-
HolzSpielzMAusbV 1996 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 d...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 1 Anwendungsbereich (Law)
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausb...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 3 Ausbildungsdauer (Law)
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 4 Ausbildungsberufsbild (Law)
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, ...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 5 Ausbildungsrahmenplan (Law)
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 6 Ausbildungsplan (Law)
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 7 Berichtsheft (Law)
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Beri...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 8 Zwischenprüfung (Law)
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf ...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 10 Übergangsregelung (Law)
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 11 Inkrafttreten (Law)
August 1996 in Kraft.
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (Law)
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die B...
-
HolzSpielzMAusbV 1996 Anlage (zu § 5) (Law)
I 1996, 943 - 946)
-
HolzSpielzMAusbV 1996 § 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin wird staatlich anerkannt.