Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 428/20 HGW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um Wohngeld für die Klägerin.

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Am 21.1.2020 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Wohngeld ab dem 1.3.2020 für ihre Wohnung S. Straße 5 in A-Stadt. Am 30.1.2020 legte sie diverse Antragsunterlagen vor. Mit Bescheid vom 28.2.2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistung von Wohngeld ab dem 1.3.2020 ab. Zur Begründung gab er an, dass bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von einer Person und einer zu berücksichtigenden monatlichen Miete/Belastung von 200,00 € das zu berücksichtigenden monatliche Gesamteinkommen 790,54 € betrage, sodass der entsprechend dem Wohngeldgesetz ermittelte Mietzuschuss monatlich 0,00 € betrage.

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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben am 9.3.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie hätte alle maßgebenden Unterlagen übergeben, sodass nach der neuen Berechnung und der Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen nach der neuen Verordnung Wohngeld herauskommen müsse. Sie müsse seit vier Jahren von ihrer Altersvorsorge leben. Sie habe Entscheidungen bezüglich ihres Gesundheitszustandes beantragt. Aufgrund der Situation müsste sie eigentlich für ihre Rente in Zukunft vorsorgen. Wenn Sie bei den ihr vorliegenden Verhältnissen jetzt nach Erkrankung riestern müsste, wären dies mindestens 100 € pro Monat, die sie nicht mehr von ihrer Rente und den Ausgaben aufbringen könne. Für den Fall der Klage und Nachzahlung müsse sie jeden Monat mindestens 200 € nachzahlen. Da sie die Kosten für ihre Erkrankung selbst zahlen müsse, fielen monatlich ca. 50 € an. Die Kosten für den Anschluss des Fernsehens in Höhe von 128 € habe sie nicht mehr in Rechnung gesetzt. Für den Fall Zukunft/Rente müsse sie mindestens 100 € monatlich einzahlen. Den Anstieg der Lebenshaltungskosten balanciere man nicht jeden Monat aus.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2020 wies der Beklagte den Widerspruch als zulässig, jedoch unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, er sei gemäß § 73 Abs. 1 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung des Widerspruchs berufen. Nach § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) richte sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5-8), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9-12) und dem Gesamteinkommen (§§ 13-18) und sei nach § 19 zu berechnen. Gemäß § 13 Abs. 1 WoGG sei Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). Das monatliche Gesamteinkommen sei ein Zwölftel des Gesamteinkommens § 13 Abs. 2 WoGG). Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds sei nach § 14 Abs. 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16).

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Die Klägerin beziehe eine Rente wegen Erwerbsminderung, die zum Jahreseinkommen gehöre. Die Bruttorente betrage 824,32 € monatlich was einer Jahressumme von 9.891,84 € entspreche. Weiterhin beziehe sie monatlich einen Betrag von 62,56 € als Versorgungsbezug von der Allianz Lebensversicherung AG. Die Einkünfte aus Versorgungsbezügen würden ebenfalls zum Jahreseinkommen gemäß § 14 Abs. 1 WoGG gehören. Die Jahressumme der Einkünfte aus Versorgungsbezügen betrage 750,72 €. Von der sich daraus ergebenden Jahreszwischensumme von 10.642,56 € seien 102 € Werbungskosten (Rente) abzusetzen. Nach § 16 WoGG seien von dem Betrag 10 % für Pflichtbeiträge KV/PV in Höhe von 1054,06 € abzuziehen. Es ergebe sich daher ein Jahreseinkommen von 9.486,50 €. Zwar hätte die Klägerin einen Nachweis über den Grad der Behinderung von 30 vorgelegt. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrages gemäß § 17 Nummer 1 WoGG jedoch nicht vor, da hierfür ein Grad der Behinderung von 100 oder bei einem darunterliegenden Grad eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitige häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erforderlich sei. Daran fehle es bei der Klägerin. Da Frei- und Abzugsbeträge gemäß § § 17,18 WoGG nicht zu berücksichtigen seien, betrage das monatliche Gesamteinkommen 790,54 €. Die zu berücksichtigende Miete betrage 200 €, da von den Mietkosten in Höhe von 280 € nach Vermieterbescheinigung Kosten für Heizung/Warmwasser in Höhe von 80 € abzusetzen seien. Da dieser Betrag unter den in § 12 Abs. 1 WoGG genannten Höchstbeträgen für Miete und Belastung liege, werde er in voller Höhe berücksichtigt. Bei einer zu berücksichtigenden Miete von 200,00 € und einem monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 790,54 € stehe einem Haushalt mit einem Haushaltsmitglied gemäß § 19 WoGG kein Wohngeld zu. Ein Berechnungsfehler liege nicht vor. Die von der Klägerin weiter angeführten Kosten für den Fall einer Klage, im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung, für die Zukunft/Rente und den Anstieg von Lebenshaltungskostenreparaturen könnten bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt werden, da das Wohngeldgesetz dafür keine Raum bietet. Die Kosten für den Anschluss des Fernsehers in Höhe von 128,00 € pro Jahr wären bei der Berechnung des Wohngeldes grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn ein Nachweis über die tatsächliche Zahlung im Rahmen der Beantragung des Wohngeldes vorgelegt werden.

