Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 211/14
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 01.07.2014 (1 Ca 868/13) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.
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Der 1955 geborene Kläger hatte bei der Beklagten am 28.05.1990 eine Tätigkeit als Kraftfahrer aufgenommen. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.05.1990 als Speditions-, Transport- und Lagereiunternehmen gegründet und am 27.09.1990 als J.A. E. GmbH im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer waren laut Handelsregister E. und der Kläger. Die Beklagte hatte ihren Geschäftssitz zunächst in B./R. in den Wohnräumen des Klägers und seiner Ehefrau E. A.. Im Jahr 1991 verlegte die Beklagte ihren Sitz innerhalb von B. und zog in die T. Straße. Im Dezember 1993 beschloss die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung nach A-Stadt. Die Beklagte hatte regelmäßig 17 Kraftfahrer beschäftigt. Der Alleingesellschafter der Beklagten, Herr E., betrieb und betreibt weitere Unternehmen in Deutschland und in Schweden. Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Bl. 4 d.A.) hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31.12.2013 wegen Betriebsstilllegung gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage vom 04.06.2013. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.08.2013 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Tatsächlich hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen. Er war ausschließlich als Kraftfahrer tätig.
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Am 26.09.2013 beschloss die Gesellschafterversammlung, die Firma in "C." umzubenennen und den Geschäftsführer auszuwechseln. Durch Beschluss der Gesellschafter vom 23.07.2014 wurde der Sitz der Beklagten von A-Stadt nach C-Stadt verlegt und der im Rubrum benannte Geschäftsführer bestimmt. Eine Eintragung erfolgte zur Registernummer HRB 205195 des Amtsgerichts Walsrode. Am 08.05.2015 wurde der zuletzt tätige Geschäftsführer als Liquidator ins Handelsregister eingetragen (Bl. 522 d.A.). Am 06.09.2017 wurde die Beklagte aus dem Handelsregister gelöscht.
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Der Kläger behauptet, mit der Beklagten auf einem maschinenschriftlich ausgefüllten Formular den folgenden Arbeitsvertrag (Bl. 122 d.A.) geschlossen zu haben [Anmerkung: maschinenschriftliche Ergänzungen sind abweichend vom Original kursiv dargestellt; die Streichungen wurden im Original mit Lineal und Stift vorgenommen]:
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Der Kläger behauptet, der Vertrag sei im Sommer 1995 geschlossen und auf den 03.10.1992 zurückdatiert worden, weil die Ehefrau des Klägers zu diesem Zeitpunkt nach einer längeren schweren Erkrankung das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wieder neu begründet habe. Herr E., der damalige Geschäftsführer, habe die Rückdatierung vorgegeben und Frau A. aufgefordert, den alten Firmenstempel zu verwenden. Die zugesagte Abfindung stelle, so behauptet der Kläger, eine Gegenleistung für das Engagement des Klägers in der Gründungszeit der Beklagten und das Bereitstellen der privaten Räumlichkeiten dar. In dieser Zeit habe der Alleingesellschafter der Beklagten, Herr E., den Kläger gebraucht, um überhaupt in den neuen Bundesländern wirtschaftlich tätig werden zu können und verkehrsgüterrechtliche Erlaubnisse zu erhalten. Deshalb sei der Kläger zum Geschäftsführer bestellt worden, ohne jedoch diese Aufgaben tatsächlich auszuüben. Das Vertragsformular habe seine Frau, E. A., nach den Anweisungen von Herrn E. ausgefüllt.
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Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 29.10.2013 die Kündigungsschutzklage zurückgenommen hatte, hatte er in der ersten Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn spätestens am 28.01.2014 als Abfindung einen Betrag in Höhe von € 102.258,38 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hatte bestritten, was sie zunächst in der ersten Instanz noch unstreitig gestellt hatte, dass die auf dem Vertrag befindliche Unterschrift der Arbeitgeberin von dem damaligen Geschäftsführer E. stamme. Zwar hätte Herr E. mit dem Kläger auf dessen Bitte hin einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, weil der Kläger diesen wohl zur Verwendung beim Vermieter oder zur Absicherung von Krediten benötigt hätte. Dieser Arbeitsvertrag sei aber nicht mit dem im Prozess vorgelegten Arbeitsvertrag identisch. Den streitgegenständlichen Vertrag habe er nicht unterzeichnet; es müsse sich um eine Fälschung handeln. Der Vertrag könne schon deshalb nicht am 03.10.1992 geschlossen worden sein, weil bei der Anschrift des Klägers bereits die erst später veröffentlichte fünfstellige Postleitzahl angegeben sei. Zudem sei dieser Tag schon damals ein Feiertag gewesen. Der Firmenstempel sei teilweise schwarz und teilweise blau. Die Worte "(Arbeitgeber)" und "(Arbeitnehmer)" in der letzten Zeile des Arbeitsvertrages seien mit einem anderen Stift durchgestrichen worden als die übrigen Streichungen.
