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DonauSchPVAnl 1993 § 1.23 Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen (Law)
Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.
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DonauSchPVAnl 1993 § 1.25 Schutz und Winterzeit (Law)
Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen (Law)
1. Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28. Für die Fahrt bei Tag gelten die §...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.03 Tafeln und Flaggen (Law)
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein. ...
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AktG § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Law)
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vor...
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EnergieStV § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen (Law)
(1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen...
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TKG 2004 § 92 (weggefallen) (Law)
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UmwG 1995 § 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste (Law)
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Ausschl...
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SGB 8 § 92 Ausgestaltung der Heranziehung (Law)
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Ab...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen (Law)
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen (Law)
Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Za...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag (Law)
1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten...
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DonauSchPVAnl 1993 § 4.03 Verbotene Schallzeichen (Law)
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 4.04 Sprechfunk (Law)
1. Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen. ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser (Law)
1. Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.20 Vermeiden von Wellenschlag (Law)
1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden o...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.23 Regeln für Fähren (Law)
1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt u...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.29 Vorrang bei der Schleusung (Law)
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der Schleusung: a) Fahrzeuge der zuständigen Behörden der Feuerwehr, der Polizei o...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen (Law)
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
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DonauSchPVAnl 1993 § 7.04 Festmachen (Law)
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen: ...