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Dokumenttyp
  •  Law (13)
Gesetzbuch
  •  HolzSpielzMAusbV 1996 (13)
13 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • HolzSpielzMAusbV 1996 Eingangsformel (Law)

    Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 d...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 1 Anwendungsbereich (Law)

    Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausb...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 3 Ausbildungsdauer (Law)

    Die Ausbildung dauert drei Jahre.

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 4 Ausbildungsberufsbild (Law)

    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, ...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 5 Ausbildungsrahmenplan (Law)

    (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 6 Ausbildungsplan (Law)

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 7 Berichtsheft (Law)

    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Beri...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 8 Zwischenprüfung (Law)

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf ...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 10 Übergangsregelung (Law)

    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 11 Inkrafttreten (Law)

    August 1996 in Kraft.

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (Law)

    (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die B...

  • HolzSpielzMAusbV 1996 Anlage (zu § 5) (Law)

    I 1996, 943 - 946)

  • HolzSpielzMAusbV 1996 § 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)

    Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin wird staatlich anerkannt.


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