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Die Beklagte hatte weiter vorgetragen, es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagten dem Kläger unabhängig von der Beschäftigungszeit und unabhängig vom Grund des Ausscheidens eine derart hohe Abfindung habe zusagen sollen. Der Kläger habe keine Gegenleistung in dieser Größenordnung erbracht. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten könne sich beim besten Willen nicht erinnern, eine solche Vereinbarung geschlossen oder darüber verhandelt zu haben. Jedenfalls habe sich die Abfindungsvereinbarung bei Unterzeichnung noch nicht auf dem Vertrag befunden. Eine solche Regelung hätte, so behauptet die Beklagte, ihr Geschäftsführer nicht unterschrieben. Lediglich die Festlegung der Urlaubstage sei tatsächlich vereinbart worden, da eine solche Regelung im Formular gefehlt habe. Merkwürdigerweise fehle die im Vertragsoriginal unter "§ 8 Vertragsstrafe bei Vertragsbruch" vorgenommene Streichung des Satzteils "oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst" in der als Anlage K1(Bl. 3 d.A.) vorgelegten Vertragskopie.
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Das Arbeitsgericht hatte Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, dass der auf den 03.10.1992 datierte Arbeitsvertrag auf Seiten der Arbeitgeberin von dem damaligen Geschäftsführer E. handschriftlich unterzeichnet wurde, und über die Behauptung der Beklagten, die Abfindungsvereinbarung sei nachträglich eingefügt worden, und hat hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zu letztgenannter Frage konnte das vom Arbeitsgericht eingeholte Schriftsachverständigengutachten keine eindeutigen Feststellungen treffen. Hierzu hat das Arbeitsgericht zudem den Zeugen E. und gegenbeweislich die Zeugin E. A. vernommen
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Das Arbeitsgericht Rostock hat durch Urteil vom 01.07.2014 der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Abfindung einen Betrag in Höhe von € 102.258,38 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 102.258,38. Der Zinsanspruch folge aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte sei aufgrund des auf den 03.10.1992 datierten schriftlichen Arbeitsvertrages verpflichtet, an den Kläger bei Verlust des Arbeitsplatzes bzw. bei Ausscheiden eine Abfindung von DM 200.000,- (umgerechnet € 102.258,38) zu zahlen. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer E., den Arbeitsvertrag einschließlich der Abfindungsklausel unterzeichnet hat.
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Die Echtheit der nicht anerkannten Privaturkunde im Sinne des § 440 ZPO habe der Kläger erbracht. Nach dem Schriftvergleichsgutachten vom 16.03.2014 (Bl. 167-212 d.A.) stamme die Unterschrift "E." mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem damaligen Geschäftsführer. Stehe die Echtheit der Namensunterschrift fest, so habe die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 440 Abs. 2 ZPO). Privaturkunden begründeten, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO).
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Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts weise die Vertragsurkunde keine äußerlichen Mängel im Sinne des § 419 ZPO auf, die auf eine Einfügung der Abfindungsvereinbarung nach der Unterzeichnung hindeuten. Da es sich um einen Vordruck handele, seien hand- oder maschinenschriftliche Ergänzungen schon deshalb erforderlich, weil sich überhaupt nur dann ein sinnvoller Vertrag ergäbe. Da der Vordruck Linien vorgebe, sei es zudem notwendig, das Blatt in der Schreibmaschine nachzujustieren. Sowohl die - unstreitigen – mit Schreibmaschine geschriebenen Eintragungen zu den Vertragsparteien, dem Gehalt und dem Urlaubsanspruch als auch die - streitige - Abfindungsvereinbarung stammten augenscheinlich von derselben Schreibmaschine.
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Des Weiteren sei der Abschnitt
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"Abfindungszahlung
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Bei Verlust des Arbeitsplatzes bzw. bei Ausscheiden wird dem Arbeitnehmer 1
S. A. eine Abfindung von 200.000,00 DM und Arbeitnehmer 2 E. A.
50.000,00 DM, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, gezahlt.
Es besteht ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen."
