Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 2067/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2020 - 18 K 5712/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde der Beklagten vom 30.04.2019, mit dem sein Antrag auf Leistung von Wohngeld ab dem 01.04.2019 abgelehnt worden ist.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Wohngeldbehörde der Beklagten vom 15.05.2018 wurden dem ... geborenen Kläger, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, vom Amt für Familie, Jugend und Senioren (nachfolgend: Sozialamt) der Beklagten bis März 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt. Ein entsprechender Folgeantrag des Klägers wurde abgelehnt. Im Hinblick hierauf bewilligte die Wohngeldbehörde der Beklagten dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 15.05.2018 Wohngeld für die Monate April 2018 bis September 2018 und mit Bescheid vom 26.09.2018 Wohngeld für die Monate Oktober 2018 bis März 2019. Vorsorglich meldete die Wohngeldbehörde bei dem Sozialamt einen Erstattungsanspruch an. Per E-Mail vom 26.09.2019 teilte das Sozialamt der Wohngeldbehörde mit, es würden dem Kläger nun aufgrund eines vor dem Sozialgericht Heilbronn geschlossenen Vergleichs rückwirkend ab dem 01.04.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt.
Daraufhin erklärte die Wohngeldbehörde der Beklagten mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 26.09.2019 ihre Bescheide vom 15.05.2018 und 26.09.2018 unter Verweis auf § 28 Abs. 3 WoGG für die Zeit ab dem 01.04.2018 für unwirksam und führte aus, für die Zeit ab dem 01.04.2018 erlösche der Anspruch des Klägers auf Wohngeld; es seien im Ergebnis ... EUR zu Unrecht bewilligt worden und die erbrachten Leistungen gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung werde auf ... EUR festgesetzt. Mit der Rückzahlung des überzahlten Betrages werde jedoch gebeten zu warten, da noch eine Abstimmung mit dem anderen Leistungsträger über die Leistungserstattung erfolge. Über die Höhe des danach durch den Kläger noch zu zahlenden Betrages erhalte der Kläger ein gesondertes Schreiben.
Von der von der Wohngeldbehörde für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 bei dem Sozialamt geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von ... EUR wurde der Wohngeldbehörde vom Sozialamt ein Betrag in Höhe von ... EUR geleistet.
Mit Bescheid vom 30.04.2019 lehnte die Wohngeldbehörde der Beklagten einen vom Kläger unter dem 09.02.2019 gestellten, bei der Beklagten am 12.02.2019 eingegangen Wohngeldantrag für die Zeit ab dem 01.04.2019 ab. Den dagegen vom Kläger am 13.05.2019 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2019 bzw. - nunmehr mit zutreffender Adresse des Klägers versehen - vom 23.07.2019 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 25.09.2019 lehnte die Wohngeldbehörde einen weiteren Wohngeldantrag des Klägers vom 27.08.2019 für die Zeit ab dem 01.08.2019 ab.
Bereits am 20.08.2019 hat der Kläger (persönlich) unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde der Beklagten vom 30.04.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.07.2019 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er machte zunächst geltend, ihm stehe Wohngeld zu, da ihm seit dem 01.04.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch versagt würden; sein sozialhilferechtlicher Bedarf werde derzeit bei dem Sozialgericht Heilbronn geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt u.a. aus, ein Anspruch des Klägers auf Wohngeld für die Zeit ab dem 01.04.2019 sei auch deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger mit Bescheid des Sozialamts der Beklagten vom 27.09.2019 für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch gewährt und hierbei auch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden seien. Damit sei der Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.
Dieser Auffassung ist der Kläger im Klageverfahren entgegengetreten. Er ist der Ansicht, die am 27.09.2019 rückwirkend zum 01.04.2019 bzw. am 26.09.2019 rückwirkend zum 01.04.2018 erfolgte Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG greife nicht, da er bei der Stellung seines Antrags auf Wohngeld keinerlei Transferleistungen erhalten habe und die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 01.04.2019 erst rückwirkend ab dem 27.09.2019 gewährt worden seien.
