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BEGDV 1 § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen (Law)
...10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
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BEGDV 1 § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte (Law)
(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern
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BEGDV 1 § 1 Nachweis des Todes (Law)
(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
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BEGDV 1 Anlage 1 (zu § 10 der 1. DV-BEG) Besoldungsübersicht (Law)
bis 31. 3.1953 1 500 1 996 3 155
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BEGDV 1 § 6 (Law)
(weggefallen)
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BEGDV 1 § 21a (Law)
421 1 448 1 461 den Witwer ......... 1350 1377
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BEGDV 1 § 22a (Law)
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 ist bei der Bewertung der im Ausland
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BEGDV 1 § 23 (Law)
(weggefallen)
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BEGDV 1 § 4 Witwer (Law)
Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht auch dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehefrau überwiegend bestritten wurde.
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BEGDV 1 § 14 Mindestrente (Law)
...19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
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BEGDV 1 § 19 Anzeigepflicht (Law)
(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich
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BEGDV 1 § 8 Elternlose Enkel (Law)
(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der Verfolgte
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BEGDV 1 § 24 Zeitlicher Anwendungsbereich (Law)
(1) Es treten in Kraft 1.
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BEGDV 1 § 10 Art der Berechnung (Law)
Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche
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BEGDV 1 § 13 Hundertsatz der Rente (Law)
(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinterbliebenen
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BEGDV 1 § 16 Zahlung der Rente (Law)
(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die
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BEGDV 1 § 17 Ruhen der Rente (Law)
(1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29.
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BEGDV 1 § 18 Erlöschen der Rente (Law)
Die Rente erlischt 1.
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BEGDV 1 § 18a Wiederaufleben der Rente (Law)
(Entfällt)
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BEGDV 1 § 20 Verletzung der Anzeigepflicht (Law)
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der ...
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BEGDV 1 § 22 Berechnung der Kapitalentschädigung (Law)
(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt
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BEGDV 1 § 3 Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG (Law)
Person des verstorbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 15
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BEGDV 1 § 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe (Law)
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen
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BEGDV 1 Anlage 2 (zu § 11 der 1.DV-BEG) (Law)
1.
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BEGDV 1 § 22b Stichtag für Neufestsetzung der Renten (Law)
oder neu festzusetzen sind oder deren Ruhen von diesem Zeitpunkt an entfällt, werden mit Wirkung vom 1.
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BEGDV 1 § 22c Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung (Law)
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung
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BEGDV 1 § 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern (Law)
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
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BEGDV 1 § 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge (Law)
(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
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BEGDV 1 § 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung (Law)
(Entfällt)
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BEGDV 1 § 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse (Law)
(1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat
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BEGDV 1 § 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre (Law)
(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18.
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BEGDV 1 § 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen (Law)
(Entfällt)