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BeamtStG § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden (Law)
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gema...
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BetrVG § 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Law)
...behindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
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FamFG § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens (Law)
...bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. (2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anz...
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BPersVWO § 52 Berechnung von Fristen (Law)
...Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Mon...
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HdlRegVfg § 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs (Law)
...brufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 3...
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StRSaarEG § 52 Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude (Law)
...2) Bei im Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen die Voraussetzungen des § 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1955 und bis zum Ablauf der Übergang...
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PStG § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung (Law)
...Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine besondere Bekanntmachung erfolge...
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ITKTAusbV Anlage 3 Teil B (zu § 17) (Law)
...bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stell...
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WaStrG (XXXX) §§ 52 bis 55 (weggefallen) (Law)
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TAppV Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1) (Law)
...ben bezeichneten Prüfungsfach geprüft worden. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen...
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BewG Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4) (Law)
...betriebe 40 bis 100 EGE –252 264 222 Großbetriebe über 1...
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BSAVfV Anlage 2 (zu §§ 12 bis 14) (Law)
...20 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 ...
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BFStrMG Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) (Law)
...BGBl. I 2013, 2551) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007 1. ...
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TextilGestAusbV Anlage 2 (zu § 14) (Law)
...beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahr b) visuelle Wi...
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IndMetAusbV 2007 § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung (Law)
...bei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikat...
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FeV 2010 Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) (Law)
...Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschrän...
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WeinV 1995 § 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (Law)
...biet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt und 2. die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Ver...
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BBhV § 52 Zuordnung von Aufwendungen (Law)
...brachten Person, 2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten, 3. für eine...
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BGB § 52 Sicherung für Gläubiger (Law)
...bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichke...
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ErsDiG § 52 Eigenmächtige Abwesenheit (Law)
...bleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.