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ZPO § 940a Räumung von Wohnraum

Zivilprozessordnung

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Zivilkammer) - 311 O 35/25
10. Februar 2025
311 O 35/25 10. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 21 C 7/25
21. Januar 2025
21 C 7/25 21. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 14 S 7535/24
10. Oktober 2024
14 S 7535/24 10. Oktober 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 32 U 4764/23
25. April 2024
32 U 4764/23 25. April 2024
Endurteil vom Landgericht München II - 14 S 3525/23
8. November 2023
14 S 3525/23 8. November 2023
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 535 C 3617/23
8. Mai 2023
535 C 3617/23 8. Mai 2023
Beschluss vom Landgericht Berlin (64. Zivilkammer) - 64 S 331/22
30. März 2023
64 S 331/22 30. März 2023
Beschluss vom Landgericht Berlin (67. Zivilkammer) - 67 T 8/22
7. April 2022
67 T 8/22 7. April 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 9/22
7. April 2022
OVG 10 B 9/22 7. April 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 8/22
7. April 2022
OVG 10 B 8/22 7. April 2022