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Dokumenttyp
  •  Law (31)
Gesetzbuch
  •  BesVNG 2 (31)
31 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • BesVNG 2 § 2 Berlin-Klausel (Law)

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erla...

  • BesVNG 2 (XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen) (Law)

    -

  • BesVNG 2 Inhaltsübersicht (Law)

    ...

  • BesVNG 2 Eingangsformel (Law)

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

  • BesVNG 2 § 1 (Law)

    -

  • BesVNG 2 § 3 Inkrafttreten (Law)

    Juli 1975 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

  • BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte (Law)

    Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2

  • BesVNG 2 § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer (Law)

    Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.

  • BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste (Law)

    Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur pauschalierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemer...

  • BesVNG 2 § 5 Wahrung des Besitzstandes (Law)

    (1) Für die Wahrung des Besitzstandes der entsprechend den Vorschriften des § 2 in die Besoldungsgruppen

  • BesVNG 2 § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten (Law)

    Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten bleibt unberührt. Das Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, we...

  • BesVNG 2 § 21 Zulage für Beamte an Theatern (Law)

    Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung einer Zulage an Beamte an Theatern können aufrechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf höchste...

  • BesVNG 2 § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII (Law)

    I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt. 2.

  • BesVNG 2 § 9 Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte (Law)

    § 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im

  • BesVNG 2 § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (Law)

    Die Staatsanwälte führen die neue Amtsbezeichnung. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

  • BesVNG 2 § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen (Law)

    Soweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11 gewährt wird, gilt für die bisherigen Em...

  • BesVNG 2 § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen (Law)

    Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vo...

  • BesVNG 2 § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (Law)

    (2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur Überleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge

  • BesVNG 2 § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Law)

    Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. 2.

  • BesVNG 2 § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze (Law)

    Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden...

  • BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII (Law)

    Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2

  • BesVNG 2 § 4 Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C (Law)

    Juli 1978, an den Hochschulen der Länder darf nach dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen

  • BesVNG 2 § 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten (Law)

    nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 2.

  • BesVNG 2 § 15 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse (Law)

    . § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

  • BesVNG 2 § 16 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen (Law)

    Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2

  • BesVNG 2 § 17 Aufhebung von bundesrechtlichen Vorschriften über Abgelegenheitszulagen und anderen Zulagen (Law)

    (2) § 2 Abs. 4 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes

  • BesVNG 2 § 20 Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes (Law)

    Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 weiter in ...

  • BesVNG 2 § 22 Fortgeltung von landesrechtlichen Vorschriften über Zulagen an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (Law)

    (2) Durch diese Zulagen werden die mit dem Dienst bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten

  • BesVNG 2 § 7 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für Studiendirektoren (Law)

    Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach den Funktionsbeschreibungen in den maßgebenden Besoldungsgruppen zulässige Zahl von Planstellen für Konrektoren, von denen keiner zu dem ständigen Vertr...

  • BesVNG 2 § 11 Überleitungszulage für Beamte, Richter oder Soldaten bei Änderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen (Law)

    das Amt anders eingestuft wird, 2.

  • BesVNG 2 § 10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabtei (Law)

    Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl


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