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Der Abrechnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind insoweit rechtswidrig, als hierin von der Wirksamkeit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition „Spedition A GmbH & Co KG“ ausgegangen wird. Tatsächlich liegt eine Abtretung der Erstattungsansprüche nicht vor; zudem liegt keine wirksame Abtretungsanzeige an den Beklagten vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubensschutzes beim Beklagten können mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht eintreten.
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Der Insolvenzverwalter der Spedition A GmbH & Co KG war nicht zum Finanzrechtsstreit beizuladen. Zwar ist die GmbH & Co KG in Insolvenz und der vorliegende Rechtstreit wird dazu führen, dass der Beklagte weitere Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft geltend machen wird. Allerdings hat keine Partei die Beiladung der Gesellschaft beantragt. Auch begründet die Tatsache, ob Vorsteuererstattungsansprüche wirksam an diese Gesellschaft abgetreten worden sind und ob diese Abtretung wirksam an den Beklagten angezeigt worden sind, für sich allein kein Erfordernis der einfachen Beiladung, § 60 Abs. 1 FGO. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (BFH Beschluss vom 23.04.2007, I B 27/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank; BFH- Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565). Der Insolvenzverwalter war daher nicht zum Verfahren beizuladen. Vielmehr haben die Beteiligten durch das Unterlassen einer entsprechenden Anregung deutlich gemacht, dass sie das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung.
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Der Gesellschafter A wird im Klageverfahren durch den Prozessbevollmächtigten mit vertreten; seiner Beiladung bedarf es daher nicht. In der notariellen Urkunde vom 14.03.2003 hat er Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher nötiger Handlungen, die den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB- Gesellschaft betreffen, beauftragt. Dieser Auftrag umfasst daher auch das vorliegende Klageverfahren.
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Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO. Der Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden, § 226 Abs. 1 AO. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der Erstattungsansprüche der GbR an die Spedition vorgelegen haben, §§ 46 Abs. 1 AO, 398 BGB.
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Eine wirksame Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG liegt nicht vor.
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Der Senat geht davon aus, dass Herr B ursprünglich auf den Rat von Herrn A vertraut hat. Dieser hatte mit dem Hinweis auf eine früher bereits erfolgte Baumaßnahme der Spedition behauptet, dass die Spedition A GmbH & Co KG die Vorsteuer geltend machen könne. Angesichts dessen wurde die Vorsteuer aus Rechnungen an die A und B GbR zu Unrecht vom Finanzamt bei der Spedition A GmbH & Co KG anerkannt. Die einzige Überprüfung der Vorsteuererstattungsansprüche bestand in einem Telefonat der Mitarbeiterin der ZÜV, in der diese erfahren hat, dass ein Speditionsgebäude errichtet werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen C. Diese Aussage wird zusätzlich belegt durch den Aktenvermerk der Mitarbeiterin der ZÜV über ein Telefonat mit Herrn A vom 16.09.1998. Eine Prüfung, ob die Spedition das Gebäude errichtet, fand dagegen nicht statt.
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Die den Vorsteuererstattungsanspruch begründenden Rechnungen lauteten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf die A und B GbR. Nur zwei kleinere Rechnungen über insgesamt 62.612,25 DM netto waren fehlerhaft an die Spedition A GmbH & Co KG adressiert und wurden später berichtigt. Erst im Zuge der Bilanzerstellung der Spedition A GmbH & Co KG bemerkte der steuerliche Berater der Spedition den Fehler in der laufenden Buchhaltung und veranlasste eine Korrektur der fehlerhaften Vorgänge. Die Korrektur führte nach den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter zwingend zum Ansatz einer Verbindlichkeit der Spedition A GmbH & Co KG gegenüber der A und B GbR in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche. Der Gesellschafter B hat eindeutig bekundet, dass er für die Vorsteuererstattungsansprüche 1998 mit dem Ausweis einer Verbindlichkeit bei der Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war und er diesen Vorgang auch durch die Abtretung der Vorsteuerguthaben im März 2000 genehmigte. Er hat darüber hinaus jedoch zur Überzeugung des Senats ausgesagt, dass er mit weiteren Darlehen der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG angesichts deren finanziellen Situation nicht einverstanden war. Demzufolge war er auch nicht mehr mit einer Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden und hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und damit die Abtretung zu genehmigen. Diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor dem Finanzamt geltend gemacht, vom Beklagten jedoch nicht gewürdigt.
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Für die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche war auch das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich. Da die Satzung der A und B GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§ 709, 714 BGB (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, § 705 BGB Rn 130). Regelt der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht insgesamt, sind die gesetzlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Nach diesen aber gilt für alle Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, §§ 709, 714 BGB.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis ausgegangen werden. Die Parteivernahme hat eindeutig ergeben, dass die Gesellschafter der GbR bei allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft von dem Erfordernis der einvernehmlichen Regelung ausgegangen sind. Dies haben beide Gesellschafter bestätigt. Eine einvernehmliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR konnte der Senat nicht feststellen.
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Zwar hat der Gesellschafter A eine solche behauptet. Dieser Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr A bei seiner Aussage den Eindruck erweckt hat, dass er die Insolvenz seines Unternehmens bis heute nicht verarbeitet hat und die Schuld an seinem wirtschaftlichen Scheitern bei jedem anderen, insbesondere jedoch bei seinem ehemaligen Prokuristen sucht.
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Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass eine einvernehmliche Abtretung und Anzeige der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG nicht vorlag.
