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BesVNG 1 § 12 (Law)
(1) Dieser Abschnitt gilt für die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften
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BesVNG 1 § 13 (Law)
(1) Übergangsweise gelten für die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Besoldungsordnungen
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BesVNG 1 § 4 (Law)
(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage 2a dieses Gesetzes treten mit Wirkung
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BesVNG 1 § 5 (Law)
Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in Satz 1 erfaßten Ämtern übereinstimmen
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BesVNG 1 § 9 (Law)
Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen,...
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BesVNG 1 § 10 (Law)
Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.
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BesVNG 1 § 11 (Law)
(1) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zugrunde liegt
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BesVNG 1 § 14 (Law)
Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.
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BesVNG 1 § 15 (Law)
...11 bis 14 dieses Abschnitts ergebenden Versorgungsbezüge hinter den bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöh...
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BesVNG 1 § 16 (Law)
Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.
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BesVNG 1 § 17 (Law)
treten an die Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die Sätze der Grundgehälter nach Anlage 1
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BesVNG 1 § 18 (Law)
(1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen
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BesVNG 1 § 2 (Law)
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BesVNG 1 § 3 (Law)
(1) (2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
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BesVNG 1 § 7 (Law)
...103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt unmittelbar für den Bereich der Länder.
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BesVNG 1 § 8 (Law)
(1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses
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BesVNG 1 Schlußformel (Law)
...113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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ALG Anlage 1 (Law)
(weggefallen)
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ÜblG 1 § 2 (Law)
(Durch Zeitablauf überholt)
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ÜblG 1 § 3 (Law)
(1) Mit Wirkung ab 1.
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ÜblG 1 § 4 (Law)
(1) Die am 31.
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ÜblG 1 § 5 (Law)
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen
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ÜblG 1 § 6 (Law)
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind 1.
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ÜblG 1 § 7 (Law)
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden
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ÜblG 1 § 8 (Law)
...1953 (Bundesgesetzblatt I S. 967), der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und der hie...
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ÜblG 1 § 9 (Law)
Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen (laufende und einmalige Unterstützungen) als auch Sachleistungen der offenen und geschlossenen Fürsorge.
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ÜblG 1 § 10 (Law)
Fürsorgekosten sind auch 1.
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ÜblG 1 § 11 (Law)
(1) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Betracht
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ÜblG 1 § 12 (Law)
...1945 erlassen sind, an Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt, die nach anderen Grundsätzen als denen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 20. August 1953 ...
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ÜblG 1 § 13 (Law)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1.
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ÜblG 1 § 14 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung Heimatvertriebener im Sinne des
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ÜblG 1 § 14a (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern.
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ÜblG 1 § 15 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder
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ÜblG 1 § 16 (Law)
Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
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ÜblG 1 § 17 (Law)
Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund
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ÜblG 1 § 18 (Law)
(1) Für den Übergang der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses Gesetzes
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ÜblG 1 § 19 (Law)
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes: 1.
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ÜblG 1 § 20 (Law)
(1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen hat der Bundesrechnungshof eine Überprüfung
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ÜblG 1 § 21 (Law)
(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des
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ÜblG 1 § 21a (Law)
(1) Die im Geltungsbereich des Gesetzes entstehenden Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6
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ÜblG 1 § 21b (Law)
(1) Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten stehen den
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ÜblG 1 § 22 (Law)
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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ÜblG 1 § 23 (Law)
(1) Mit Wirkung vom 1.
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BBodSchV Anhang 1 (Law)
Zum Arbeitsschutz wird auf die ZH 1/183: 04.97 hingewiesen.
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BEGDV 1 § 6 (Law)
(weggefallen)
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BEGDV 1 § 21a (Law)
die dritte und jede folgende Halbwaise je 76 79
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BEGDV 1 § 22a (Law)
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 ist bei der Bewertung der im Ausland
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BEGDV 1 § 23 (Law)
(weggefallen)
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VersatzV Anhang 1 (Law)
---------------------------------------------------------------------- 1.
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WG Art 1 (Law)
Der gezogene Wechsel enthält: 1.