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MbBO § 16 Überwachen der Betriebsanlagen (Law)
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können....
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JVEG § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis (Law)
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde.
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MOG § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (Law)
In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Ges...
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ImmoWertV § 16 Ermittlung des Bodenwerts (Law)
(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei...
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InvStG § 16 Ausländische Spezial-Investmentfonds (Law)
...ass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Fasst der ausländische Spezial-Investmentfonds innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungs...
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NAV § 16 Nutzung des Anschlusses (Law)
...ass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos Phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausr...
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StrabBlPV § 16 Ausweispflicht und Belehrung (Law)
...assenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
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StBerG § 16 Gebühren für die Anerkennung (Law)
Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.
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RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit (Law)
...as Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das...
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RAG 21 § 16 (Law)
...assungsberichts 1978 für den gleichen Zeitraum wesentlich, hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen bei den Einnahmen oder den Ausgaben oder bei beiden zusammen vo...
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PostPersRG § 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse (Law)
...asse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wet...
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WODrittelbG § 16 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe (Law)
...as Wahlausschreiben, 2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag, 3. ...
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WasSiG § 16 Ausführung des Gesetzes (Law)
...assen worden sind. (3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltung...
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UZwG § 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift (Law)
Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.
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ZIV § 16 Andere Quellensteuern (Law)
Diese Verordnung steht der Erhebung anderer Arten der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
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BauWiAusbV 1999 Anlage 16 (zu § 84) (Law)
...astungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch...
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BImSchV 16 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). ...
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BImSchV 16 Anlage 1 (zu § 3) (Law)
...as Verkehrsaufkommen einer Straße ist den beiden äußeren Fahrstreifen jeweils zur Hälfte zuzuordnen. Die Emissionsorte sind in 0,5 m Höhe über der Mitte dieser Fahrstreifen anzunehmen. ...
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BAföG § 16 Förderungsdauer im Ausland (Law)
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 ...
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AgrStatG § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (Law)
Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.