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WoGG § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung

Wohngeldgesetz

(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus

1.
der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und
2.
dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6.
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,

1.
der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
2.
der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
3.
der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
4.
der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;
5.
der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.

(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.869
14. August 2025
B 8 E 25.869 14. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 25.211
25. Juni 2025
B 8 K 25.211 25. Juni 2025
Beschluss vom Sozialgericht Stralsund (5. Kammer) - S 5 SO 7/25 ER
21. März 2025
S 5 SO 7/25 ER 21. März 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 B 63/24
6. August 2024
15 B 63/24 6. August 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (14. Senat) - L 14 AS 1570/20
23. Juli 2024
L 14 AS 1570/20 23. Juli 2024
Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AS 131/24 B ER
11. April 2024
L 7 AS 131/24 B ER 11. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
1. Februar 2024
M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417 1. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 20.1847
1. Februar 2024
W 3 K 20.1847 1. Februar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 17/23
25. August 2023
12 E 17/23 25. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 159/22 MD
8. Juni 2023
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