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| Der Kläger begehrt die Bewilligung eines höheren Wohngeldes. |
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| Streitig zwischen den Beteiligten ist der Wohngeldanspruch des Klägers für Bewilligungszeiträume (BWZ) ab 1.12.2011 bis 31.1.2015. Insoweit ergingen mehrere Bescheide des Beklagten, gegen die der Kläger in diesem und im (derzeit ruhenden) Verfahren 6 K 1553/14 gerichtlich vorgeht. |
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| Im Einzelnen ergingen u.a. die folgenden, die BWZ letztlich regelnden Bescheide: |
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| * Mit diesem Bescheid wurden die zwei Bescheide Nr. 2 und 3 vom 11.12.2013 aufgehoben und die darin enthaltenen Bewilligungszeiträume (1.7.2013 – 31.7.2013 und 1.8.2013 – 31.7.2014) zu einem Bewilligungszeitraum vom 1.7.2013 - 31.7.2014 zusammengefasst; mit Bescheid vom 11.12.2013 (Nr.3) war der Bescheid vom 17.9.2013, mit dem Wohngeld für die Zeit ab 1.8.2013 versagt worden war, aufgehoben und Wohngeld bewilligt worden (vgl. im Einzelnen die ausführliche Darstellung im Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 11.6.2014). |
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| Die Bewilligungszeiträume vom 1.12.2011 – 31.7.2014 (oben Nr. 1 – 3) mit den dazugehörigen Bescheiden sind bereits Gegenstand des Verfahrens 6 K 1553/14. Insoweit wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.3.2015 der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt; die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.9.2015 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19.10.2015 wurde das Ruhen jenes Verfahrens angeordnet. |
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| Am 17.4.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die auch den Zeitraum von 1.12.2011 – 31.7.2014 betrifft. Zur Begründung macht er geltend, bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldes habe der Beklagte die ungekürzten Lohn- und Einkommensersatzleistungen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG in Form von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III als Jahreseinkommen berücksichtigt, ohne die in seinem Antrag vom 10.6.2014 nachgewiesenen Bewerbungskosten als Werbungskosten i.H.v. 2.843,59 EUR zu berücksichtigen. |
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| Ferner sei ein Abzug für private Versicherungen gemäß § 16 WoGG vorzunehmen. Der Beklagte sei der Auffassung, dass die Privat-Schutz-Versicherung für beide zum Haushalt gehörenden Kinder nicht dem Hauptzweck der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. Es handele sich insoweit aber nicht um eine herkömmliche Unfallversicherung. Zutreffend sei, dass im strittigen Bewilligungszeitraum durch den Bezug von Arbeitslosengeld von einem Dritten die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entrichtet worden und auch die Kinder über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert seien. Eine wirtschaftliche Absicherung der Hinterbliebenen sei damit jedoch nicht gewährleistet gewesen. Die Höhe der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung sei nämlich auch abhängig von Dauer und Höhe der einbezahlten Beträge. Zudem könnten Personen unter 18 Jahren nicht freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die nachgewiesenen Versicherungen der zum Haushalt gehörenden Kinder schließe die Versorgungslücke der Kinder bei gesundheitlichen Schäden, die zu Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit mit vorzeitigem Rentenbezug oder einer auch länger andauernden Rehabilitation führten. Daher sei mindestens einmal ein Abzug von 10 % gemäß § 16 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen und die angegriffenen Wohngeldbescheide vom 6.8.2014, 4.6.2014, 11.12.2013 und 16.12.2013 seien entsprechend zu ändern. |
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| Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 hat der Kläger die Klage „erweitert“ und beantragt bezüglich der (o.g.) Bewilligungsbescheide vom 16.12.2013, 11.12.2013 und 4.6.2014 die Gewährung eines höheren Wohngeldes mit der Begründung, gemäß dem Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 26.11.2011 sei ihm vom Krankengeld ein Betrag für die beitragspflichtige Pflegeversicherung in Höhe von täglich 0,44 EUR abgezogen worden. Der Beklagte habe die Pflichtbeiträge des Klägers zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt; er sei vielmehr der Auffassung, dass ein Abzug i.H.v. 10 % vom Gesamteinkommen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG nicht zu berücksichtigen sei, wenn nur Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung entrichtet werden. Diese Auffassung sei jedoch nicht zutreffend. |
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| die Bescheide des Beklagten vom 16.12.2013 betreffend den BWZ 1.12.2011 – 31. 1. 2012, 11.12.2013 betreffend den BWZ 1. 2. 2012 – 30.6.2013, 4.6.2014 betreffend den BWZ 1.7.2013 – 31.7.2014 und 6.8.2014 betreffend den BWZ 1.8.2014 – 31.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Freiburg vom 18.3.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein höheres Wohngeld zu bewilligen. |
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| Er ist der Ansicht, dass die Bescheide vom 11.12.2013, 16.12.2013, 4.6.2014 und die damit verbundenen Bewilligungszeiträume bereits im Verfahren 6 K 1553/14 rechtshängig seien und eine diesbezügliche erneute Klage unzulässig sei. |
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| Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 6.8.2014 wende, lasse er hierbei die gesetzlichen Regelungen außer Acht. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes Rn. 13.11 Abs. 2 Nr. 1b seien bei steuerfreien Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG die Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen abzuziehen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns. Bei allen anderen steuerfreien Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG sei ein Abzug dieser Aufwendungen nicht zulässig (Unterstreichungen durch den Bekl.). Eine Absetzung des Werbungskostenpauschbetrags bei den Lohnersatzleistungen sei somit gesetzlich ausgeschlossen und nicht möglich. Der vom Kläger vorgenommene Vergleich der Vorschriften des Einkommensteuerrechts und des Wohngeldrechts werde der jeweiligen Zweckbestimmung der Gesetze nicht gerecht. Das Einkommensteuerrecht regle, was der Staat auf der Basis des Leistungsfähigkeitsprinzip vom Einzelnen als Beitrag für die Gemeinschaft billigerweise erwarten dürfe, wohingegen es bei einer Sozialleistung wie dem Wohngeld genau umgekehrt darum gehe, was der Einzelne auf der Basis des Sozialstaatsprinzips vernünftigerweise von der Gemeinschaft als Unterstützung verlangen könne. |
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| Die vom Kläger erbrachten Beiträge zu den vorhandenen Privatschutzversicherungen führte nicht zu einer Absetzung nach § 16 WoGG. Voraussetzung für die Absetzung eines Versicherungspauschalbetrags von 10 % bei einer privaten Versicherung sei, dass es sich um eine Versicherung handle, deren Zweckbestimmung einer Pflichtversicherung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entspreche und deren Kosten nicht durch Dritte finanziert würden. Die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Kinder des Klägers seien über die Familienversicherung des Vaters drittfinanziert kranken-und pflegeversichert; ebenso sei eine wirtschaftliche Absicherung als Hinterbliebene dadurch gewährleistet. Außerdem entsprächen die Beiträge zu der vom Kläger geltend gemachten Privatunfallversicherung von ihrem Hauptzweck her weder den Pflichtbeiträgen einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine in der Unfallversicherung vereinbarte monatliche Rentenzahlung werde nicht im Alter bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig, sondern gegebenenfalls werde diese nur bei Eintritt eines Unfallschadensereignisses gezahlt. |
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| Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden. |
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| Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (Band II und III) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg (bezogen auf den Widerspruchsbescheid vom 18.3.2015) vor. Auf sie und die Gerichtsakten dieses Verfahrens wie auch des Verfahrens 6 K 1553/14 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen. |
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