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ohne eine Nachjustierung des Blattes in der Schreibmaschine abgefasst worden. Das gelte hingegen nicht für den Satz:
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"Zahlung spätestens
4 Wochen nach Austritt"
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Für diesen Satz sei der Vordruck entweder nochmals in die Schreibmaschine eingespannt oder zumindest nachjustiert worden. Die nachträgliche Ergänzung dieses Satzes spreche dafür, dass die Parteien durchaus über die Abfindung verhandelt hätten und sich die Beklagte angesichts der beträchtlichen Summe einen gewissen Zeitraum für die Bereitstellung des Geldes ausgebeten habe. Aus Sicht des Klägers und seiner Ehefrau habe es keinen Anlass gegeben, die Fälligkeit gesondert zu regeln oder gar die Urkunde an dieser Stelle zu fälschen. Die Positionierung dieses Satzes am rechten Rand könne ihren Grund nur darin haben, dass der unter "§ 11 Besondere Abmachungen" vorgesehene Freiraum bereits ausgeschöpft war. Sowohl die Abfindungsvereinbarung als auch die Festlegung der Urlaubstage müssten sich bereits auf der Urkunde befunden haben.
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Gegen eine Verfälschung der Urkunde und für die Echtheit der Abfindungsvereinbarung spreche deren räumliche Anordnung im Zusammenhang mit der Urlaubsregelung. Die Parteien hätten im Vertrag - unstreitig - einen Urlaubsanspruch an 20 Arbeitstagen festgelegt. Der Satz
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"Es besteht ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen."
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schließe sich unmittelbar an die vorstehende Abfindungsvereinbarung an. Die Zeilenabstände dieser Einfügungen sei einheitlich. Der Satz zum Urlaubsanspruch überschreite bereits den für besondere Abmachungen vorgesehenen Freiraum, da er sich unterhalb der letzten Linie des Vordrucks befinde. Ohne die Abfindungsregelung hätte es keinen Grund gegeben, die Vereinbarung zu den Urlaubstagen unter die letzte Linie des Formulars zu schreiben und gleichzeitig den für besondere Abmachungen vorgesehenen Platz freizulassen.
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Soweit das Original der Vertragsurkunde von der Kopie Anlage K 1 abweiche, ziehe dies die Echtheit der Abfindungsvereinbarung nicht in Zweifel. Es könne dahinstehen, ob die Streichung des vorgedruckten Satzteils "oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst" unter "§ 8 Vertragsstrafe bei Vertragsbruch" vor oder nach der Unterschriftsleistung erfolgte. Eine spätere Streichung im Vertrag ließe nicht darauf schließen, dass es auch zu späteren Ergänzungen gekommen sei. Nachträgliche Einfügungen fielen eher auf als Streichungen, da sich Einfügungen nur schwerlich dem bisherigen Schriftbild und dem vorhandenen Raum anpassen ließen.
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Welchen Sinn und Zweck die Abfindungsvereinbarung habe, könne offen bleiben. Eine Abfindungszusage in dieser Höhe finde sich üblicherweise nicht in Arbeitsverträgen. Allerdings handele es sich auch nicht um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, was schon die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer zeigt, obwohl er diese Funktion tatsächlich nicht ausgeübt hat. Zudem liege es gerade nicht nah, ungewöhnliche Regelungen zu fälschen, da die Gefahr bestehe, bei der Durchsetzung der Ansprüche keinen Glauben geschenkt zu bekommen und mit der Forderung zu scheitern. Auf das Motiv der Parteien für die Abfindungsvereinbarung komme es ebenso wenig an wie auf das Motiv für die Bestellung des Klägers zum pro-forma-Geschäftsführer. Soweit sich der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge E., nicht mehr daran erinnern könne, eine solche Vereinbarung unterzeichnet zu haben, mag das zutreffen. An dem seinerzeit geschlossenen Vertrag ändere das nichts.
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Gegen das am 01.07.2014 verkündete und der Beklagten am 01.08.2014 zugestellte Urteil hat diese form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls fristgerecht begründet.
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Die Beklagte führt an, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vertragsurkunde keine einschlägigen Fälschungsanzeigen enthalte, die Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt sei und deshalb uneingeschränkt der darüberstehende Text als wahrer Parteiwillen gelte. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft, da Motivationen und Rückschlüsse aus dem subjektiven Klägerhorizont nachvollzogen würden. Zudem würde der Anwendungsbereich des § 419 ZPO zu weit vom Arbeitsgericht eingeschränkt. Der Fälschungsverdacht ergäbe sich aus dem Abgleich mit weiteren Exemplaren respektive deren Kopien. Vorliegend entspreche die vom Kläger vorgelegte Anlage K1 zur Klageschrift nicht dem später vorgelegten Originalvertrag, da im Original eine auffällige Streichung im§ 8 zur Vertragsstrafe erfolgt sei. Der Kläger habe über zwei Originale der Vertragsvereinbarung verfügt, von denen er eines in Kopie und eines im Original zur Akte gereicht habe. Dies bringe den Verdacht der Fälschung mit sich. Zudem sei die Beweiswürdigung fehlerhaft, da es sich um einen arbeitsrechtlichen Formularvertrag handele, der um zwei völlig außergewöhnliche Abfindungsvereinbarungen in einer kleinen Spalte für Nebenabreden ergänzt worden sei. Es handele sich um eine Überraschungsklausel und eine „Einschaltung“ im Sinne des § 419 ZPO.
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Die Beklagte führt weiter aus, dass die weiteren Erwägungen des Gerichts im Hinblick auf die Verwendung einer einheitlichen Schreibmaschine beruhe auf einer Mutmaßung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht davon ausgehe, der Passus zum Urlaubsanspruch und sein unmittelbarer Anschluss an die Abfindungsregelung unterstreiche die Glaubhaftigkeit. Zwar habe der Text der Urlaubsregelung „irgendwo hingemusst“, es bestünde aber keine Abhängigkeit der Abfindungsregelung von der Urlaubsregelung und umgekehrt. Die Beklagte rügt weiter, dass sich das Gericht im Hinblick auf die Ungewöhnlichkeit der Abfindungsregelung keine hinreichende Grundlage für eine Beurteilungsbasis verschafft habe (Bl. 343 d.A.). Der Kläger habe nicht dargelegt, auf Basis welcher Leistungen oder Opfer ihm so viel Geld versprochen werden sollte. Diese Umstände habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt und habe insbesondere nicht beachtet, dass ein Motiv für die Vereinbarung einer Abfindung gerade nicht erkennbar sei. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass eine Gegenleistung dem Versprechen nicht zu Grunde lag (Bl. 344 d.A.).
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Die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz weiter vor, die Vertragsurkunde lasse Mängel im Sinne des § 419 ZPO erkennen, weshalb das Gericht in freier Beweiswürdigung deren Inhalt zu beurteilen habe. Die Regelung unter § 11 des Vertrages sei in vier Abschnitten getippt worden, was gegen eine Unversehrtheit der Urkunde spräche. Die Verkehrssitte, insbesondere die Begleitumstände des Geschäfts, sprächen gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Würdigung. Es habe nicht offen bleiben dürfen, welchen Sinn und Zweck die Abfindungsvereinbarung habe.
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Weiterhin meint die Beklagte, die Klage sei nach Löschung der Beklagten aus dem Handelsregister unzulässig geworden, da die Beklagte nicht mehr existent sei (Bl. 520 d.A.).
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Die Beklagte beantragt zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.07.2014, Aktenzeichen 1 Ca 868/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Löschung der Beklagten sei nicht von Belang, da die Liquidation im laufenden Verfahren dann nicht zum Wegfall der Passivlegitimation der Beklagten führen würde. Bei der Beklagten sei verwertbares Vermögen – jedenfalls in Form von Regressansprüchen – vorhanden (Bl. 542 d.A.). Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Arbeitsvertrag einschließlich der Abfindungsklausel unterzeichnet. Die Echtheit der Namensunterschrift sei festgestellt worden. Der Kläger bestreitet, dass die Abfindungsregelung im Sinne einer „Einschaltung“ (§ 419 ZPO) nachträglich in das Vertragsformular eingefügt worden sei. Es sei zunächst die Abfindungsregelung, im Anschluss hieran die Urlaubsregelung und sodann die Fälligkeitsregelung geschrieben worden.
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Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die maschinenschriftlichen Zusätze bei § 11 der Arbeitsvertragsurkunde der Parteien seien jüngeren Datums als die sonstigen maschinenschriftlichen Hinzufügungen auf der Vertragsurkunde bzw. als die handschriftlichen Unterschriften auf derselben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Sachverständigen für Forensische Schrift- und Urkundenuntersuchung. Zum Inhalt des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 469 bis 479 d.A. verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
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Die Klage ist insbesondere nicht durch Löschung der Beklagten aus dem Handelsregister unzulässig geworden. Die Klage ist nach wie vor zulässig. Die Auflösung der beklagten GmbH nach deren Liquidation und die Löschung aus dem Handelsregister führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit (BAG, Urteil vom 22.03.1988, 3 AZR 350/86, Rn. 13 m.w.N., BAG Urteil vom 14.08.2002, 5 AZR 341/01, Rn. 11). Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass auf Seiten der Beklagten Vermögen – zumindest in Form etwaiger Regressansprüche gegen den Liquidator oder Ansprüche gegen die Gesellschafter – vorhanden ist (Bl. 542 d.A.). Insofern bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, weshalb die Gesellschaft trotz Löschung im Handelsregister partei- und prozessfähig bleibt (BGH, Urteil vom 05.07.2012, III ZR 116/11, Rn. 27 m.w.N.). Dieser Behauptung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Als weitere Aktiva sind zudem etwaige, vom Erfolg der Berufung abhängige Kostenerstattungsansprüche, die als weitere Anhaltspunkte für vorhandenes Vermögen ausreichen, anzusehen (ebenso BAG, 5 AZR 341/01 a.a.O.).
