Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.02.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil im Tenor hinsichtlich des Datums des Widerspruchsbescheids, 30.10.2014 statt 26.11.2014, berichtigt wird.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
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| Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Zugrundelegung des im familiengerichtlichen Verfahren festgesetzten Aussetzungsbetrags seiner versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung. |
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| Die Beklagte bewilligte dem geschiedenen Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts L. - Familiengericht - (AG) vom 28.11.2012 (2 F 863/09 VA) Bezug genommen (Bl. 103 ff., 134 der entsprechenden Gerichtsakte) - mit Bescheid vom 16.05.2013 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.07.2013 i.H. einer monatlichen Bruttorente von 1.179,41 EUR (dabei u.a. Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich i.H.v. 16,6039 Entgeltpunkten und Kürzung des Zugangsfaktors von 1,000 um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, hier 29 Monate ausgehend von einem „regulären“ Rentenbeginn am 01.12.2015: 1,000 abzgl. [29 x 0,003] = 0,913, vgl. Anlage 6 des Rentenbescheids, Bl. 64 VerwA). |
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| Im August 2013 beantragte der Kläger beim AG, die Kürzung seiner Versorgung bei der Beklagten auf Grundlage der §§ 33, 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) auszusetzen, nachdem er sich gegenüber seiner geschiedenen Frau (u.a.) verpflichtet hatte, ihr ab 01.09.2013 einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich zu zahlen; insoweit wird auf das Protokoll des Oberlandesgerichts S. - Familiensenat - (OLG) vom 28.08.2013 im Verfahren 15 UF 138/13 (Bl. 40 f. der entsprechenden Gerichtsakte) verwiesen. Mit Beschluss vom 07.01.2014 (2 F 1266/13 VA) setzte das AG die (versorgungsausgleichsbedingte) Kürzung der von der Beklagten gewährten Rente des Klägers ab dem 01.09.2013 i.H.v. 500,00 EUR brutto aus. Hiergegen erhob die Beklagte als Beteiligte dieses Verfahrens Beschwerde, mit der sie eine Korrektur des Anpassungsbetrags auf 426,58 EUR brutto begehrte. Zur Begründung führte sie aus, dass der vom AG festgelegte Betrag von 500,00 EUR (brutto) den Betrag, um den die Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich gemindert sei (= 426,58 EUR brutto, Differenz aus Bruttorente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs = 1.605,99 EUR und der Bruttorente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs = 1.179,41 EUR), überschreite, was nach § 33 Abs. 1 VersAusglG unzulässig sei. Mit (Hinweis-)Beschluss vom 28.02.2014 (15 UF 25/14) teilte das OLG als Beschwerdegericht den Beteiligten unter Verlautbarung eines entsprechenden (begründeten) Entscheidungsentwurfs mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung des AG abzuändern und die Kürzung der Rente des Klägers ab dem 01.09.2013 i.H.v. 466,07 EUR (brutto) auszusetzen. Dieser Betrag entspreche auch dem von der Beklagten dem Kläger mitgeteilten Minderungsbetrag seiner Monatsrente. Nachdem keiner der in jenem Verfahren Beteiligten eine Stellungnahme abgegeben hatte, änderte das OLG den Beschluss des AG mit Beschluss vom 25.03.2014 ab und setzte die Kürzung der Rente des Klägers ab dem 01.09.2013 i.H.v. 467,24 EUR (brutto) aus; die weitergehende Beschwerde der Beklagten wies es zurück. Zur Begründung führte das OLG aus, dass eine Kürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte von Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG erfolgen könne. Nach dieser Maßgabe und der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte ergebe sich eine Aussetzung des Versorgungsanrechts des Klägers i.H.v. gerundet 467,24 EUR (16,6039 Entgeltpunkte x 28,14 EUR Rentenwert); dem im Entscheidungsentwurf genannten Betrag habe versehentlich noch der bis zum 30.06.2013 geltende Rentenwert zu Grunde gelegen. Die Entscheidung des OLG ist seit dem 03.05.2014 rechtskräftig (s. Bl. 117 VerwA). |
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| Mit Bescheid vom 27.06.2014 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.09.2013 neu und legte ihrer Rentenberechnung eine „Erhöhung der gekürzten Rente um den vom Familiengericht festgestellten Betrag“ i.H.v. monatlich 426,58 EUR (brutto) zu Grunde; die monatliche (Brutto-)Rente wies sie nunmehr mit 1.605,99 EUR (statt zuvor 1.179,41 EUR) bzw. - ab 01.07.2014 - mit 1.625,69 EUR aus. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger eine höhere Rente (u.a.) unter Berücksichtigung des vom OLG festgesetzten Kürzungsaussetzungsbetrags i.H.v. 467,24 EUR begehrte, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30.10.2014). |
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| Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2014 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf höhere Rente unter Zugrundelegung einer Aussetzung seiner Rentenkürzung in Höhe des vom OLG festgesetzten Betrags weiterverfolgt hat. Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit unanfechtbarem Beschluss vom 27.02.2015 (S 25 R 6551/14) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz (SG) verwiesen (S 1 R 500/15). |
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| Mit Urteil vom 23.02.2016 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom „26.11.2014“ (richtig: 30.10.2014) verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Aussetzung eines Kürzungsbetrags i.H.v. 467,24 EUR (brutto) zu gewähren; außerdem hat es angeordnet, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte an den vom OLG mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 25.03.2014 festgelegten Rentenkürzungsaussetzungsbetrag gebunden sei und zwar unabhängig davon, ob diesem Betrag möglicherweise - wie die Beklagte meine - eine fehlerhafte Berechnung zu Grunde liege (Hinweis auf Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14); ggf. müsse die Beklagte eine Abänderung der Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren anstrengen (Hinweis auf § 48 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -). |
