ZPO § 940a Räumung von Wohnraum

Zivilprozessordnung

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 U 116/19
9. Januar 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 37/16, 12 W 69/16
21. September 2016
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (8. Zivilsenat) - 8 U 120/14
20. März 2015
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 50/14
12. März 2014
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Urteil vom Landgericht Arnsberg - 3 S 11/14
25. Februar 2014
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Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 2 T 62/13
10. Dezember 2013
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Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 4 O 510/05
27. Juli 2005
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Beschluss vom Landgericht Freiburg - 13 T 329/04
26. November 2004
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