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Der Bestellung eines Prozesspflegers bedarf es nicht, da die Beklagte in der Berufungsinstanz wirksam anwaltlich vertreten ist und Anhaltspunkte für eine Mandatsbeendigung nicht ersichtlich sind.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Rostock der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Abfindung nebst Zinsen verurteilt. Der Anspruch auf die Zahlung der Abfindung in Höhe von €102.258,38 = DM 200.000,00 ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung, welche auf den 03.10.1992 datiert. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgt dem Arbeitsgericht Rostock, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist nur wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsbegründung, der Einholung des ergänzenden Sachverständigengutachtens zur seitens der Beklagten fortgeführten Einwendung, die Abfindungsvereinbarung sei zeitlich nach der Unterschrift und nach den Einfügungen im Vertragstext eingefügt worden sowie wegen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auf Folgendes hin:
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1. Gemäß § 419 ZPO entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Die sowohl für öffentliche wie für Privaturkunden geltende Vorschrift betrifft, wie die in ihr genannten Beispiele zeigen, in erster Linie Fälle, in denen das äußere Erscheinungsbild der Urkunde den Verdacht einer Manipulation nahe legt (vgl. etwa BGH Urteil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78 Rn. 13).
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a. § 419 ZPO ist, hierin ist der Beklagten zuzustimmen, nach ihrem Sinn und Zweck aber auch dann anwendbar, wenn zwar eine Manipulation der Urkunde nicht erkennbar ist, sich aber aus der Urkunde selbst Zweifel an ihrer Richtigkeit ergeben. Der Regelungszweck der Bestimmung geht erkennbar dahin, das Gericht von der Formenstrenge der §§ 415 ff. ZPO zu entbinden, wenn sich bereits aus dem äußeren Anschein der Urkunde Bedenken gegen die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen aufdrängen. In diesen Fällen soll das Gericht die Möglichkeit haben, ohne Bindung an strenge Beweisregeln - ebenso wie auch sonst nach § 286 ZPO - nach freier Überzeugung über die Wahrheit einer Tatsache zu befinden. Wie sich aus § 419 ZPO ohne weiteres ergibt, entfällt im Falle eines äußeren Mangels die Beweiskraft der Urkunde auch nicht etwa ersatzlos. Vielmehr wird lediglich dem Gericht die Verantwortung der durch die §§ 415 ff. ZPO aufgehobenen freien Überzeugungsbildung zurückgegeben (BAG, Beschluss vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02 Rn. 82). In diesem Sinne nehmen die in § 419 ZPO bezeichneten Mängel der Urkunde nicht schlechthin die Beweiskraft, sondern schließen nur die Beweisregeln der §§ 415 bis 418 ZPO aus und stellen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) wieder her. (BGH, Urteil vom 25.03.1987, IV AZR 224/85, Rn. 24).
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b. Im vorliegenden Fall ist die freie Beweiswürdigung, wie sie das Arbeitsgericht Rostock im Urteil vorgenommen hat, keinen rechtlich erheblichen Einwendungen ausgesetzt. Rechtsfolge des § 419 ZPO ist in diesem Sinne nicht die Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit der Urkunde, sondern eine Minderung deren Beweiskraft. Diese Minderung der Beweiskraft bringt es mit sich, dass – wie das Arbeitsgericht Rostock zutreffend angenommen hat – der Gegenbeweis für den Inhalt und die Richtigkeit der Urkunde zulässig und ggf. auch zu erheben ist.