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| Gegen das ihr am 03.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.03.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rentenkürzung des Klägers auf der Grundlage des VersAusglG nicht in der Höhe des vom OLG festgelegten Betrags von 467,24 EUR (brutto) monatlich auszusetzen sei, sondern nur i.H.v. 426,58 EUR (brutto). Das OLG habe nämlich nicht beachtet, dass der Rente des Klägers ein Abschlag wegen des geminderten Zugangsfaktors in Folge der vorzeitigen Renteninanspruchnahme zu Grunde liege, weswegen auch der versorgungsausgleichsbedingte Rentenkürzungsbetrag entsprechend geringer sei. Denn die Kürzungsaussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG beziehe sich auf die „laufende Versorgung“, sodass auch der Zugangsfaktor zu berücksichtigen sei, um die persönlichen Entgeltpunkte des Rentenberechtigten zu ermitteln (Hinweis auf Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 234/11). In Ansehung dessen ergebe sich demgemäß auch ein niedrigerer Aussetzungsbetrag als die vom Familiensenat festgelegten 466,07 EUR (Produkt der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert und dem individuellen Zugangsfaktor: 16,6039 Entgeltpunkte x 28,14 EUR Rentenwert x 0,913 Zugangsfaktor = gerundet 426,58 EUR), denn eine (versorgungsausgleichsbedingte) Rentenkürzung könne nur insoweit ausgesetzt werden, wie sie auch tatsächlich bestehe. Da das OLG dies nicht beachtet habe, verstoße seine Entscheidung, soweit der Aussetzungsbetrag über die Kürzung der Rente wegen des Versorgungsausgleichs hinausgehe, gegen materielles Recht; in diesem Umfang sei der Beschluss auch „unwirksam“ (Hinweis auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, Übers. § 300 Rdnr. 17). Andernfalls würde der Kläger einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil erlangen. |
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| Darüber hinaus habe das AG zwischenzeitlich auch den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und dessen geschiedener Ehefrau im Hinblick auf die „Mütterrente“ mit Wirkung ab dem 01.02.2015 abgeändert (nunmehr versorgungsausgleichsbedingter Abschlag von 15,6061 Entgeltpunkten statt 16,6039 Entgeltpunkte, insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den rechtskräftigen Beschluss vom 09.11.2015 im Verfahren 2 F 8/15 VA Bezug genommen, Bl. 71 ff. der entsprechenden Gerichtsakte). Durch diese Verminderung des Abschlags (vgl. § 10 Abs. 2 VersAusglG) verringere sich auch der monatliche Kürzungsbetrag der Rente; ein entsprechendes Abänderungsverfahren bedürfe es insoweit nicht, die Abänderung ergebe sich vielmehr unmittelbar aus der Abänderungsentscheidung des Versorgungsausgleichs nach § 225 FamFG und wirke sich auch auf den Aussetzungsbetrag aus. Im Übrigen werde der von ihr „begrenzte“ Aussetzungsbetrag im Rahmen der jährlichen Rentenanpassungen auch „dynamisiert“, bis der vom OLG festgelegte Betrag von 467,24 EUR erreicht sei. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.02.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. |
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| Während des Rechtsstreits hat die Beklagte mit weiteren (Änderungs-)Bescheiden über den Bruttobetrag der Rente des Klägers neu entschieden (u.a. auch im Hinblick auf die Entscheidung des AG vom 09.11.2015 im Verfahren 2 F 8/15 VA). Dabei hat sie ihrer jeweiligen Rentenberechnung weiterhin einen geringeren Kürzungsaussetzungsbetrag als 467,24 EUR (brutto) zu Grunde gelegt. In Ansehung dessen haben die Beteiligten einen „Verfahrens- und Unterwerfungsvergleich“ geschlossen (s. Bl. 84 Senats-Akte). Danach sind sich die Beteiligten darüber einig, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens alleine der Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 sein soll; die Beklagte hat sich, für den Fall, dass der Senat ihre Verurteilung im angefochtenen Urteil des SG bestätigt, verpflichtet, auch die während des Rechtsstreits ergangenen weiteren Bescheide über den Bruttobetrag der Rente entsprechend abzuändern. |
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| Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen familiengerichtlichen Akten 15 UF 25/14, 15 UF 138/13, 2 F 863/09 VA und 2 F 8/15 VA sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. |
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| Der Senat entscheidet über die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte, gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung. |
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| Streitgegenstand des Verfahrens ist alleine der Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 und zwar unabhängig davon, ob die während des Rechtsstreits ergangenen weiteren (Änderungs-)Bescheide über den Bruttobetrag der Rente des Klägers gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind. Denn die Beteiligten haben sich im Wege des zwischen ihnen geschlossenen sog. Verfahrens- und Unterwerfungsvergleichs auf eine derartige Begrenzung des Streitgegenstands geeinigt (zur Zulässigkeit einer Beschränkung durch Vergleich s. nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.02.2019, B 7 AY 1/17 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris). |
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| Der Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 ist auch nur in Bezug auf die dort geregelte Höhe der zuerkannten Rente (genauer: der Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruchs, s. BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R) und auch nur im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten höheren Rentenkürzungsaussetzungsbetrag Gegenstand des Verfahrens. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R). Dem entsprechend hat der Kläger den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung), sodass sich die gerichtliche Prüfung hierauf beschränkt (BSG, a.a.O.). |
