Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 107/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung von Beihilfeleistungen.
3Der Kläger steht als Bundesbankamtsinspektor im Dienste der Beklagten.
4Mit Antrag vom 28. Februar 2012 beantragte der Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für zwei zahnärztliche Behandlungen in Gesamthöhe von 704,75 Euro. Dem Antrag waren zwei Rechnungen vom 22. Februar 2012 beigefügt. Mit Antrag vom 10. April 2012 beantragte er Beihilfe für seine ärztliche Behandlung in Höhe von 37,53 Euro und für die sprachtherapeutische Behandlung seiner am 24. Juni 2004 geborenen Tochter in Höhe von 415,00 Euro. Dem Antrag waren ebenfalls die beiden Rechnungen vom 1. und 26. März 2012 beigefügt. Die Beklagte versah die beiden Beihilfeanträge mit dem Eingangsstempel „31.10.2013“.
5Mit Beihilfebescheiden vom 14. November 2013 wurde die Gewährung von Beihilfe jeweils unter Hinweis auf § 54 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) abgelehnt.
6Mit Schreiben vom 20. November 2013 legte der Kläger gegen die beiden ablehnenden Beihilfebescheide Widerspruch ein. Er habe die Anträge direkt nach Erstellung in die Post gegeben und könne sich deshalb nicht erklären, warum der Postweg so lange gedauert habe. Es sei seltsam, dass beide Anträge am selben Tag bei der Beklagten eingegangen seien, weil er sie um vier Wochen versetzt gestellt habe. Da er Mitte Mai 2012 fast sechs Wochen im Krankenhaus gewesen sei, müsse ihm wohl entgangen sein, dass er das Geld von der Beihilfe – anders als von seiner privaten Krankenversicherung – nicht erhalten habe. Gleich am ersten Tag nach seiner Rückkehr, habe er die fälligen Rechnungen beglichen. Mit weiterem Schreiben ergänzte der Kläger, dass irgendwer bei seinem Antrag vom 10. April 2012 die „2“ durchgestrichen und durch eine „3“ handschriftlich korrigiert habe. Hierbei handle es sich nicht um seine Schrift. Er vermute, diejenige Person sei auch für die lange Laufzeit verantwortlich. Zudem sei auf den Anträgen seine alte Kontonummer vermerkt. Hierdurch werde belegt, dass er die Anträge noch vor seinem Kontowechsel – im Mai 2012 – ausgefüllt habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Seine beiden Beihilfeanträge seien ausweislich des regelmäßig unmittelbar nach Öffnen der Post angebrachten Eingangsstempels am 31. Oktober 2013 und damit verspätet eingegangen. Das Risiko des fristgemäßen Eingangs eines Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle trage ausschließlich der antragstellende Beihilfeberechtigte. Hinreichende Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei dem Kläger zuzumuten, sich im Verlauf von mehr als einem Jahr nach dem Verbleib des zu erwartenden Beihilfebescheides zu erkundigen.
8Der Kläger hat am 8. Januar 2014 Klage erhoben.
9Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er den Antrag auf Beihilfe gleichzeitig mit dem Antrag an seine private Krankenversicherung erstelle und an die jeweils zuständige Stelle weiterleite. Durch das rechtzeitige Absenden der Beihilfeanträge sei er seiner Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Eine Nachverfolgung der Anträge sei nicht vorgeschrieben.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihrer Beihilfebescheide vom 14. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 704,75 Euro und 452,53 Euro zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
15Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. Postzustellungsurkunde vom 31. Oktober 2014, Bl. 37 der Gerichtsakte) und in der Ladung vom 20. Oktober 2014 zudem gemäß § 102 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beihilfebescheide der Beklagten vom 14. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 704,75 Euro und 452,53 Euro (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
19Der Anspruch des Klägers ist erloschen, da er die für die Beihilfeanträge maßgebliche Jahresfrist versäumt hat (I.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor (II.). Es liegt schließlich auch kein Fall von höherer Gewalt vor (III.).
20I. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 BBhV wird die Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Beihilfeanspruch. An der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 1965 – VIII C 334.63 –, juris.
22Für die Feststellung der Einhaltung der einjährigen Antragsfrist kommt es auf das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Feststellungsstelle an.
23Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris , Rn. 26 m.w.N.; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2006 – Au 7 K 06.659 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2001 – 11 A 5/00 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
24Während die Rechnungen vom Februar bzw. März 2012 datieren, gingen die beiden Anträge auf Gewährung von Beihilfe einschließlich der diesen zugrundeliegenden Rechnungen ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten erst am 31. Oktober 2013 und damit verfristet ein.
251. Bei einem behördlichen Eingangsstempel handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums erbringt.
26Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2006 – 2 LB 124/03 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris, Rn. 27; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 – 6 K 1360/08 –, juris, Rn. 20.
27Der Kläger muss daher den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbringen (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Absatz 2 ZPO). Diesen Beweis hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren erbracht:
28Der Kläger hat lediglich behauptet, dass er die Beihilfeanträge ausweislich der darauf enthaltenen Daten bereits am 28. Februar und 10. April 2012 ausgefüllt und direkt danach zur Post gegeben habe. Die Anträge enthielten noch seine alte Kontonummer, die er aber im Mai 2012 gewechselt habe. Der Kläger trägt weiter – in für das Gericht durchaus nachvollziehbarer Weise – vor, dass er Beihilfeanträge regelmäßig gleichzeitig mit den an seine private Krankenversicherung gerichteten Leistungsanträgen zu stellen pflege; das Geld von der privaten Krankenversicherung sei nach seinem sechswöchigen Krankenhausaufenthalt auch auf seinem Konto gewesen. Er vermute, dass diejenige Person, die in seinem Antrag vom 10. April 2012 die letzte Ziffer durchgestrichen und durch eine „3“ ersetzt habe, für die lange Laufzeit verantwortlich sei. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen und auch insoweit unter Beweis gestellt, dass die Beihilfeanträge zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Jahresfrist bei der Beklagten eingegangen sind.
29Demgegenüber hat die Beklagte den Eingang der Beihilfeanträge innerhalb der Jahresfrist ausdrücklich in Abrede gestellt und im Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 näher dargelegt, warum nicht davon ausgegangen werden könne, dass die streitigen Anträge rechtzeitig bei ihr eingegangen seien. Die Post werde regelmäßig unmittelbar nach dem Öffnen mit einem Posteingangsstempel versehen und entsprechend dem festgelegten Bearbeitungsablauf taggleich im Bearbeitungssystem als Eingang erfasst. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 übersandte die Beklagte eine diesbezügliche Antragsübersicht (Bl. 22 bis 24 der Gerichtsakte). Darin wird der Beihilfeantrag vom 28. Februar 2012 unter dem Eingangsdatum vom 31. Oktober 2013 geführt. Der Beihilfeantrag vom 10. April 2012 wird ebenfalls unter dem 31. Oktober 2013 geführt, wenn auch mit dem Antragsdatum vom 10. April 2013.
302. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit die Beweiskraft des Eingangsstempels durch die handschriftliche Änderung, die auch kausal für die unzutreffende Aufführung des Antrags vom 10. April 2012 in der Antragsübersicht gewesen sein dürfte, aufgehoben oder gemindert wird. Im Falle der Bejahung eines äußeren Mangels verliert die Urkunde gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 419 ZPO ihre Beweiskraft; es gilt wieder der Grundsatz freier Beweiswürdigung. Danach wäre der Sachverhalt aber offen („non liquet“) und die Unaufklärbarkeit ginge zu Lasten des Klägers. Da das Gericht keinen Ansatzpunkt sieht, von Amts wegen den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, trifft die sogenannte materielle Beweislast, d.h. die Notwendigkeit, die trotz aller Bemühungen gegebenenfalls verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten gehen zu lassen, den Kläger. Grundsätzlich geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Die verbleibende Unaufklärbarkeit der Tatsache, dass die Beihilfeanträge vom 28. Februar und 10. April 2012 innerhalb der Jahresfrist bei der Beklagten eingegangen sind, geht nach diesen Grundsätzen zu seinen Lasten. Denn er leitet aus dieser Behauptung eine für ihn günstige Rechtsfolge her. Dabei ist die Tatsache, dass ein Schreiben mit der Post versandt wurde, auch nicht als Anscheinsbeweis („prima-facie-Beweis“) für den Zugang bei der Behörde anzusehen.
31Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris, Rn. 5; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris, Rn. 30; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2006 – Au 7 K 06.659 –, juris, Rn. 25 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2001 – 11 A 5/00 –, juris, Rn. 23 m.w.N.
32II. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu gewähren. Nach Ziffer 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV ist bei Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, die Antragsfrist einzuhalten und er innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses den Beihilfeantrag nachholt und die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft macht.
33Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Insbesondere ist angesichts der oben dargelegten Umstände nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat. Der Kläger trägt sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren lediglich vor, die Anträge rechtzeitig abgesendet zu haben. Die schlichte Erklärung des Klägers reicht für eine Glaubhaftmachung aber nicht aus.
34Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2006 – Au 7 K 06.659 –, juris, Rn. 301 m.w.N.
