auch dem substantiiert nichts entgegengehalten hat. |
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| 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 b BauGB sind gegeben. |
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| a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet der streitige Bebauungsplan - jedenfalls in der Fassung nach Durchführung der ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - auch nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen i.S. des § 13 b Satz 1 BauGB. |
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| aa) Die Antragsteller halten dem entgegen, der Bebauungsplan hätte schon deshalb nicht im Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt werden dürfen, weil er ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Richtigerweise dürfe im Verfahren nach § 13 b BauGB nur ein reines Wohngebiet ausgewiesen werden; die nach § 3 Abs. 3 BauNVO dort ausnahmsweise zulässigen Nutzungen müssten zudem gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen werden. Bei Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB seien nur Wohngebäude im engeren Sinne einschließlich wohnähnlicher Betreuungseinrichtungen und der damit unmittelbar zusammenhängenden technischen Infrastruktur (Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung) zulässig. Denn nach § 13 b BauGB dürfe nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen selbst, nicht aber von dem Wohnen dienenden Nutzungen begründet werden. Angesichts der Kleinflächigkeit von Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB bestehe auch gar kein Bedarf für andere (der Versorgung des Gebiets dienende) Nutzungen, zumal sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen müsse und die Wohnbebauung somit auf die dort vorhandenen Versorgungseinrichtungen zurückgreifen könne (in diesem Sinne Hofmeister/Mayer, Die Erstreckung des beschleunigten Verfahrens auf die Überplanung von Außenbereichsflächen für Wohnnutzungen gemäß § 13 b BauGB - Anwendungsvoraussetzungen, Rechtsfolgen und ausgewählte Anwendungsprobleme, ZfBR 2017, 551/552). |
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| bb) Dieser strengen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. In dem bereits oben genannten Beschluss im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat dazu ausgeführt: |
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| Dagegen gibt schon der Wortlaut des § 13 b BauGB bei genauer Betrachtung nichts dafür her, dass in einem gemäß dieser Norm aufgestellten Bebauungsplan nur reine Wohngebiete mit den o.g. Einschränkungen festgesetzt werden dürfen. Denn der Wortlaut stellt darauf ab, dass die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird; es heißt nicht, dass nur Wohnnutzungen festgesetzt werden dürfen. Mit anderen Worten muss im Bebauungsplangebiet die Wohnnutzung zwar zulässig sein und gegenüber anderen Nutzungen überwiegen; der Wortlaut gibt aber nichts dafür her, dass andere Nutzungen in dem vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen Umfang ausgeschlossen werden müssen. |
|
| Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Aussage dazu, was unter der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen zu verstehen ist. Aus ihnen ergibt sich aber, dass § 13 b BauGB der Erleichterung des Wohnungsbaus dienen soll (vgl. BT-Drucks 18/10942 Seite 29). Das Tatbestandsmerkmal der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen dient vor diesem Hintergrund dazu, Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen abzugrenzen. Auch allgemeine Wohngebiete dienen aber, wenn auch nur vorwiegend, dem Wohnen. Demgegenüber sind sogar in reinen Wohngebieten auch die in § 3 Abs. 3 BauNVO genannten sonstigen Nutzungen jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Auch (reine) Wohngebiete sind auf dem Wohnen dienende Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen angewiesen. Ein Gebiet, in dem - von den auch nach Auffassung des Antragstellers zulässigen Infrastruktureinrichtungen abgesehen - quasi nur Wohngebäude erlaubt sind, dürfte kaum den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, den sozialen und kulturellen Interessen sowie den Belangen des Sports und dem Gedanken einer verbrauchernahen Versorgung entsprechen. Diese Gesichtspunkte sind aber bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 und 8 a BauGB). Wohngebiete - auch reine - benötigen auch eine dem Wohnen dienende Versorgungs- und Freizeitstruktur (vgl. zu diesen Gedanken Arndt/Mitschang, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB, ZfBR 2017, 738). Die nach § 13 b BauGB festgesetzten Baugebiete können auch nicht auf die Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen im angrenzenden Innenbereich verwiesen werden. Unmittelbar angrenzend an das neue Bebauungsplangebiet sind nicht zwangsläufig die erforderlichen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen vorhanden. Auch kann ein gemäß § 13 b BauGB festgesetztes Bebauungsplangebiet leicht eine Größe von 3,5 ha bis 4 ha erreichen, was etwa vier bis fünf Fußballfeldern entspricht. Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen außerhalb des Bebauungsplangebiets sind dann nicht mehr oder nur noch schlecht fußläufig erreichbar. |