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| Unter Zugrundelegung dessen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Das SG hat den Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 zu Recht abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Aussetzung eines Kürzungsbetrags i.H.v. 467,24 EUR (brutto) zu gewähren. Denn die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Soweit das SG in seinem Urteilsausspruch als Datum des Widerspruchsbescheids den 26.11.2014 statt den 30.10.2014 genannt hat, handelt es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 138 Satz 1 SGG (s. zum falschen Bescheiddatum nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 138 Rdnr. 3 a.E.), die der Senat als Rechtsmittelgericht von Amts wegen mit seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Maßgabeausspruch berichtigt (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 4a m.w.N.); darauf sind die Beteiligten hingewiesen worden (s. Bl. 84 Senats-Akte). |
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| Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente ist § 101 Abs. 3a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach gilt: Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 VersAusglG rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergibt (Satz 1 der Regelung). Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sind nicht anzuwenden (Satz 2 der Regelung). |
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| So liegt der Fall hier. Bei der Altersrente des Klägers wurde auf Grundlage des bestandskräftigen Bescheids vom 16.05.2013 zu dessen Lasten ein Abschlag an Entgeltpunkten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich berücksichtigt (vgl. §§ 64 Nr. 1, 66 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 76 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 SGB VI), was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Nachdem der Kläger sich gegenüber seiner geschiedenen Frau verpflichtet hatte, ihr einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich ab 01.09.2013 zu zahlen, passte das OLG mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 25.03.2014 die versorgungsausgleichsbedingten Anrechte in Gestalt des Anspruchs des Klägers auf seine laufende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 2 Abs. 1 VersAusglG) im Hinblick auf die Unterhaltszahlung an und setzte die versorgungsausgleichsbedingte (monatliche) Kürzung seiner Altersrente ab dem 01.09.2013 (= erster Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung - hier: August 2013 -folgte, § 34 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 101 Abs. 3a Satz 1 SGB VI) in Höhe eines Betrags von 467,24 EUR (brutto) aus (vgl. §§ 32 Nr. 1, 33 Abs. 1 und 3, 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VersAusglG). Auch darüber besteht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach kein Streit, ebenso wenig darüber, dass dem Kläger ab dem 01.09.2013 ein höheres monatliches Recht auf Rente i.S.d. § 101 Abs. 3a Satz 1 SGB VI („Minderung des Anpassungsbetrags“) zusteht, weswegen die Beklagte den Bescheid vom 16.05.2013 mit den angefochtenen Entscheidungen der Sache nach insoweit auch aufhob. |
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| Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Rente des Klägers in Höhe eines (monatlichen) Betrags von weniger als die vom OLG festgelegten 467,24 EUR (brutto) auszusetzen ist. Dies ist indes zu verneinen, was das SG im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt und begründet hat. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. |
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| Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| Über die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt i.S.d. §§ 32 Nr. 1, 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG entscheiden - wie vorliegend auch geschehen - die Familiengerichte (§ 34 Abs. 1 VersAusglG, § 101 Abs. 3a Satz 1 SGB VI). Derartige Entscheidungen wirken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15 R m.w.N., auch zum Nachfolgenden) unmittelbar rechtsgestaltend und begründen unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen den geschiedenen Eheleuten als auch zwischen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger. Denn die rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung wirkt für und gegen die jeweiligen Beteiligten (§ 325 Abs. 1 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -; vgl. auch §§ 111 Nr. 7, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG sowie dazu etwa Blank in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 113 Rdnr. 50), wozu in der vorliegenden familiengerichtlichen Versorgungsausgleichssache (vgl. § 217 FamFG; dazu z.B. Weber in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 217 Rdnrn. 3, 6 m.w.N.) der Kläger und auch die Beklagte des hiesigen Rechtsstreits gehörten (§ 219 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Mit Eintritt ihrer formellen (vgl. § 45 Satz 1 FamFG) und materiellen Rechtskraft (zur materiellen Rechtskraft von Entscheidungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren s. nur BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XII ZB 134/03; Götsche in: ders./Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 224 FamFG Rdnr. 23 m.w.N.) entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - bzw. über die Anpassung nach Rechtskraft i.S.d. §§ 32 ff. VersAusglG - Bindungswirkung sowohl gegenüber dem Rentenversicherungsträger als auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die familiengerichtliche Entscheidung (möglicherweise) materiell rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15; Beschluss vom 10.06.2013, B 13 R 1/13 BH, beide m.w.N.; vgl. für die Arbeitsgerichte auch BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14). Demgemäß ist der erkennende Senat nicht dazu berechtigt, die familiengerichtliche Entscheidung - vorliegend die rechtskräftige Entscheidung des OLG - zu korrigieren oder auch nur (materiell-rechtlich) zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15). Zwischen den Beteiligten steht vielmehr bindend fest, dass die versorgungsausgleichsbedingte Rentenkürzung des Klägers in Höhe eines Betrags von 467,24 EUR (brutto) auszusetzen ist. |
