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BinSchUO2008Anh IX § 2.04 Bedienungsanleitungen (Law)
Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens...
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BinSchUO2008Anh IX § 3.03 Messbereiche (Law)
Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen: 30°/min, ...
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BinSchUO2008Anh IX § 3.05 Empfindlichkeit (Law)
Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.
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BinSchUO2008Anh IX § 3.06 Funktionsüberwachung (Law)
1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden. ...
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BinSchUO2008Anh IX § 9 Bescheinigung über Einbau und Funktion (Law)
1. Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach Mu...
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BinSchUO2008Anh IX § 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers (Law)
Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.
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BinSchUO2008Anh IX § 1.04 Antrag auf Typprüfung (Law)
1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen. 2. ...
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BinSchUO2008Anh IX § 1.07 Erklärung des Herstellers (Law)
Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.
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BinSchUO2008Anh IX § 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger (Law)
1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeite...
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BinSchUO2008Anh IX § 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder (Law)
Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.
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BinSchUO2008Anh IX § 4.02 Dämpfungseinrichtungen (Law)
1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s nicht überschreiten. ...
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BinSchUO2008Anh IX § 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten (Law)
1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwi...
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ALG § 88 Rente an frühere Ehegatten (Law)
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden,...
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BrennO 1998 § 88 (Law)
(1) Die beweglichen Teile der Absperrvorrichtungen sind gegen Herausnahme und Lockerung zu sichern. Soweit Absperrvorrichtungen auch gegen Drehung zu sichern sind, müssen sie außerdem so beschaffen se...
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MarkenG § 88 Anwendung weiterer Vorschriften (Law)
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistän...
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StVollzG § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung (Law)
(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werd...
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BinSchUO2008Anh IX § 1.01 Anwendungsbereich (Law)
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mind...
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BinSchUO2008Anh IX § 1.08 Änderungen an typgenehmigten Anlagen (Law)
1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle...
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BinSchUO2008Anh IX § 2.05 Einbau des Sensors (Law)
Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbew...
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BinSchUO2008Anh IX § 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit (Law)
Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).