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DonauSchPVAnl 1993 Anlage 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 57 - 58 1. Begriffsbes...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.24 (Law)
(entfällt)
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DonauSchPVAnl 1993 Inhaltsverzeichnis *) (Law)
...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.17 (Law)
(entfällt)
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.39 (Law)
(entfällt)
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.34 (Law)
(entfällt)
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.06 Ersatzlichter (Law)
Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschri...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Law)
1. Schubverbände müssen führen: a) drei ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Law)
1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen: a) ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang (Law)
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen: ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Law)
1. Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, durch Rechtsverordnung verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verb...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Law)
Fahrzeuge der Überwachungsbehörden führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie: ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen (Law)
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Nummer 2, erforderlichenfalls die Z...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit (Law)
Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren, zum Beispiel Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum l...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.03a Kreuzen (Law)
1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steu...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs (Law)
1. Auf Strecken mit vorgeschriebenen Kurs wird dieser durch die Tafelzeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Streck...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.28 Durchfahren der Schleusen (Law)
1. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in...
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DonauSchPVAnl 1993 § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen (Law)
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09) (Law)
Abweichend von § 1.09 Nr. 1 gilt die Altersvorschrift nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
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DonauSchPVAnl 1993 § 8.10 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20) (Law)
§ 3.20 Nr. 4 gilt auch für a) Fahrzeuge, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind und von dieser hinreichend beleuchtet...