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| Soweit die Beklagte aus der (tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen) materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des OLG eine mangelnde Bindungswirkung dieses Richterspruchs herzuleiten versucht, verfängt dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG - die die Beklagte in ihrer Rechtsmittelschrift sogar zutreffend zitiert - nicht. Das BSG hat bereits mehrmals ausgeführt (zuletzt im Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15: „in ständiger Rechtsprechung geklärt“), dass die (etwaige) materielle Rechtswidrigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren für die Frage der Bindungswirkung auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger „unerheblich“ ist, weil die familiengerichtliche Entscheidung der materiellen Rechtslage vorgeht. Demgemäß besteht auch keine Grundlage, diese Bindungswirkung - wie die Beklagte sinngemäß meint - nur auf das materiell-rechtlich Zulässige zu erstrecken, denn das materielle Recht spielt für die Frage der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung gerade keine Rolle, sodass auch die Ausführungen der Beklagten zur (nach ihrer Meinung zutreffenden) Berechnung des Aussetzungsbetrags ins Leere gehen. Entscheidend ist lediglich, dass das OLG nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 234/11) hinreichend bestimmt den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegte und dass diese Entscheidung rechtskräftig ist. Nur am Rande merkt der Senat an, dass gerade das für die Beklagte vorliegend zuvörderst anwendbare „materielle Recht“ - nämlich § 101 Abs. 3a SGB VI - keinerlei Spielraum für eine irgendwie geartete Beschränkung der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung lässt („ist zu berücksichtigen“; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15, zu § 76 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung). Insoweit ist auch unerheblich, ob der Kläger „übervorteilt“ wird, was ohnehin bei einer rechtswidrigen Begünstigung denklogisch für den Begünstigten stets der Fall ist, an der Rechtskraftwirkung indes nichts ändert. |
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| Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des OLG sei jedenfalls hinsichtlich des über den von ihr als (materiell) zutreffend erachteten Anpassungsbetrag hinaus „unwirksam“ und sie sich insoweit - indes nur pauschal - auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, Übers. § 300 Rdnr. 17 (= 77. Aufl. 2019, unveränderte Rdnr.) bezieht, folgt dem der Senat nicht. Ungeachtet dessen, dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt (s.o.), ist die diesbezügliche Begründung der Beklagten, „die Aussetzung einer Kürzung, die nicht vorhanden ist“ sei schlicht nicht „möglich“, schon nicht nachvollziehbar. Dem Senat erschließt sich nicht, warum es der Beklagten aus tatsächlichen Gründen schlechterdings (objektiv) unmöglich sein sollte, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Rentenkürzungsaussetzungsbetrags i.H.v. 467,24 EUR (brutto) - wenn auch aus ihrer Sicht materiell rechtswidrig - zu gewähren bzw. dies entsprechend „umzusetzen“. Die von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (a.a.O.) genannten Rechtsprechungsnachweise zur „tatsächlichen Wirkungslosigkeit“ einer gerichtlichen Entscheidung beziehen sich auch auf gänzlich andere Fallkonstellationen als vorliegend: die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 671) betrifft eine Beschwerdeentscheidung ohne Beschwerdeeinlegung, die Entscheidung des OLG Oldenburg (MDR 1989, 268) die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne entsprechenden Antrag, die Entscheidung des OLG Hamm (MDR 1986, 417) äußert sich zur Wirkungslosigkeit eines Urteils gegenüber einer nicht mehr lebenden Partei. Auch ein Fall eines auf eine (tatsächlich) unmögliche Leistung gerichteten Urteils ist hier nicht gegeben (s.o.). |
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| Unabhängig davon gilt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Unwirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht gezogen werden kann (statt vieler nur BGH, Beschluss vom 11.04.2018, XII ZB 487/17, m.w.N.). Derartiges vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein Fall eines Rechtsfolgenausspruchs vor, für den es schlechterdings keine gesetzliche Grundlage gäbe bzw. der gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (s. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 300 bis 305a Rdnr. 17 und bei Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, a.a.O., Rdnrn. 15 f.). Denn die Rechtsfolge - (betragsmäßige, s.o.) Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung - sieht das Gesetz ausdrücklich vor; die Berechnung des Aussetzungsbetrags im Einzelfall betrifft die inhaltliche, materielle Richtigkeit der Entscheidung, auf die es hier entsprechend der obigen Ausführungen von vornherein nicht ankommt. Ohnehin würde selbst eine greifbar gesetzwidrige gerichtliche Entscheidung für sich gesehen nicht deren Wirkungslosigkeit begründen (Feskorn in: Zöller, a.a.O., Rdnr. 20 m.w.N. zur Rspr.). Dass die Entscheidung des OLG willkürlich wäre, hat selbst die Beklagte nicht behauptet; dafür ist auch nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Beklagte selbst in ihrer Beschwerdeschrift im Verfahren 15 UF 25/14 mit keiner Silbe einen verminderten Zugangsfaktor auch nur erwähnte und auf den Hinweisbeschluss des Familiensenats nicht reagierte, obgleich sie zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen können - und als Beschwerdeführerin auch hätte erkennen müssen -, dass und warum sich der Aussetzungsbetrag des Familiensenats von dem von ihr berechnetem unterschied. Hatte sie demnach ausreichend Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung des OLG Stellung zu nehmen, kann eine (Teil-)Unwirksamkeit des OLG-Beschlusses vom 25.03.2014 auch nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.06.2018, III ZR 54/17). Es ist im vorliegenden Verfahren auch nicht Aufgabe des erkennenden Senats zu prüfen, ob die Beklagte nach Erlass des Beschlusses vom 25.03.2014 mit Erfolg eine familiengerichtliche Korrektur des Aussetzungsbetrags - sei es mit einer Gegenvorstellung (vgl. dazu etwa Meyer-Holz in: Keidel, a.a.O., Anh. § 58 Rdnrn. 48 ff. m.w.N.), sei es mit einem Abänderungsantrag nach § 48 Abs. 1 FamFG oder einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. dazu auch bei anfänglich unrichtigen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 28.03.1984, IVb ZB 774/81) - hätte erreichen können. Denn eine solche Korrektur ist jedenfalls nicht erfolgt und auch der Umstand, dass gegen den Beschluss des OLG vom 25.03.2014 mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben war, rechtfertigt es nicht, von der Entscheidung des OLG abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, IX ZB 11/02: kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH, auch dann nicht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist). |