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Mit Beschluss vom 17.06.2020, zugestellt am 24.06.2020, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht zusammengefasst ausgeführt, die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dem Kläger dürfte für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020 kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zustehen. Der Bewilligung dürfte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG entgegenstehen, dass dem Kläger auf dessen Antrag vom 18.03.2019 mit Bescheid der Beklagten vom 27.09.2019 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft gewährt worden seien. Nach § 8 Abs. 1 WoGG bestehe der Ausschluss bereits während der Dauer des Verfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Transferleistung. Der Ausschluss vom Wohngeld trete unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung vollen Umfangs ein; auch nur ein Cent empfangene Transferleistung sperre insgesamt. Dass eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG eingreifen könnte, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
11 
Am 03.07.2020 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss Beschwerde eingelegt. Er beruft sich mit Schreiben vom 01.07.2020, 12.07.2020, 04.08.2020 und 19.08.2020 im Wesentlichen weiterhin darauf, er habe einen Anspruch auf Wohngeld, da seit dem 01.04.2018 bis 02.10.2019 keinerlei Transferleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an ihn geflossen seien, er also auch keine Kosten der Unterkunft erhalten habe. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG greife nicht, da er in dem genannten Zeitraum kein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewesen sei. Er habe die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die dann rückwirkend gewährt worden seien, vielmehr 18 Monate lang erstreiten müssen. Die Transferleistungen seien versagt und nach dem 06.09.2019 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen am 18.03.2019 - erneut beantragt und geprüft worden. Daher habe hier weder § 8 Abs. 1 WoGG Bedeutung noch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch nur ein Cent Transferleistung die Leistung von Wohngeld insgesamt sperre. Er habe durch die Versagung der Leistungen 18 Monate lang, vom 01.04.2018 bis 02.10.2019, unterhalb der Grundsicherungsleistungen und damit unterhalb des Existenzminimums gelebt. Wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - ergebe, sei die Nichtgewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung bzw. des Wohngeldes durch die Beklagte verfassungswidrig. Das Wohngeld sei bei der rückwirkenden Gewährung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Zeiten vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 und vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 am 26.09.2019 und 27.09.2019 in Abzug gebracht und einbehalten worden.
12 
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Wohngeldbehörde der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Senats verwiesen.
II.
14 
Die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2020 bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat.
15 
Dabei kann dahinstehen, ob für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Zwar kann auch in Fällen einer - wie hier gemäß § 188 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35 ff.) - gegebenen Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwalts geführt werden soll. Dies setzt mit Blick auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 5 ZPO jedoch grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2015 - OVG 6 M 135.14 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2002 - 7 S 887/01 -, juris Rn. 4). Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob das Gericht einen Antragsteller vor ablehnender Bescheidung des Prozesskostenhilfe- bzw. Beiordnungsgesuchs auf das Fehlen der Benennung eines Rechtsanwalts bzw. einer Erklärung, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, auch mit Blick auf § 121 Abs. 5 ZPO grundsätzlich hinweisen muss, was hier bislang nicht geschehen ist. Offenbleiben kann zudem, ob eine entsprechende Erklärung des Antragstellers spätestens während des Laufs der Rechtsmittelfrist erfolgen muss (vgl. zu dieser Problematik etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.11.2002 - 12 C 02.2511 -, juris Rn 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2002 - 7 S 887/01 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2001 - 12 B 1962/00 -, juris Rn. 5 ff.). Denn selbst wenn für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben wäre, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls - wie nachfolgend dargestellt - unbegründet ist.
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Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
17 
Der Kläger hat bislang nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht vorgelegt. Anders als der Kläger in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 29.10.2019 meinte, erübrigt sich die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht deshalb, weil dem Verwaltungsgericht der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2019 vorgelegt wurde, mit dem dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Monate April 2019 bis März 2020 bewilligt worden sind. Dies folgt aus § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV). Nach § 2 Abs. 2 PKHFV muss eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, (nur) die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe) nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
18 
Unabhängig davon steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass nach summarischer Prüfung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage des Klägers nicht gegeben ist. Für die Bestimmung der hinreichenden Erfolgsaussicht gilt ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris Rn. 12 ff.). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 22, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris). Auch bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris Rn. 12, vom 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15 -, juris Rn. 17, und vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10). Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch nur eine entfernte ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 7; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 4). Von diesem Maßstab ausgehend ist bei summarischer Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des Klägers nicht gegeben.
