Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ZPO § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.