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| Soweit die Beklagte schließlich meint, aus der Abänderungsentscheidung des AG (Beschluss vom 09.11.2015 im Verfahren 2 F 8/15 VA) betreffend die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Wirkung ab dem 01.02.2015 ergebe sich, dass ein „Abänderungsverfahren nach § 33 VersAusglG“ (gemeint: § 34 VersAusglG) nicht notwendig sei bzw. das sich aus der Abänderungsentscheidung nach § 225 FamFG zugleich die „Anpassung der Rentenkürzung“ ergebe, sodass sich demgemäß auch der „Kürzungsbetrag“ (gemeint: wohl Aussetzungsbetrag) entsprechend verringere, begegnet auch dies bereits im Ansatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken. |
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| Das AG änderte mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.11.2015 (2 F 8/15 VA) auf der Grundlage von § 225 Abs. 2 FamFG seine Versorgungsausgleichsentscheidung vom 28.11.2012 (2 F 863/09 VA) auf Antrag des Klägers im Hinblick auf die Rechtsänderungen durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) - „Mütterrente“ (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 313/15) - ab, traf also bezogen auf die Anrechte nach § 32 VersAusglG eine Abänderungsentscheidung über den „Wertausgleich bei der Scheidung“ (vgl. § 225 Abs. 1 FamFG). Dies hat indes nichts mit der Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalts nach § 34 VersAusglG zu tun. Denn dabei handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Das OLG Düsseldorf hat dazu in seinem Beschluss vom 28.06.2016 (II-1 UF 34/16, FamRZ 2017, 106; dem folgend auch Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 34 VersAusglG Rdnr. 14; Borth in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 217 Rdnr. 21; Götsche in: ders./Rehbein/Breuers, a.a.O., § 225 FamFG Rdnr. 9 und § 34 VersAusglG Rdnr. 6) ausgeführt: „Die §§ 225, 226 FamFG betreffen ausschließlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung. Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt gemäß §§ 33, 34 VersAusglG regeln indes keinen Wertausgleich, und zwar weder bei noch nach der Scheidung, sondern knüpfen an einen durchgeführten Wertausgleich bei der Scheidung an und beschränken dessen Wirkungen. Hinzu kommt, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach der der Versorgungsträger die Abänderung einer Anpassung verlangen kann, im Fall der Anwendbarkeit der §§ 225, 226 FamFG überflüssig und ohne Regelungsgehalt wäre, sieht doch § 226 Abs. 1 FamFG allgemein ein Antragsrecht des Versorgungsträgers vor. Andererseits ist den §§ 225 ff. FamFG auch nicht zu entnehmen, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen abänderbar wären und im Übrigen nicht der Abänderung unterlägen, zumal § 34 VersAusglG explizit von der Abänderbarkeit von Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ausgeht.“ Dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen. |
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| Betrifft die Entscheidung des AG vom 09.11.2015 somit schon keine Anpassung wegen Unterhalt i.S.d. §§ 33, 34 VersAusglG und ist eine solche (Abänderungs-)Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 FamFG (s. dazu die vorangegangenen Nachweise) - auf Antrag der Beklagten (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) - auch nicht ergangen, bleibt es bereits aus diesem Grund bei dem vom OLG mit Beschluss vom 25.03.2014 rechtskräftig festgelegten Rentenkürzungsaussetzungsbetrag, zumal auch ein Fall des § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VersAusglG vorliegend nicht ersichtlich ist. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Beklagte ohnehin im alleine (s.o.) streitgegenständlichen Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 weder eine Entscheidung über den vom AG mit Beschluss vom 09.11.2015 geänderten Versorgungsausgleich i.S.d. abändernden Übertragung von Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) traf - und wegen der zeitlichen Abläufe auch gar nicht treffen konnte -, noch eine Entscheidung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VersAusglG; entsprechend der obigen Ausführungen hat der Senat Derartiges im vorliegenden Verfahren im Übrigen sowieso nicht zu überprüfen. |
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| Abschließend merkt der Senat noch an, dass sich das Vorbringen der Beklagten zur „Dynamisierung“, also der Berechnung des Monatsbetrags der Rente unter Berücksichtigung des (jeweils) aktuellen Rentenwerts zum 01.07. eines jeden Jahres (§ 64 Nr. 3 i.V.m. §§ 65, 68 ff. SGB VI), nicht recht erschließt. Die Beklagte hat das monatliche Recht des Klägers auf Rente unter Berücksichtigung eines Aussetzungsbetrags i.H.v. (exakt) 467,24 EUR (brutto) zu berechnen, auch im Rahmen der jährlichen Rentenanpassungen. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Senat entscheidet über die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte, gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung. |
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| Streitgegenstand des Verfahrens ist alleine der Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 und zwar unabhängig davon, ob die während des Rechtsstreits ergangenen weiteren (Änderungs-)Bescheide über den Bruttobetrag der Rente des Klägers gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind. Denn die Beteiligten haben sich im Wege des zwischen ihnen geschlossenen sog. Verfahrens- und Unterwerfungsvergleichs auf eine derartige Begrenzung des Streitgegenstands geeinigt (zur Zulässigkeit einer Beschränkung durch Vergleich s. nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.02.2019, B 7 AY 1/17 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris). |
|