19 
Gegenstand der Klage dürften (nur) der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.06.2019 bzw. 23.07.2019 sein sowie in zeitlicher Hinsicht der Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.07.2019. Dadurch, dass der Kläger am 27.08.2019 einen weiteren Antrag auf Wohngeld gestellt hat, den die Beklagte mit - nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenem - Bescheid vom 25.09.2019 für die Zeit ab dem 01.08.2019 abgelehnt hat, hat sich der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019 für die Zeit ab dem 01.08.2019 erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG; vgl. BSG, Urteile vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9, vom 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R -, juris Rn. 13, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R -, juris Rn. 13).
20 
Fraglich ist schon, ob die - nur als Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) statthafte - Klage überhaupt zulässig ist. Der Zulässigkeit könnte die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entgegenstehen. Denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger der zunächst unter dem 28.06.2019 datierte und mit unzutreffender Adresse versehene Widerspruchsbescheid tatsächlich bereits am 29.06.2019 zugegangen ist. Mit Schreiben vom 14.10.2019 hat der Kläger nämlich dem Verwaltungsgericht neben dem Widerspruchsbescheid vom 28.06.2019 u.a. ein von ihm an das Regierungspräsidium Stuttgart gerichtetes Schreiben vom 29.06.2019 vorgelegt, mit dem er die „förmliche Zustellung mit falscher Adresse bzw. Anschrift und Datum“ gerügt hat. Mit einem tatsächlichen Zugang des Widerspruchsbescheids am 29.06.2019 aber wären Zustellungsmängel geheilt (§ 9 LVwZG) und wäre die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.08.2019 bereits verstrichen gewesen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
21 
Jedenfalls aber ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage deshalb zu verneinen, weil die Klage nach summarischer Prüfung unbegründet ist. Der Kläger dürfte für die Zeit vom 01.04.2019 bis 31.07.2019 (und auch für die hier nicht streitgegenständliche darüberhinausgehende Zeit bis zum 31.03.2020) keinen Anspruch auf Leistung von Wohngeld haben. Im Ergebnis zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass der Kläger für den genannten Zeitraum gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
22 
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG regelt, dass Empfänger und Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG - soweit hier in Betracht kommend - nicht, wenn (1.) die Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG ausschließlich als Darlehen gewährt wird oder (2.) durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und (a) die Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder (b) der zuständige Träger die Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
23 
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG besteht der Ausschluss vom Wohngeld - soweit hier in Betracht kommend - vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG. Der Ausschluss besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WoGG - soweit hier in Betracht kommend - vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG (1.) nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG ab dem Ersten (a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder (b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird, (2.) nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG ab dem Ersten (a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG bewilligt wird, oder (b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird, (3.) bis zum Letzten (a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder (b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG gilt der Ausschluss für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
24 
Gemessen an diesen Vorgaben dürfte der Kläger für die Zeit vom 01.04.2019 bis 31.07.2019 (und bis zum 31.03.2020) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. a, Nr. 3 lit. a WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sein.
25 
Mit (Folge-)Bescheid der Beklagten vom 27.09.2019 wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bewilligt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG), nämlich für die Monate April bis Juni 2019 jeweils in Höhe von ... EUR, für die Monate Juli bis Dezember 2019 jeweils in Höhe von ... EUR sowie für die Monate Januar bis März 2020 jeweils in Höhe von ... EUR. Dies erfolgte jeweils unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (jeweils ... EUR) und Heizung (jeweils ... EUR). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Ausschluss vom Wohngeld unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang eintritt. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (Bayerischer VGH, Urteil vom 27.04.2010 - 12 BV 08.3353 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris Rn. 36; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 7 Rn. 31 ).
26 
Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG nicht bestehen könnte, finden sich in den vorliegenden Akten nicht.
27 
Die Rückausnahme vom Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG, wonach der Ausschluss für den Zeitraum als nicht erfolgt gilt, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, dürfte ebenfalls nicht (mehr) einschlägig sein. Zwar wurde der (Folge-)Antrag des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (auch) für die Zeit ab dem 01.04.2019 von der Beklagten (zunächst) abgelehnt, so dass der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG nach der Antragstellung bestand, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG nicht mehr anwendbar war. Denn das Verwaltungsverfahren dauerte spätestens mit Abschluss des wohl auch insoweit negativ durchgeführten Widerspruchsverfahrens nicht mehr an; das gerichtliche Verfahren gehört nicht mehr zum Verwaltungsverfahren (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2018 - 4 A 395/17 -, juris Rn. 26; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 8 Rn. 6 ). Demgemäß dürfte der Kläger während der Zeit, in der vor dem Sozialgericht noch um die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (auch) für die Zeit ab dem 01.04.2019 gestritten wurde, mangels Bewilligung der Transferleistung nicht (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WoGG) bzw. wegen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nicht mehr (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WoGG) vom Wohngeld ausgeschlossen gewesen sein.