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Vorliegend hat die Beklagte jedenfalls in der ersten Instanz den Gegenbeweis nicht geführt, so dass die Vermutungswirkung des § 440 ZPO greift. Wie das Arbeitsrecht zutreffend angenommen hat, ist die Behauptung, die Regelung zum Jahresurlaub sei vor der Unterzeichnung auf der Arbeitsvertragsurkunde vorhanden gewesen, unstreitig geblieben. Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen: „...Dass dieser Satzteil „... vier Wochen nach Austritt“ aber seitlich nur an den rechten Rand gequetscht wurde, spricht eben dafür, dass nachträglich diese Abfindungsvereinbarung eingefügt wurde. Tatsächlich vereinbart war nämlich lediglich nur die Anzahl der Urlaubstage. Dies ist auch folgerichtig, da sich ansonsten in den übrigen vorformulierten Arbeitsbedingungen zum gewährten Urlaub keine Regelung findet.“ (Bl. 101 d.A.). Dieser tatsächliche – unstreitige -Vortrag ist Gegenstand der insoweit verbindlichen tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts und ist von den Parteien auch in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden. Unstreitig war damit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die in der vierten Zeile des maschinenschriftlichen Zusatzes zu § 11 des Arbeitsvertrages enthaltene Urlaubsregelung bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vorhanden. Die Anknüpfungstatsachen, die das Arbeitsgericht bei dieser Würdigung heranzog, nämlich der Umstand, dass die Aufführung der Urlaubsvereinbarung in der vierten Zeile dafür spräche, dass die – nach den eigenen Feststellungen des Arbeitsgerichts in einem einheitliche Zeilenabstand, also in einem Zug geschriebenen – vorangehenden Zeilen der Abfindungsregelung dann bei der Unterzeichnung aller Wahrscheinlichkeit nach vorhanden war, ist nicht zu beanstanden.
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c. Der Beklagten ist es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, den Gegenbeweis, nämlich den Beweis, dass die Abfindungsregelung zeitlich nachfolgend eingefügt wurde, zu führen. Das vom Landesarbeitsgericht insoweit zur Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Beweisfrage eingeholte Sachverständigengutachten kommt zum Ergebnis, dass „weder nachzuweisen noch auszuschließen ist, dass die maschinenschriftlichen Zusätze bei § 11 der Arbeitsvertragsurkunde der Parteien jüngeren Datums sind als die sonstigen maschinenschriftlichen Hinzufügungen auf der Vertragsurkunde bzw. als die handschriftlichen Unterschriften“ (Bl. 479 d.A.). Das Gutachten stützt sich auf eine detaillierte, wissenschaftlich fundierte, physikalische und zerstörungsfreie Analyse der Urkunde. Die Methodik des Gutachters ist ebenso wie das Ergebnis in jeder Hinsicht nachvollziehbar.
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Bereits nach allgemeinen Beweisregeln ist damit der Beklagtenseite nicht gelungen, den Gegenbeweis, nämlich den Beweis der nachträglichen Einfügung der Textpassage zur Abfindungszahlung, zu erbringen, so dass jedenfalls nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme die seitens des Arbeitsgerichts angenommene Schlussfolgerung zutrifft.
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d. Selbst wenn man insoweit annehmen würde, dass in dem Fall des „non liquet“ nicht die allgemeinen Beweislastregeln greifen würden, führt dies nach der Überzeugung des Landesarbeitsgerichts zu keinem anderen Ergebnis, denn das Sachverständigengutachten ergibt – in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivortrag zu der in der vierten Zeile der Einfügung aufgenommenen Urlaubsregelung – den Beweis des Gegenteils der Behauptung der Beklagten.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen lassen sich nämlich zur streitgegenständlichen Passage „folgende Abschnitte in voneinander separate Schreibvorgänge bzw. voneinander abweichende Schreibleistungen einordnen“ (Bl. 475, 476 d.A.):
- 51
Abschnitt 1
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Abfindungszahlung
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Bei Verlust des Arbeitsplatzes bzw. bei Ausscheiden wird dem Arbeitnehmer 1 A. eine Abfindung von 200.000,00 DM und Arbeitnehmer 2 E. A. 50.000,00 DM, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, gezahlt .
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Es besteht ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen.