| Der Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 ist auch nur in Bezug auf die dort geregelte Höhe der zuerkannten Rente (genauer: der Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruchs, s. BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R) und auch nur im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten höheren Rentenkürzungsaussetzungsbetrag Gegenstand des Verfahrens. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R). Dem entsprechend hat der Kläger den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung), sodass sich die gerichtliche Prüfung hierauf beschränkt (BSG, a.a.O.). |
|
| Unter Zugrundelegung dessen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Das SG hat den Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 zu Recht abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Aussetzung eines Kürzungsbetrags i.H.v. 467,24 EUR (brutto) zu gewähren. Denn die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Soweit das SG in seinem Urteilsausspruch als Datum des Widerspruchsbescheids den 26.11.2014 statt den 30.10.2014 genannt hat, handelt es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 138 Satz 1 SGG (s. zum falschen Bescheiddatum nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 138 Rdnr. 3 a.E.), die der Senat als Rechtsmittelgericht von Amts wegen mit seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Maßgabeausspruch berichtigt (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 4a m.w.N.); darauf sind die Beteiligten hingewiesen worden (s. Bl. 84 Senats-Akte). |
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| Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente ist § 101 Abs. 3a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach gilt: Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 VersAusglG rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergibt (Satz 1 der Regelung). Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sind nicht anzuwenden (Satz 2 der Regelung). |
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| So liegt der Fall hier. Bei der Altersrente des Klägers wurde auf Grundlage des bestandskräftigen Bescheids vom 16.05.2013 zu dessen Lasten ein Abschlag an Entgeltpunkten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich berücksichtigt (vgl. §§ 64 Nr. 1, 66 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 76 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 SGB VI), was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Nachdem der Kläger sich gegenüber seiner geschiedenen Frau verpflichtet hatte, ihr einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich ab 01.09.2013 zu zahlen, passte das OLG mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 25.03.2014 die versorgungsausgleichsbedingten Anrechte in Gestalt des Anspruchs des Klägers auf seine laufende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 2 Abs. 1 VersAusglG) im Hinblick auf die Unterhaltszahlung an und setzte die versorgungsausgleichsbedingte (monatliche) Kürzung seiner Altersrente ab dem 01.09.2013 (= erster Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung - hier: August 2013 -folgte, § 34 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 101 Abs. 3a Satz 1 SGB VI) in Höhe eines Betrags von 467,24 EUR (brutto) aus (vgl. §§ 32 Nr. 1, 33 Abs. 1 und 3, 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VersAusglG). Auch darüber besteht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach kein Streit, ebenso wenig darüber, dass dem Kläger ab dem 01.09.2013 ein höheres monatliches Recht auf Rente i.S.d. § 101 Abs. 3a Satz 1 SGB VI („Minderung des Anpassungsbetrags“) zusteht, weswegen die Beklagte den Bescheid vom 16.05.2013 mit den angefochtenen Entscheidungen der Sache nach insoweit auch aufhob. |
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| Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Rente des Klägers in Höhe eines (monatlichen) Betrags von weniger als die vom OLG festgelegten 467,24 EUR (brutto) auszusetzen ist. Dies ist indes zu verneinen, was das SG im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt und begründet hat. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. |
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| Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| Über die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt i.S.d. §§ 32 Nr. 1, 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG entscheiden - wie vorliegend auch geschehen - die Familiengerichte (§ 34 Abs. 1 VersAusglG, § 101 Abs. 3a Satz 1 SGB VI). Derartige Entscheidungen wirken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15 R m.w.N., auch zum Nachfolgenden) unmittelbar rechtsgestaltend und begründen unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen den geschiedenen Eheleuten als auch zwischen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger. Denn die rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung wirkt für und gegen die jeweiligen Beteiligten (§ 325 Abs. 1 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -; vgl. auch §§ 111 Nr. 7, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG sowie dazu etwa Blank in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 113 Rdnr. 50), wozu in der vorliegenden familiengerichtlichen Versorgungsausgleichssache (vgl. § 217 FamFG; dazu z.B. Weber in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 217 Rdnrn. 3, 6 m.w.N.) der Kläger und auch die Beklagte des hiesigen Rechtsstreits gehörten (§ 219 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Mit Eintritt ihrer formellen (vgl. § 45 Satz 1 FamFG) und materiellen Rechtskraft (zur materiellen Rechtskraft von Entscheidungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren s. nur BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XII ZB 134/03; Götsche in: ders./Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 224 FamFG Rdnr. 23 m.w.N.) entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - bzw. über die Anpassung nach Rechtskraft i.S.d. §§ 32 ff. VersAusglG - Bindungswirkung sowohl gegenüber dem Rentenversicherungsträger als auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die familiengerichtliche Entscheidung (möglicherweise) materiell rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15; Beschluss vom 10.06.2013, B 13 R 1/13 BH, beide m.w.N.; vgl. für die Arbeitsgerichte auch BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14). Demgemäß ist der erkennende Senat nicht dazu berechtigt, die familiengerichtliche Entscheidung - vorliegend die rechtskräftige Entscheidung des OLG - zu korrigieren oder auch nur (materiell-rechtlich) zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15). Zwischen den Beteiligten steht vielmehr bindend fest, dass die versorgungsausgleichsbedingte Rentenkürzung des Klägers in Höhe eines Betrags von 467,24 EUR (brutto) auszusetzen ist. |