35Da es nicht plausibel erscheint, warum der Postweg mehr als ein Jahr gedauert haben soll, wäre es Sache des Klägers gewesen, Tatsachen glaubhaft zu machen, die den Hinderungsgrund und das Fehlen eines eigenen oder eines zurechenbaren Verschuldens darlegen. Insoweit genügt auch nicht die schlichte Vermutung, diejenige Person, die die „2“ in seinem Antrag vom 10. April 2012 in eine „3“ abgeändert habe, sei für den langen Laufweg verantwortlich.
36Selbst wenn der Kläger die Beihilfeanträge bereits im Februar bzw. März 2012 abgesendet hätte, so wäre es ihm überdies zumindest zuzumuten gewesen, vor Ablauf der Jahresfrist nach dem Verbleib des Antrages zu forschen und nötigenfalls noch innerhalb der Frist einen neuen Antrag zu stellen. Nach spätestens einem halben Jahr hätte dem Kläger klar sein müssen, dass seine Anträge – unterstellt, diese wären bereits im Februar bzw. März 2012 zur Post gegeben oder sonst zwecks Übermittlung an die Beklagte in Verkehr gebracht worden – die Beihilfestelle der Beklagten möglicherweise nicht erreicht haben könnten; zumal die Bearbeitung der Beihilfeanträge ausweislich des Auszugs aus dem Bearbeitungssystem der Beklagten belegt, dass Beihilfeanträge für gewöhnlich zeitnah bearbeitet werden. Auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, sich nach dem Zugang seiner Beihilfeanträge zu erkundigen, entspricht es doch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechende Nachforschungen anzustellen. Diese Sorgfalt hat der Kläger vermissen lassen.
37Vgl. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris, Rn. 38; Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 9. Mai 2011 – RN 8 K 11.472 –, S. 7 des Urteilsabdrucks, n.v.
38III. Schließlich liegt auch kein Fall von höherer Gewalt vor. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der vom Kläger genannten Entscheidung angeführt, dass eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist in Fällen anzunehmen sei, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde,
39Urteil vom 25. Juli 2012 – 1 A 2253/11 –, juris, Rn. 38.
40Vorliegend gelangt aber – anders als in der vorstehend zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – die Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Anwendung. Diese sieht die Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt lediglich in § 32 Absatz 3 VwVfG vor, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand außerhalb der dort geregelten Ausschlussfrist gestellt wird. Das ist hier nicht der Fall.
41Überdies weist das Gericht darauf hin, dass auch kein Fall von höherer Gewalt ersichtlich ist. Höhere Gewalt liegt bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zumutbare Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnten. Anders als in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall sind die Beihilfeanträge des Klägers nicht im Bereich der Deutschen Post AG verloren gegangen. Vielmehr hat entweder der Kläger die Beihilfeanträge verspätet abgesendet, oder aber die Beklagte die Beihilfeanträge des Klägers in ihrer Sphäre für diesen Zeitraum unbearbeitet gelassen. Zudem besteht noch die – wenn auch unwahrscheinliche – Möglichkeit, dass die Anträge bei der Post liegen geblieben und daher verspätet zugestellt worden sind. Hinsichtlich all dieser in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten liegt jedenfalls kein Fall von höherer Gewalt vor. Vielmehr geht diese Unaufklärbarkeit aus den vorstehend genannten Gründen gerade zu Lasten des Klägers. Jedenfalls hätte sich der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über die ungewöhnliche Verzögerung einer Entscheidung über seine Beihilfeanträge schon vorab erkundigen müssen (s.o.).
42Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 703,15 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung: Hinsichtlich der mit Beihilfeantrag vom 28. Februar 2012 eingereichten Rechnungen in Gesamthöhe von 704,75 Euro beträgt die von der Beklagten begehrte Beihilfegewährung bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 BBhV) 352,38 Euro. Mit Beihilfeantrag vom 10. April 2012 begehrt der Kläger die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 452,53 Euro; die von der Beklagten begehrte Beihilfe beträgt 350,77 Euro. Hinsichtlich der Rechnung vom 1. März 2012 (37,53 Euro) ist ebenfalls ein Bemessungssatz von 50 Prozent, hinsichtlich der Rechnung vom 26. März 2012 (415 Euro) gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 4 BBhV ein Bemessungssatz von 80 Prozent zu Grunde zu legen, da es sich insoweit um Aufwendungen für seine Tochter gehandelt hat. Die Summe von 352,38 Euro und 350,77 Euro beträgt 703,15 Euro.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BBhV § 46 Bemessung der Beihilfe 2x
- 11 A 5/00 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- 1 A 2253/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 1360/08 1x
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden 1x
- 3 K 883/09 4x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 54 Antragsfrist 1x
- VwGO § 98 3x
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2x
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 124/03 1x