Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WoGG § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung

Wohngeldgesetz

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1. Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist der Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,

1.
der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
2.
der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
3.
der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
4.
der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;
5.
der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.

(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.869
14. August 2025
B 8 E 25.869 14. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 25.211
25. Juni 2025
B 8 K 25.211 25. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
1. Februar 2024
M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417 1. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 20.1847
1. Februar 2024
W 3 K 20.1847 1. Februar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 17/23
25. August 2023
12 E 17/23 25. August 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 PA 248/22
6. Oktober 2022
14 PA 248/22 6. Oktober 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 PA 249/22
6. Oktober 2022
14 PA 249/22 6. Oktober 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 B 55/22
28. März 2022
2 B 55/22 28. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 428/20 HGW
22. September 2020
2 A 428/20 HGW 22. September 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 265/20 HGW
22. September 2020
2 A 265/20 HGW 22. September 2020