|
| Hätte der Gesetzgeber angesichts dieser Umstände doch gewollt, dass nur Wohnnutzungen, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen und die damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur (Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung) festgesetzt werden dürfen, so wäre eine eindeutige Regelung zu erwarten gewesen. In Rechtsprechung und Literatur überwiegt demnach auch die Auffassung, dass nicht nur reine Wohngebiete, sondern auch allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden können, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen zu der Frage, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden müssen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 04.05.2018 - 15 NE 18.382 - juris und Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR, 2019 421, OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 07.06.2018 - 1 C 11757/17 - juris, Grotefels, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB versus Boden- und Flächenschutz, UPR, 2018, 321/324 und 325, Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 8 zu § 13 b). |
|
| Im Bebauungsplan in der Fassung nach Durchführung des ersten ergänzenden Verfahrens steht die Wohnnutzung in dem beschriebenen Sinn im Vordergrund. Denn allgemein zulässig sind nur Wohngebäude. Die sonstigen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen sind nur teilweise und auch dies nur ausnahmsweise zulässig. Bei der im Falle eines dahingehenden Genehmigungsantrags gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Baubehörde unter Fortschreibung der von der Gemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung das im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommene Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der Wohnnutzung zu gewichten. |
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| b) Der Bebauungsplan setzt eine Grundfläche von weniger als 10.000 m² fest. |
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| aa) Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, im Bebauungsplan werde eine Grundfläche i.S. der §§ 13 b Satz 1, 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB von 12.780 m² festgesetzt; damit genüge er nicht der Vorgabe aus § 13 b Satz 1 BauGB, wonach diese Grundfläche weniger als 10.000 m² betragen müsse. Auch damit kann er keinen Erfolg haben. |
|
| bb) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt 30.700 m² umfasst. Davon sind 21.300 m² Baufläche i.S. des § 19 Abs. 3 BauNVO. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Daraus errechnet sich eine zulässige Grundfläche von 8.520 m². Der Antragsteller kommt zu der höheren Zahl von 12.780 m², weil er die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Nebenanlagen mitrechnet. Das ist jedoch nicht zulässig. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mögliche Überschreitungen der zulässigen Grundfläche bleiben unberücksichtigt. Der Antragsgegnerin ist diesbezüglich im Ergebnis zuzustimmen (so schon Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019. 26). |
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| cc) Die Antragsgegnerin stützt sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.2016 im Verfahren 4 CN 4.16 (Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr 3). Dem ist allerdings nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fläche eines Fußgängerbereichs nicht zu berücksichtigen ist, weil § 13 a Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach auf die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Fläche abzustellen ist, nicht zur Anwendung kommt, wenn im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen festgesetzt wird. Denn § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB kommt nicht zur Anwendung, "soweit" eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche nicht festgesetzt ist, sondern "wenn" es im Plangebiet an einer solchen Festsetzung fehlt. Die hier maßgebliche Frage hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen offengelassen, weil die zulässige Grundfläche in dem von ihm zu entscheidenden Fall auch dann eingehalten worden wäre, wenn man die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,8 zu Grunde gelegt hätte. |