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Am 22.4.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie verlange eine nachvollziehbare Berechnung der Wohngeldberechnung nach dem aktuellen Wohngeldgesetz, sowie Entschädigung, sodass sie dem Eigentümer die Rückstände bezahlen könne. Jedem Bürger der BRD stünden im Zusammenhang mit Verdienstausfällen während der Pandemie Entschädigungen zu. Ihre Arbeitsfähigkeit sei laut Gutachten eingeschränkt und somit weiterer Zuverdienst begrenzt. Der geplante Verkauf des Grundstücks und Objekts in Heinrichswalde sei gescheitert. Ihr stehe deswegen in der jetzigen Situation nur begrenztes Vermögen zu. Die Mieter seien Mitschuldner, welche auch veranlagt worden seien. Sie müsse aufgrund der sich zuspitzenden Situation ihre Rücklagen aufbrauchen. Ihre Handwerker- und Malerarbeiten seien geplant und würden voraussichtlich auch noch fällig. Die Waschmaschine sei aufgrund der vielen Arbeiten defekt, das Bad sei beauftragt und müsse saniert werden. Die Reinigung Ihres PKWs als Leistungen während der Pandemie sei steuerlich absetzbar. Das Versorgungsamt A-Stadt sei in Bezug auf die Behinderung in Verzug, ein Bescheid liege noch nicht vor. Die für den Pandemiezeitraum beantragten Zulagen seien abgelehnt worden und würden nochmals abgefordert. Das Zurückzahlen der Erwerbsminderungsrente könne sie aufgrund der Eigentumsverhältnisse nur für ihren Anteil in Erwägung ziehen, jedoch sei auf dem Arbeitsmarkt keine Möglichkeit vorhanden, Geld zu verdienen. Die Altersvorsorge sei bis auf einen beweiskräftigen Betrag nachweisbar aufgebraucht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.2.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2020 zu verpflichten, ihr Wohngeld von Beginn des Mietvertrages an bis zum Ende des Mietverhältnisses zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 29.6.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld.

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Hierbei legt das Gericht den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass sie mit der Klage, die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihrem Antrag vom 21.1.2020 auf Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.3.2020 für 12 Monate zu entsprechen.

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Die Wohngeldberechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Wohngeldberechtigung ergibt sich für die Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG. Danach ist wohngeldberechtigte Person jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat. Gemäß § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), 2. der zu berücksichtigenden Miete der Belastung (§§ 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen. Danach kann die Klägerin ein höheres bzw. zusätzliches Wohngeld für die Zeit ab dem 1.3.2020 nicht beanspruchen. Der Beklagte hat die Anzahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder (nur die Klägerin) und die Höhe der Miete und das Gesamteinkommen der Klägerin zutreffend ermittelt.

