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BesVNG 2 § 11 Überleitungszulage für Beamte, Richter oder Soldaten bei Änderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen (Law)
das Amt anders eingestuft wird, 2.
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BesVNG 2 § 2 Berlin-Klausel (Law)
...2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
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BesVNG 2 (XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen) (Law)
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BesVNG 2 Inhaltsübersicht (Law)
...assung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel II: ...
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BesVNG 2 Eingangsformel (Law)
...as folgende Gesetz beschlossen:
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BesVNG 2 § 1 (Law)
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BesVNG 2 § 3 Inkrafttreten (Law)
Juli 1975 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
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BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte (Law)
Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2
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BesVNG 2 § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer (Law)
Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.
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BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste (Law)
...assung dieses Gesetzes unverändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf eine gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150 Deutsche Mark gewähren.
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BesVNG 2 § 5 Wahrung des Besitzstandes (Law)
(1) Für die Wahrung des Besitzstandes der entsprechend den Vorschriften des § 2 in die Besoldungsgruppen
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BesVNG 2 § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten (Law)
...as Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, wenn sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
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BesVNG 2 § 21 Zulage für Beamte an Theatern (Law)
...assen werden. Es darf höchstens eine Stellenzulage von 150 DM gewährt werden. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen...
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BesVNG 2 § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII (Law)
I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt. 2.
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BesVNG 2 § 9 Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte (Law)
§ 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
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BesVNG 2 § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (Law)
Die Staatsanwälte führen die neue Amtsbezeichnung. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
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BesVNG 2 § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen (Law)
durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11
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BesVNG 2 § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen (Law)
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vo...
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BesVNG 2 § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (Law)
(2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur Überleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge
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BesVNG 2 § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Law)
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. 2.
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BesVNG 2 § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze (Law)
...as anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der son...
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BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII (Law)
Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
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BesVNG 2 § 4 Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C (Law)
Juli 1978, an den Hochschulen der Länder darf nach dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen
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BesVNG 2 § 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten (Law)
nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 2.
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BesVNG 2 § 15 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse (Law)
. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
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BesVNG 2 § 16 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen (Law)
Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2
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BesVNG 2 § 17 Aufhebung von bundesrechtlichen Vorschriften über Abgelegenheitszulagen und anderen Zulagen (Law)
(2) § 2 Abs. 4 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes
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BesVNG 2 § 20 Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes (Law)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 weiter in ...
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BesVNG 2 § 22 Fortgeltung von landesrechtlichen Vorschriften über Zulagen an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (Law)
(2) Durch diese Zulagen werden die mit dem Dienst bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten
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BesVNG 2 § 7 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für Studiendirektoren (Law)
...asien, beruflichen Schulen oder Studienseminaren überschritten, so sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwerdende Stellen entsprechend umzuwandeln.
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BesVNG 2 § 10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabtei (Law)
Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl