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ÜblG 1 § 13 (Law)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 7 genannten Personengruppen, ...
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ÜblG 1 § 6 (Law)
...6. Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken, 7. ...
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ÜblG 1 § 3 (Law)
...Kaffeesteuer, 4. die Teesteuer. (3) Die beson...
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ÜblG 1 § 1 (Law)
...6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangslager (§ 16), 6a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsor...
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ÜblG 1 § 12 (Law)
...67) bemessen, insbesondere nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwendung der Vorschri...
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ÜblG 1 § 19 (Law)
...kaufmännischen Grundsätzen zum 31. März 1950 festzustellende Reingewinn steht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß des Geschäftsjahres an die Länder abzuführen. ...
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ÜblG 1 § 20 (Law)
...kann bei Meinungsverschiedenheiten jede der beteiligten obersten Rechnungsprüfungsbehörden den Vereinigten Senat (§ 10 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. Novemb...
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ÜblG 1 § 21 (Law)
(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen...
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ÜblG 1 § 21a (Law)
...62: 65 im Rechnungsjah...
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ÜblG 1 § 2 (Law)
(Durch Zeitablauf überholt)
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ÜblG 1 § 5 (Law)
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregierung vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugeleiteten Haushalt für...
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ÜblG 1 § 14 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung Heimatvertriebener im Sinne des § 2 der Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachs...
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ÜblG 1 § 14a (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch dann, wenn sie nicht von ...
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ÜblG 1 § 17 (Law)
...63 -); f) (entfällt); g) ...
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ÜblG 1 § 22 (Law)
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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ÜblG 1 § 7 (Law)
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfol...
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ÜblG 1 § 15 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Kosten der Durchführung der Verordnung über d...
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ÜblG 1 § 18 (Law)
...6 bezeichneten Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Ausgaben, die von den Besatzungsmächten als Besatzungskosten und als Auftragsausgaben vorgeschri...
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ÜblG 1 § 23 (Law)
...67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierungen der Bank deutscher Länder zu übergeben sind. Der Bund erhält die nach Artikel IV der Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierung...
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ÜblG 1 § 4 (Law)
...kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für bestimmte Sachgebiete Ausnahmen zulassen. Die für die Ausführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbe...