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ZPO § 321 Ergänzung des Urteils

Zivilprozessordnung

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 258/24
31. März 2026
37 O 258/24 31. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (9. Zivilsenat) - 9 U 108/25
21. Januar 2026
9 U 108/25 21. Januar 2026
Beschluss vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 W 170/25
18. Dezember 2025
5 W 170/25 18. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 36/25
9. Dezember 2025
6 U 36/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Mannheim (4. Große Strafkammer) - 4 Qs 61/25
31. Oktober 2025
4 Qs 61/25 31. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 13 U 55/25
30. Oktober 2025
13 U 55/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZA 6/25
9. September 2025
VIII ZA 6/25 9. September 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Ta 587/25
28. August 2025
10 Ta 587/25 28. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 U 3524/22
6. August 2025
7 U 3524/22 6. August 2025
Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 U 87/24
30. Juli 2025
7 U 87/24 30. Juli 2025