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| dd) Entscheidend ist dagegen, dass §§ 13 b Satz 1, 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche abstellen. Diese muss im Falle des § 13 b BauGB weniger als 10.000 m² betragen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche ergibt sich aber aus der festgesetzten Grundflächenzahl und der Grundfläche i.S. des § 19 Abs. 3 BauGB. Die Möglichkeit, die so festgesetzte Grundfläche um bis zu 50 %, maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8, zu überschreiten, wird nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sondern ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO (in diesem Sinne auch Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Komm., Rnr. 70/71 zu § 13 a BauGB, Stand: Okt. 2018 sowie Arndt/Mitschang, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB, ZfBR 2017, 738). Im Bebauungsplan heißt es unter 1.21 der Planungsrechtlichen Festsetzungen zwar, eine Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sei zulässig. Dem kommt jedoch nur deklaratorische Wirkung zu. |
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| ee) Der Antragsteller hält dem entgegen, auch die nach § 19 Abs. 4 BauNVO mit den Nebenanlagen mögliche Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche müsse bei der Prüfung, ob die Grundfläche weniger als 10.000 m² betrage, berücksichtigt werden, denn erst die Aufstellung des Bebauungsplans ermögliche diese zusätzliche Grundflächenüberschreitung und die damit verbundene Versiegelung. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung gewollt, so hätte es nahegelegen, in § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB, auf den § 13 b BauGB verweist, nicht (nur) auf § 19 Abs. 2 BauNVO, sondern zusätzlich auf Absatz 4 dieser Bestimmung Bezug zu nehmen. Das ist jedoch nicht geschehen. |
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| c) Das Bebauungsplangebiet schließt sich auch an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. |
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| Das Bebauungsplangebiet liegt unmittelbar südwestlich eines Wohngebiets. Dass es sich bei diesem um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch sonst besteht kein Anlass, das in Frage zu stellen. |
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| Das Bebauungsplangebiet schließt sich auch an diesen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. des § 13 b BauGB an. Es grenzt auf einer Länge von ca. 260 m und damit in nennenswerter Breite an das Wohngebiet an. Die Breite des Bebauungsplangebiets, mit der es in den Außenbereich ausgreift, ist deutlich geringer. Keinesfalls kann davon die Rede sein, dass es sich einem Finger gleich in den Außenbereich erstrecke und nur punktuell eine Beziehung zum Bebauungszusammenhang habe. Der für das Merkmal des „Sich-Anschließens“ erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen dem Plangebiet und der anschlussfähigen Bestandsbebauung ist gegeben. Das Bebauungsplangebiet stellt sich als Fortsetzung des vorhandenen Ortsteils dar. Es entsteht kein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich, der ein qualitativ neuer Ansatz für eine künftige Siedlungserweiterung im Außenbereich darstellen könnte (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 14.12.2021 - 1 NE 21.2369 - juris). Weitergehende Anforderungen bestehen nicht. Dass das Bebauungsplangebiet durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt wird, ist nicht erforderlich. Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut des § 13 b BauGB einerseits und des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB andererseits, wo als Voraussetzung für den Erlass einer sogenannten Innenbereichssatzung eine solche Prägung gefordert wird. Hätte der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt, so wäre eine deutliche Aussage zu erwarten gewesen. |
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| 3. Steht damit fest, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan zu Recht im Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt hat, so bleibt dem Normenkontrollantrag des Antragstellers der Erfolg versagt. Denn Normenkontrollanträge von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen können nur begründet sein, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht (vgl. §§ 2 Abs. 4 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG). |
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| a) Der Antragsteller hat allerdings zur Begründung seines Normenkontrollantrags weitere Gesichtspunkte vorgebracht. Er macht geltend, der Bebauungsplan sei nicht i.S. des § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst, weil er die Beschränkung der Antragsgegnerin auf die Eigenentwicklung nicht beachte. Außerdem sei er abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung dem aus § 1 a Abs. 2 BauGB ableitbaren Vorrang der Innenentwicklung nicht das notwendige Gewicht beigemessen habe. Schließlich sei auch das Problem des Hochwasserschutzes im Bebauungsplan ungelöst geblieben und die Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen nicht hinreichend bestimmt. Um gestützt auf diesen Vortrag einen Erfolg seines Normenkontrollantrags zu erreichen, vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Regelung in §§ 2 Abs. 4 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG dürfe nicht zur Anwendung kommen, weil sie mit Art. 9 der Aarhus-Konvention nicht vereinbar sei und gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Auch bei Normenkontrollanträgen von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen sei die Norm stets vollumfänglich auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und nicht nur dann, wenn - anders als hier - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehe. Diese Argumentation greift indessen nicht durch. |