|
| Soweit die Beklagte aus der (tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen) materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des OLG eine mangelnde Bindungswirkung dieses Richterspruchs herzuleiten versucht, verfängt dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG - die die Beklagte in ihrer Rechtsmittelschrift sogar zutreffend zitiert - nicht. Das BSG hat bereits mehrmals ausgeführt (zuletzt im Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15: „in ständiger Rechtsprechung geklärt“), dass die (etwaige) materielle Rechtswidrigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren für die Frage der Bindungswirkung auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger „unerheblich“ ist, weil die familiengerichtliche Entscheidung der materiellen Rechtslage vorgeht. Demgemäß besteht auch keine Grundlage, diese Bindungswirkung - wie die Beklagte sinngemäß meint - nur auf das materiell-rechtlich Zulässige zu erstrecken, denn das materielle Recht spielt für die Frage der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung gerade keine Rolle, sodass auch die Ausführungen der Beklagten zur (nach ihrer Meinung zutreffenden) Berechnung des Aussetzungsbetrags ins Leere gehen. Entscheidend ist lediglich, dass das OLG nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 234/11) hinreichend bestimmt den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegte und dass diese Entscheidung rechtskräftig ist. Nur am Rande merkt der Senat an, dass gerade das für die Beklagte vorliegend zuvörderst anwendbare „materielle Recht“ - nämlich § 101 Abs. 3a SGB VI - keinerlei Spielraum für eine irgendwie geartete Beschränkung der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung lässt („ist zu berücksichtigen“; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15, zu § 76 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung). Insoweit ist auch unerheblich, ob der Kläger „übervorteilt“ wird, was ohnehin bei einer rechtswidrigen Begünstigung denklogisch für den Begünstigten stets der Fall ist, an der Rechtskraftwirkung indes nichts ändert. |
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| Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des OLG sei jedenfalls hinsichtlich des über den von ihr als (materiell) zutreffend erachteten Anpassungsbetrag hinaus „unwirksam“ und sie sich insoweit - indes nur pauschal - auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, Übers. § 300 Rdnr. 17 (= 77. Aufl. 2019, unveränderte Rdnr.) bezieht, folgt dem der Senat nicht. Ungeachtet dessen, dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt (s.o.), ist die diesbezügliche Begründung der Beklagten, „die Aussetzung einer Kürzung, die nicht vorhanden ist“ sei schlicht nicht „möglich“, schon nicht nachvollziehbar. Dem Senat erschließt sich nicht, warum es der Beklagten aus tatsächlichen Gründen schlechterdings (objektiv) unmöglich sein sollte, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Rentenkürzungsaussetzungsbetrags i.H.v. 467,24 EUR (brutto) - wenn auch aus ihrer Sicht materiell rechtswidrig - zu gewähren bzw. dies entsprechend „umzusetzen“. Die von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (a.a.O.) genannten Rechtsprechungsnachweise zur „tatsächlichen Wirkungslosigkeit“ einer gerichtlichen Entscheidung beziehen sich auch auf gänzlich andere Fallkonstellationen als vorliegend: die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 671) betrifft eine Beschwerdeentscheidung ohne Beschwerdeeinlegung, die Entscheidung des OLG Oldenburg (MDR 1989, 268) die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne entsprechenden Antrag, die Entscheidung des OLG Hamm (MDR 1986, 417) äußert sich zur Wirkungslosigkeit eines Urteils gegenüber einer nicht mehr lebenden Partei. Auch ein Fall eines auf eine (tatsächlich) unmögliche Leistung gerichteten Urteils ist hier nicht gegeben (s.o.). |
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| Unabhängig davon gilt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Unwirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht gezogen werden kann (statt vieler nur BGH, Beschluss vom 11.04.2018, XII ZB 487/17, m.w.N.). Derartiges vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein Fall eines Rechtsfolgenausspruchs vor, für den es schlechterdings keine gesetzliche Grundlage gäbe bzw. der gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (s. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 300 bis 305a Rdnr. 17 und bei Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, a.a.O., Rdnrn. 15 f.). Denn die Rechtsfolge - (betragsmäßige, s.o.) Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung - sieht das Gesetz ausdrücklich vor; die Berechnung des Aussetzungsbetrags im Einzelfall betrifft die inhaltliche, materielle Richtigkeit der Entscheidung, auf die es hier entsprechend der obigen Ausführungen von vornherein nicht ankommt. Ohnehin würde selbst eine greifbar gesetzwidrige gerichtliche Entscheidung für sich gesehen nicht deren Wirkungslosigkeit begründen (Feskorn in: Zöller, a.a.O., Rdnr. 20 m.w.N. zur Rspr.). Dass die Entscheidung des OLG willkürlich wäre, hat selbst die Beklagte nicht behauptet; dafür ist auch nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Beklagte selbst in ihrer Beschwerdeschrift im Verfahren 15 UF 25/14 mit keiner Silbe einen verminderten Zugangsfaktor auch nur erwähnte und auf den Hinweisbeschluss des Familiensenats nicht reagierte, obgleich sie zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen können - und als Beschwerdeführerin auch hätte erkennen müssen -, dass und warum sich der Aussetzungsbetrag des Familiensenats von dem von ihr berechnetem unterschied. Hatte sie demnach ausreichend Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung des OLG Stellung zu nehmen, kann eine (Teil-)Unwirksamkeit des OLG-Beschlusses vom 25.03.2014 auch nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.06.2018, III ZR 54/17). Es ist im vorliegenden Verfahren auch nicht Aufgabe des erkennenden Senats zu prüfen, ob die Beklagte nach Erlass des Beschlusses vom 25.03.2014 mit Erfolg eine familiengerichtliche Korrektur des Aussetzungsbetrags - sei es mit einer Gegenvorstellung (vgl. dazu etwa Meyer-Holz in: Keidel, a.a.O., Anh. § 58 Rdnrn. 