28 
Allerdings dürfte die Rückausnahme vom Ausschluss nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 WoGG nunmehr durch den Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WoGG verdrängt sein, weil dem Kläger inzwischen mit Bescheid der Beklagten vom 27.09.2019 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 bewilligt worden sind. Dem Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG dürfte entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegenstehen, dass ihm die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (teilweise) erst rückwirkend nach Anstrengung eines sozialgerichtlichen Verfahrens bewilligt wurden und er sie vorher tatsächlich nicht bezogen hat. Zwar könnte für diese Auffassung der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 sprechen, der auf „Empfänger“ bzw. „Empfängerinnen“ von Transferleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG abstellt, was grundsätzlich darauf hindeutet, dass der Ausschluss nur bei tatsächlichem Bezug von Transferleistungen gilt (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 20.08.2019 - 2 K 449/17 -, juris Rn. 27; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 58. Ed., Stand: 01.09.2020, § 7 WoGG Rn. 2; vgl. aber auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 8 Rn. 5 ). Andererseits schließt der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG ein anderes Verständnis für Fälle einer rückwirkenden Bewilligung nicht aus. Zudem dürfte eine Verneinung der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Fällen einer rückwirkenden Bewilligung von Transferleistungen dem Gesetzeszweck widersprechen. Denn Sinn und Zweck des Ausschlusses der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld ist die klare Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten für Transferleistungsempfänger sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 7 Rn. 18 ). Damit hat der Gesetzgeber hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass eine doppelte Leistungsgewährung - einer Transferleistung nach § 7 Abs. 1 WoGG und von Wohngeld - für denselben Zeitraum nicht erfolgen soll. Überdies spricht eine gesetzessystematische Auslegung dagegen, dass stets ein tatsächlicher Bezug von Transferleistungen im Bewilligungszeitraum für den Ausschluss vom Wohngeld Voraussetzung wäre. Das Wohngeldgesetz selbst sieht nämlich Gegenteiliges vor. So erweitert etwa § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG den in § 7 WoGG geregelten Ausschluss vom Wohngeld für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und kann der Ausschluss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG schon nach der (bloßen) Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG bestehen.
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Aus diesen Erwägungen erschließt sich auch, dass es wohl nicht darauf ankommen wird, ob die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erst aufgrund eines (erneuten) Antrags des Klägers vom 06.09.2019 oder - wie im Bescheid vom 27.09.2019 angegeben und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - aufgrund eines Antrags vom 18.03.2019 bewilligt worden sind.
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Der Kläger kann voraussichtlich ferner nicht damit gehört werden, die erbrachten Leistungen aus dem Wohngeldgesetz seien nach der rückwirkenden Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Zeiten vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 und vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 am 26.09.2019 und 27.09.2019 in Abzug gebracht und einbehalten worden. Wie sich aus den Berechnungsbögen zum Bescheid des Sozialamts der Beklagten vom 27.09.2019 ersehen lässt, war der Kläger Zahlungsempfänger der zuerkannten Transferleistung. Dass bei den Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 01.04.2019 Wohngeld in Anrechnung gebracht worden wäre, trifft ausweislich des Bescheides vom 27.09.2019 nicht zu. Hierfür finden sich in der vorliegenden Akte auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2019 kein Wohngeld mehr bewilligt worden war. Eine Erstattung unter den Leistungsträgern erfolgte nach vorliegender Aktenlage lediglich für den hier nicht streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.03.2019.
31 
Soweit der Kläger schließlich sinngemäß meint, dass es verfassungswidrig sei, dass er 18 Monate keine Kosten der Unterkunft erhalten habe, dürfte dies eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage ebenfalls nicht begründen. Dass sich hieraus ein Anspruch auf Wohngeld für den Zeitraum ab dem 01.04.2019 ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 36) und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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