ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Zivilprozessordnung

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 3/22
10. Juni 2022
6 U 3/22 10. Juni 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 AR 7/22
6. Mai 2022
2 AR 7/22 6. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 AR 132/21
7. März 2022
34 AR 132/21 7. März 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 AR 37/21
15. Februar 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 8 AR 54/21
18. Januar 2022
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Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 201/21
22. Dezember 2021
15 O 201/21 22. Dezember 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 8 AR 11/21
21. April 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (17. Zivilsenat) - 17 AR 3/21
22. März 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 1 AR 631/21
11. März 2021
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Anerkenntnisurteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 SHa 1/21
22. Februar 2021
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