48 ff. m.w.N.), sei es mit einem Abänderungsantrag nach § 48 Abs. 1 FamFG oder einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. dazu auch bei anfänglich unrichtigen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 28.03.1984, IVb ZB 774/81) - hätte erreichen können. Denn eine solche Korrektur ist jedenfalls nicht erfolgt und auch der Umstand, dass gegen den Beschluss des OLG vom 25.03.2014 mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben war, rechtfertigt es nicht, von der Entscheidung des OLG abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, IX ZB 11/02: kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH, auch dann nicht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist). |
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| Soweit die Beklagte schließlich meint, aus der Abänderungsentscheidung des AG (Beschluss vom 09.11.2015 im Verfahren 2 F 8/15 VA) betreffend die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Wirkung ab dem 01.02.2015 ergebe sich, dass ein „Abänderungsverfahren nach § 33 VersAusglG“ (gemeint: § 34 VersAusglG) nicht notwendig sei bzw. das sich aus der Abänderungsentscheidung nach § 225 FamFG zugleich die „Anpassung der Rentenkürzung“ ergebe, sodass sich demgemäß auch der „Kürzungsbetrag“ (gemeint: wohl Aussetzungsbetrag) entsprechend verringere, begegnet auch dies bereits im Ansatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken. |
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| Das AG änderte mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.11.2015 (2 F 8/15 VA) auf der Grundlage von § 225 Abs. 2 FamFG seine Versorgungsausgleichsentscheidung vom 28.11.2012 (2 F 863/09 VA) auf Antrag des Klägers im Hinblick auf die Rechtsänderungen durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) - „Mütterrente“ (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 313/15) - ab, traf also bezogen auf die Anrechte nach § 32 VersAusglG eine Abänderungsentscheidung über den „Wertausgleich bei der Scheidung“ (vgl. § 225 Abs. 1 FamFG). Dies hat indes nichts mit der Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalts nach § 34 VersAusglG zu tun. Denn dabei handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Das OLG Düsseldorf hat dazu in seinem Beschluss vom 28.06.2016 (II-1 UF 34/16, FamRZ 2017, 106; dem folgend auch Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 34 VersAusglG Rdnr. 14; Borth in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 217 Rdnr. 21; Götsche in: ders./Rehbein/Breuers, a.a.O., § 225 FamFG Rdnr. 9 und § 34 VersAusglG Rdnr. 6) ausgeführt: „Die §§ 225, 226 FamFG betreffen ausschließlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung. Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt gemäß §§ 33, 34 VersAusglG regeln indes keinen Wertausgleich, und zwar weder bei noch nach der Scheidung, sondern knüpfen an einen durchgeführten Wertausgleich bei der Scheidung an und beschränken dessen Wirkungen. Hinzu kommt, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach der der Versorgungsträger die Abänderung einer Anpassung verlangen kann, im Fall der Anwendbarkeit der §§ 225, 226 FamFG überflüssig und ohne Regelungsgehalt wäre, sieht doch § 226 Abs. 1 FamFG allgemein ein Antragsrecht des Versorgungsträgers vor. Andererseits ist den §§ 225 ff. FamFG auch nicht zu entnehmen, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen abänderbar wären und im Übrigen nicht der Abänderung unterlägen, zumal § 34 VersAusglG explizit von der Abänderbarkeit von Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ausgeht.“ Dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen. |
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| Betrifft die Entscheidung des AG vom 09.11.2015 somit schon keine Anpassung wegen Unterhalt i.S.d. §§ 33, 34 VersAusglG und ist eine solche (Abänderungs-)Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 FamFG (s. dazu die vorangegangenen Nachweise) - auf Antrag der Beklagten (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) - auch nicht ergangen, bleibt es bereits aus diesem Grund bei dem vom OLG mit Beschluss vom 25.03.2014 rechtskräftig festgelegten Rentenkürzungsaussetzungsbetrag, zumal auch ein Fall des § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VersAusglG vorliegend nicht ersichtlich ist. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Beklagte ohnehin im alleine (s.o.) streitgegenständlichen Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 weder eine Entscheidung über den vom AG mit Beschluss vom 09.11.2015 geänderten Versorgungsausgleich i.S.d. abändernden Übertragung von Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) traf - und wegen der zeitlichen Abläufe auch gar nicht treffen konnte -, noch eine Entscheidung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VersAusglG; entsprechend der obigen Ausführungen hat der Senat Derartiges im vorliegenden Verfahren im Übrigen sowieso nicht zu überprüfen. |
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| Abschließend merkt der Senat noch an, dass sich das Vorbringen der Beklagten zur „Dynamisierung“, also der Berechnung des Monatsbetrags der Rente unter Berücksichtigung des (jeweils) aktuellen Rentenwerts zum 01.07. eines jeden Jahres (§ 64 Nr. 3 i.V.m. §§ 65, 68 ff. SGB VI), nicht recht erschließt. Die Beklagte hat das monatliche Recht des Klägers auf Rente unter Berücksichtigung eines Aussetzungsbetrags i.H.v. (exakt) 467,24 EUR (brutto) zu berechnen, auch im Rahmen der jährlichen Rentenanpassungen. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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