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A-Stadt
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Abschnitt 2
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Zahlung spätestens
4 Wochen nach Austritt
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Abschnitt 3
03.10.1992
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Abschnitt4
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Arbeitnehmer Arbeitgeber“
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Der Sachverständige führt weiter aus (Bl. 477, 478 d.A.):
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„Durch die Untersuchungsbefunde wurde eindeutig belegt, dass sich zumindest die beiden maschinenschriftlichen Bezeichnungen „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer auf der Urkunde befanden, als die Unterschriftsleistung „E. A.“ erfolgte. Diese Bereiche weichen allerdings lediglich in der senkrechten Spaltenjustierung von dem Hauptabschnitt „Abfindungszahlung... A-Stadt“ ab. (...). Der Abstand der beiden Bezeichnungen „Arbeitgeber / Arbeitnehmer“ zum unteren Papierrand ist jedoch derart gering, dass die Andruckrollen des Papierfeststellers in dieser Schreibposition den Papierbogen nicht mehr unverrückbar an der Schreibwalze fixieren konnten. Das Dokument wurde daher nur noch von der Papierhaltestange im oberen Walzenbereich gehalten, so dass die nachweisbare geringe Verschiebung der Zeilenparallelität sachverständigerseits nicht zwingend als separate Schreibleistung interpretiert werden kann und bei dieser Bewertung Zurückhaltung geboten ist. Während der Herstellungszeitpunkt der maschinengeschriebenen Bezeichnungen „Arbeitgeber / Arbeitnehmer“ eindeutig vor der Unterschriftsleistung erfolgte, kann diese Schlussfolgerung für die strittige maschinenschriftliche Textpassage „Abfindungszahlung... A-Stadt“ nicht vorbehaltlos übernommen werden, da der Fertigungszeitpunkt dieses Abschnittes nicht eindeutig zu verifizieren ist“
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Das Landesarbeitsgericht nimmt auf diese letztgenannten tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Bezug und sieht hierin die bereits vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung, dass das – arbeitsgerichtlich durch Inaugenscheinnahme in Bezug genommene – Druckbild für einen in einem Zug erfolgten Schreibvorgang spricht – bestätigt.
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Allein hierauf kommt es zur Überzeugungsbildung der Kammer des Landesarbeitsgerichts aber nicht an, da die Feststellungen des Sachverständigen zur Kontinuität des Schreibvorganges in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivortrag, wonach die Textpassage zum Urlaub zum Zeitpunkt der Unterzeichnung jedenfalls vorhanden war, sogar das Gegenteil der Behauptung der Beklagten beweist.
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Wie der Sachverständige nämlich feststellte, wurde der Abschnitt zur Abfindungszahlung in einem Schreibvorgang, das heißt nicht im Rahmen einer abweichenden Schreibleistung, wie die Vereinbarung zum Urlaubsanspruch erstellt. Im selben Schreibvorgang wurde sodann auch der Ort der Unterzeichnung („A-Stadt“) in einem einheitlichen Vorgang geschrieben.
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Auf diese Feststellungen nimmt das Landesarbeitsgericht ausdrücklich Bezug. Die Methodik des Sachverständigen, zur Feststellung der Kontinuität des Schreibvorgangs die räumliche Anordnung der maschinellen Schriftzeichen zu untersuchen mit einem Messraster zu unterlegen, leuchtet ein und ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dass sich beim Lösen des Papierfeststellers hierbei Abweichungen ergeben, die für unterschiedliche Schreibvorgänge sprechen, ist ebenfalls nachvollziehbar. Die weiteren Feststellungen, welche Passagen in einem einheitlichen Vorgang – das heißt ohne Lösen des Feststellers oder Neueinlegen des Blattes – geschrieben wurden, ergeben sich dann in weiterer, hierauf aufbauender Konsequenz.
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Soweit, was unstreitig ist, die Textzeile „Es besteht ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen“ bei der Unterzeichnung vorhanden war, ist dies im Hinblick auf die streitgegenständliche Textpassage „Abfindungszahlung...“ ebenfalls durch das Sachverständigengutachten nach Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Beide Regelungen wurden nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen in einem einheitlichen Schreibvorgang erstellt.
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2. Nach § 416 ZPO begründet eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde, die nicht mit Mängeln im Sinne des § 419 ZPO behaftet ist, den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind. Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2003, 16 Sa 337/03, Rn 18 m.w.N.). Kein Mangel im Sinne von § 419 ZPO liegt dann vor, wenn in der Urkunde Ergänzungen vorgenommen wurden, die hand- oder maschinenschriftlich in dafür vorgesehene Lücken des Textes eingefüllt wurden bzw. die nach dem fortlaufenden Text unmittelbar über den Unterschriften stehen, denn in diesem Fall spricht die Zurechnungsvermutung für die Echtheit und damit die Beweiskraft (BGH Urteil vom 22.02.1956, V ZR 114/54; Urteil vom 15.04.1994, V ZR 175/92 Rn. 6). Nicht jeder Schönheitsfehler einer Urkunde ist bereits ein äußerer Mangel.
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a. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist die vom Arbeitsgericht getroffene Würdigung, dass im Falle der (nachgewiesenen) Echtheit Unterschrift unter der Urkunde die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind und es daher nicht auf die „Motivation“ oder den hinter der Erklärung stehenden „Sinn und Zweck“ ankommt, nicht zu beanstanden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellte, erfordert das von den Parteien verwendete Formular eine nachträgliche Einfügung von Textpassagen, um hinsichtlich der „essentialia negotii“ eine wirksame und sinnvolle und vollständige Regelung zu ergeben. Das Formular erfordert daher eine nachträgliche Einfügung von Textpassagen, weshalb weder die maschinenschriftlichen, noch die handschriftlichen Ergänzungen als Indiz für eine nach Unterschrift erfolgte Abänderung herangezogen werden können. Ergänzungen sind vielmehr beim Ausfüllen eines Formulars, welches Lücken enthält, systemimmanent und sind daher nicht einmal als „Schönheitsfehler“ anzusehen.
