-
DonauSchPVAnl 1993 § 11.11 Instandsetzungsarbeiten (Law)
Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.
-
DonauSchPVAnl 1993 § 11.12 Eis (Law)
1. Die Schiffsführer müssen bei Eis mindestens eine genügend große Stelle in der unmittelbaren Nähe ihres Fahrzeugs für Feuerlöschzwecke eisf...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 13.05 Verhalten im Schleusenbereich (Law)
1. Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur liegen, wenn ...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 13.06 Radarschiffahrt in Schleusenbereichen (Law)
1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, wenn sie bei der Annäherung an Schleusenbereiche die Signallichte...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 13.10 Stilliegen an der Liegestelle Heining (Law)
1. An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2232,62, rechtes Ufer) dürfen Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx b...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 14.03 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste (Law)
1. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen b...
-
DonauSchPVAnl 1993 Anlage 7 Schiffahrtszeichen (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 92 - 110 1. Die in Abschnitt I. dargestel...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.02 Schiffsführer (Law)
1. Jedes Fahrzeug, ausgenommen geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes, sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeig...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (Law)
1. An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder ...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 2.03 Schiffseichung (Law)
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
-
DonauSchPVAnl 1993 § 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS (Law)
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausges...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.09 Besetzung des Ruders (Law)
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein....
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.18 Freimachen des Fahrwassers (Law)
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verloren...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.20 Überwachung (Law)
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, damit sie die Einhaltung der Be...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Law)
Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter (zum Beispiel explosionsgefährliche, radioaktive, giftige, ätzende sowie entzündbare Güter) befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der S...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge (Law)
1. An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 2.05 Kennzeichen der Anker (Law)
1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, ...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt (Law)
1. Koppelverbände müssen führen: a) das ...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Law)
1. Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband muß beim Stilliegen ein weißes gewöhnl...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge (Law)
1. Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen: eine rote Flagge, die geschwenkt wird. ...