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Zutreffend hat der Beklagte von dem vereinbarten Mietentgelt in Höhe von 280,00 Euro nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG 80,00 € Nebenkosten für Heizung/Warmwasser abgesetzt und eine zu berücksichtigende Miete von 200,00 € errechnet, die unter dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 WoGG liegt und daher vollumfänglich zu berücksichtigen ist.

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Auch das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Klägerin hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Nach § 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). § 13 Abs. 2 WoGG bestimmt, dass das monatliche Gesamteinkommen 1/12 des Gesamteinkommens ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 WoGG gehören zum Jahreseinkommen auch steuerfreie Renten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Laut der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung betrug die monatliche Rente der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung 824,32 €. Dass die Bruttoeinkünfte zugrunde zu legen sind, ergibt sich zum einen aus dem Verweis in § 14 WoGG auf das Einkommensteuergesetz und zum anderen aus der Regelung in § 16 WoGG, der bestimmt, welche Beträge von dem Bruttoeinkommen abzuziehen sind.

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Dass höhere Werbungskosten/Absetzungen als 102 € vom Beklagten vom Jahreseinkommen abzuziehen gewesen wären, hat weder die Klägerin dargetan noch ist dies für das Gericht erkennbar. Ein Abzug nach § 16 WoGG von 30 % war nicht vorzunehmen. Dieser ergibt sich, wenn Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Rentenversicherung zu leisten sind. Die Klägerin hat lediglich nachgewiesen, dass sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlt. Nachweise einer Rentenbeitragszahlung und einer tatsächlichen Steuerzahlung hat sie nicht vorgelegt. Demzufolge war auch nur – wie vom Beklagten vorgenommen – ein Abzug von 10% für die Kranken- und Pflegeversicherung einzurechnen. Einen Freibetrag nach § 17 WoGG und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG hatte der Beklagte nicht abzuziehen, weil die Klägerin hierzu nichts nachgewiesen hat. Zwar hat die Klägerin einen Nachweis über den Grad der Behinderung von 30 vorgelegt. Dies führt nicht zur Annahme eines Freibetrags. Die Gewährung eines Freibetrages gemäß § 17 Nr. 1 WoGG setzt hierfür einen Grad der Behinderung von 100 oder bei einem darunterliegenden Grad eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitig eine häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege voraus. Daran fehlt es bei der Klägerin.

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Bei einem sich danach ergebenden monatlichen Gesamteinkommen von 790,54 € und einer zu berücksichtigenden Miete i. H. v. 200,00 € ergibt sich nach § 19 Abs. 1 WoGG i.V.m. der Wohngeldtabelle nach Anlage 1 der WoGVwV ein monatlicher Wohngeldbetrag von 0 €, wie vom Beklagten berechnet.

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Soweit die Klägerin auf ihre schwierigen Vermögensverhältnisse verweist, hat dies außer Betracht zu bleiben. Das Wohngeldgesetz sieht keine Berücksichtigung dieser Umstände vor. Vielmehr stellt das Wohngeldgesetz allein auf das Einkommen ab und regelt abschließend, was von dem Einkommen abzusetzen ist. Soweit es der Klägerin nicht möglich sein sollte, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist sie auf die Beantragung von Sozialleistungen zu verweisen. Die Wohngeldbewilligung hingegen dient gemäß § 1 Abs. 1 WoGG alleine der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

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Auch der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war zum Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird. Die nächsthöhere Behörde gegenüber dem Beklagten als Bürgermeister der Kreisstadt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist grundsätzlich der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Allerdings ist der Landrat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1, § 145 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur Widerspruchsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte und für die Amtsvorsteher der Ämter, während nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 86 Absatz 3 KV M-V die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Widerspruchsbescheide selbst erlassen (vgl. Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 12. April 2016 – V 500 - 472-00004-2014/018 – VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 402 – 5 veröffentlicht im AmtsBl. M-V 2016 S. 148 und geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.05.2019 (AmtsBl. M-V 2019 S. 559).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

25

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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