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ZPO § 130a Elektronisches Dokument

Zivilprozessordnung

(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 99/26
2. April 2026
5 T 99/26 2. April 2026
Urteil vom Landgericht Bochum - 15 O 41/25
23. März 2026
15 O 41/25 23. März 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 106/25
11. März 2026
I ZR 106/25 11. März 2026
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZB 26/25
4. März 2026
5 AZB 26/25 4. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 29/24
25. Februar 2026
VII ZB 29/24 25. Februar 2026
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 143/25
25. Februar 2026
3 O 143/25 25. Februar 2026
Urteil vom Amtsgericht Geldern - 4 C 448/25
16. Februar 2026
4 C 448/25 16. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) - 6 VA 2/26
12. Februar 2026
6 VA 2/26 12. Februar 2026
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3103/23
11. Februar 2026
3 K 3103/23 11. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 313/24
10. Februar 2026
VI ZR 313/24 10. Februar 2026