-
HafenlogAusbV § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
-
HafenSchAusbV § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (Law)
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt we...
-
HAG § 11 Verteilung der Heimarbeit (Law)
(1) Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Beschäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf die Beschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigung ihrer und ihrer Mitarbeiter Leistungsfähigkeit verteile...
-
KlimaBergV § 11 Ermittlung der Temperaturwerte (Law)
...alb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C zu r...
-
JVEG § 11 Honorar für Übersetzungen (Law)
...alls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende F...
-
KürschAusbV § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
-
LuftRegV § 11 Einführung der maschinellen Führung (Law)
...altung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. Die Anordnung soll öffentlich bekannt gemacht werden...
-
MarketGestAusbV § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
-
LebensMAusbV § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (Law)
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt w...
-
PAuswV § 11 Muster für den Personalausweis (Law)
...alausweis ist nach dem in Anhang 1 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.
-
PBZugV § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
(1) Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. (2)
-
PEhrlInstKostV 1996 § 11 (Law)
Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
-
StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe (Law)
...altung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; 2a. ...
-
TEIV § 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen (Law)
...Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine Interoperabilitätskomponente die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, führt sie das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Richtlinie...
-
ZAG § 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen (Law)
...alt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts...
-
ZO-Ärzte § 11 (Law)
(1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gemeinsam gebildet und abgegrenzt. (2) Werden Zulassu...
-
WVG § 11 Einleitung des Errichtungsverfahrens (Law)
...alb der von der zuständigen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder sind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kann die Aufsichtsbehörde den Antrag zurück...
-
ZPO § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit (Law)
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem ...
-
RechZahlV § 11 Forderungen an Kunden – Posten 3 (Law)
Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibun...
-
OfenbAusbV § 11 Nichtanwenden von Vorschriften (Law)
Die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar 1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr anzuwenden.