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b. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten die Echtheit der Unterschrift unter der Vertragsurkunde zunächst nicht in Frage stellte, sondern zunächst ausschließlich bestritt, dass die Abfindungsvereinbarung bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vorhanden war (Bl. 38 d.A.), bestritt die Beklagte nachfolgend, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Arbeitsvertrag überhaupt um den von ihr unterzeichneten Vertrag gehandelt hat und es sich um eine Fälschung des Arbeitsvertrages insgesamt handele (Bl. 98 d.A.). Die Echtheit der Unterschrift wurde sodann durch Sachverständigengutachten „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen. Zugleich hatte der in der ersten Instanz als Zeuge vernommene ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, welcher den Arbeitsvertrag unterzeichnete, stets darauf Bezug genommen, eine Abfindungsregelung ohne entsprechende Gegenleistung nicht unterzeichnet zu haben, beziehungsweise sich der Abfindungsvereinbarung bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht bewusst gewesen zu sein (Bl. 80 d.A.). Erst mit Nachweis der Echtheit der Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zog sich die Beklagte darauf zurück, dass die Abfindungsregelung nach der Unterzeichnung – räumlich oberhalb der Urlaubsregelung – eingefügt worden sei. Die erkennende Kammer ist jedoch auch aufgrund des prozessualen Verhaltens der Beklagten davon überzeugt, dass eine nachträgliche Veränderung in Form der Einfügung der Abfindungsregelung ausgeschlossen ist. Die Kammer stützt die Überzeugung auch auf den bereits in der ersten Instanz wechselnden Vortrag der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die Echtheit der Arbeitsvertragsurkunde und würdigt hierbei insbesondere auch die von der Beklagtenseite abgegebenen Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen der ersten und zweiten Instanz (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 08.05.1996, 5 AZR 315/15, Rn. 75). Die Beklagtenseite, die sich im Termin zur mündlichen Verhandlung allein durch ihren Anwalt vertreten ließ, ohne – etwa durch den (ehemaligen) Geschäftsführer - vertreten zu sein, hat die Gelegenheit, diesem Eindruck entgegenzuwirken, nicht genutzt. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist auch das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass eine nachträgliche Abänderung der Vertragsurkunde in der Form der nachträglichen Einfügung der Abfindungsklausel nicht vorliegt.
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c. Auf die von der Beklagtenseite gerügten Unterschiede, die sich zwischen der als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Kopie des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages und dem Original, welches der Kläger nachfolgend zur Akte gelangte und welches Gegenstand der Untersuchungen durch den Sachverständigen war, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Zunächst einmal dient die Vorlage einer Kopie nicht der Beweisführung, sondern der Beweis ist – wie geschehen – durch Vorlage des Originalvertrages zu führen. Weiterhin entspricht die Kopie bereits dem Druckbild nach nicht dem Originaldokument, welches Einfügungen, Streichungen und Unterschriften zum Teil mit blauer Farbe darstellt und welches – im Hinblick auf die Rückseite – „über Kopf“ gedruckt ist. Zudem ist völlig offen und kann letztlich dahingestellt werden, inwieweit und wann es zur Erstellung der Kopie oder einer etwaigen Veränderung des Originaldokumentes gekommen ist, da jedenfalls die Echtheit des sachverständigerseits untersuchten Dokuments im Hinblick auf die streitgegenständliche Abfindungsklausel erwiesen ist. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu lassen aus Sicht der Kammer keine Fehler erkennen, die auf die Beweiswürdigung Einfluss hätten.
III.
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Die Berufung der Beklagten war daher gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
IV.
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Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Kammer hat die Rechtsgrundsätze der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichtes, aber auch des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall angewendet. Ein Abweichen von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte ist nicht ersichtlich.
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Referenzen
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- V ZR 114/54 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 415 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 8 Gang des Verfahrens 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 3x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- 1 Ca 868/13 2x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 315/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- 16 Sa 337/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 350/86 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 341/01 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 93/78 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- ZPO § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung 1x
- III ZR 116/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen 1x
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 1x
- ZPO § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden 12x
- ZPO § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden 4x
- 1 ABR 30/02 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 175/92 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- IV AZR 224/85 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x