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| b) In der Sache geht es dem Antragsteller darum, dass der Bebauungsplan vollumfänglich auf Rechtsverstöße, d.h. auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S. des § 1 Abs. 4 UmwRG und andere (nicht umweltbezogene) Rechtsvorschriften, überprüft wird, obwohl - wie oben ausgeführt - eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss. Der Antragsteller hat seine Auffassung nicht näher begründet. Ihr steht die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 4 UmwRG entgegen. Diese Norm differenziert in ihrem Satz 1 zwischen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG (Satz 1 Nr. 1) und Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a bis 6 UmwRG (Satz 1 Nr. 2). Während die in Satz 1 Nr. 1 genannten Entscheidungen auf Verstöße gegen alle Rechtsvorschriften, die dafür von Bedeutung sein können, zu überprüfen sind, sind die in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Entscheidungen nur auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften zu überprüfen. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG trifft eine Sonderregelung, die sowohl in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG als auch in denen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG Bedeutung erlangen kann. Denn bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (diese fallen unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) als auch bei solchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG (diese fallen unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) kann der Rechtsbehelf der Umweltvereinigung nur Erfolg haben, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht. Ist das nicht der Fall, ist der Rechtsbehelf unbegründet. Das ist insbesondere bei Normenkontrollanträgen gegen im Verfahren nach § 13 a BauGB oder § 13 b BauGB aufgestellte Bebauungspläne von Bedeutung. Kommt das Normenkontrollgericht - wie hier der Senat - zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt werden durfte, ist der Normenkontrollantrag von vorherein unbegründet (vgl. dazu auch Rieger, Normenkontrollanträge von Umweltvereinigungen gegen Bebauungspläne, UPR 2021, 321/327). Auf die Differenzierung zwischen umweltbezogenen und sonstigen Rechtsvorschriften kommt es dann nicht mehr an. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass der Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung u.a. gegen einen Bebauungsplan nur erfolgreich sein soll, wenn dieser einer Pflicht zur Durchführung einer (Strategischen) Umweltprüfung unterliegt. Wörtlich heißt es dazu in den Gesetzesmaterialien: „Die Neufassung des Satzes 2 ist erforderlich, um das bisherige Prinzip bei § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG, wonach im Rahmen des Rechtsbehelfs zunächst die Frage der UVP-Pflicht zu prüfen ist, auch auf Rechtsbehelfe in Bezug auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zu erstrecken, bei denen die Frage der SUP-Pflicht geprüft werden muss (siehe hierzu Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a). Zur Vereinfachung stellt die Vorschrift nunmehr begrifflich auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ab. „Umweltprüfung“ ist nach § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Oberbegriff für UVP und SUP“ (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 39). Dass Artikel 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention einen weitergehenden Prüfungsanspruch einer Umweltvereinigung vermitteln könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat dazu auch nichts vorgetragen. Das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip steht dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Umweltvereinigungen nicht entgegen. Personen, die ihre Antragsbefugnis aus § 47 Abs. 2 VwGO ableiten, machen die Verletzung eigener Rechte geltend. Demgegenüber machen Umweltvereinigungen - wie der Antragsteller - im Verfahren nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG keine eigenen, ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte geltend (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2011 - C-89/10 u.a. - juris, Rn. 32). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Unionsrechtskonformität und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 b BauGB sind in einer Vielzahl von Fällen relevant und noch nicht höchstrichterlich geklärt. |
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