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Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ist kein Indiz für ein positives Wissen des Gesellschafters B von der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche. Die Jahreserklärung besagt lediglich, dass die A und B GbR in ihren Voranmeldungen höhere als ihr tatsächlich zustehende Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die Differenz zwischen der, aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung erhaltenen Vorsteuer und dem Vorsteuerguthaben laut Jahreserklärung hat der Gesellschafter B mit Scheck bezahlt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung beinhaltet dagegen keine Aussage dahingehend, dass Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG abgetreten worden seien.
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Auch die Tatsache, dass die finanzierende Sparkasse Y weitere Kreditzahlungen verweigert hat, bedeutet keineswegs, dass der Gesellschafter B mit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war. Für den Gesellschafter B war das Thema des Rückflusses der Vorsteuer von der Spedition A GmbH & Co KG an die A und B GbR erledigt, nachdem der Gesellschafter A durch Einsatz eigenen Vermögens im Ergebnis die bei der Spedition A GmbH & Co KG zu unrecht erhaltene Vorsteuer an die Sparkasse Y zurückgezahlt hatte und die Bank danach das Bauvorhaben weiter finanziert hat.
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Da die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG damit unwirksam war, konnte der Beklagte nur bei Gutgläubigkeit die Verrechnung aufrechterhalten, § 46 Abs. 5 AO.
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Wird der Finanzbehörde die Abtretung einer Steuerforderung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. Voraussetzung des Gutglaubensschutzes des Finanzamts ist jedoch, dass sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch Gutgläubigkeit des Finanzamts zu bejahen sind.
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Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt keine wirksame Abtretungsanzeige der Vorsteuererstattungsansprüche der GbR an die Spedition A GmbH & Co KG vor. Die Abtretungsanzeige muss als rechtsgestaltende Erklärung von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden (Roth in Münchner Kommentar zum BGB § 409 BGB, Rn 9). Die zuständigen Vertreter der A und B GbR waren die Gesellschafter A und B. Die Abtretungsanzeige ist jedoch nur durch den Gesellschafter A unterschrieben worden. Die GbR wurde daher bei der Anzeige der Abtretung nicht wirksam vertreten.
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Die Abtretungsanzeige ist streng formalisiert; dies dient in erster Linie dem Schutz der Steuerzahler vor unvorteilhafter Abtretung oder Verpfändung ihrer Erstattungsansprüche in Unkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten. Es soll zudem den Abtretenden davor schützen, seine Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Abtretungsempfänger abzutreten, § 46 Abs. 3 AO (BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Daneben soll die formalisierte Abtretungsanzeige durch ihre Schematisierung und Normierung den Verwaltungsablauf erleichtern und der Finanzbehörde die Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ersparen § 46 Abs. 5 AO (vgl. BFH v. 6. 12. 1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Die Regelung schützt daher die Finanzbehörden vor einer erneuten Zahlungsverpflichtung für die Fälle, in denen zwar eine Abtretung angezeigt wird, diese aber tatsächlich nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO nichtig ist. Das Finanzamt ist daher nicht gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung zu prüfen (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 46 AO Anm.31; BFH Beschluss vom 24.04.2006, VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1443).
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Dagegen muss das Finanzamt prüfen, ob die Abtretungsanzeige vom Zedenten erteilt wurde. Entgegen der Handhabung des Beklagten muss selbst in Massenverfahren vom Beklagten verlangt werden, dass dabei die elementaren Voraussetzungen der Abtretungsanzeige geprüft werden. Dazu gehört zumindest auch die Prüfung, ob der angebliche Zendent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist (Schuhmann, Die Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung, § 46 AO 1977, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14.Steuerrecht, D Abgabenordnung II B 46, S.606; Pahlke in Pahlke/König Abgabenordnung § 46 Rn 39ff). Verletzt der Beklagte diese Prüfungspflicht, kann er sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen. Der Beklagte ist sowohl bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis derselben nicht schutzwürdig (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Anm.32; König, aaO § 46 AO Rn. 40).
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Der Beklagte hat die grundlegenden Anforderungen an eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht erfüllt. Der Zeuge C hat erklärt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Organisation des Beklagten einen zweigeteilten Gang nehmen. Voranmeldungen, die eine Umsatzsteuerzahllast ausweisen wurden sofort eingescannt, um schnellstmöglich eine Sollstellung zu erreichen. Nur Voranmeldungen, die ein Erstattungsguthaben auswiesen, gingen zur manuellen Prüfung und Erfassung an die ZÜV. Diese Aussage wird durch die vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl der Spedition A GmbH & Co KG als auch der A und B GbR bestätigt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der Spedition A GmbH & Co KG weist eine Zahllast aus. Auf der Voranmeldung ist nur ein Datumsstempel angebracht. Dagegen weist die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch aus. Die Voranmeldung wurde daher von der Mitarbeiterin der ZÜV geprüft und dem Zeugen als zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt. Gemeinsam mit der Voranmeldung wurde ihm auch die Abtretungsanzeige vorgelegt. Eine sachliche Überprüfung der Abtretungsanzeige hat weder die Mitarbeiterin noch der Zeuge vorgenommen. Der Zeuge hat dies damit erklärt, dass das Voranmeldungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung von Abtretungsanzeigen sachlich nicht möglich sei. In den bei der ZÜV geführten Akten lägen keine Gesellschaftsverträge oder ähnliches vor. Auch frühere Abtretungsanzeigen würden gemeinsam mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Erfassungstag abgelegt. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass in einem Voranmeldungszeitraum damals etwa 10 bis 15 Abtretungsanzeigen eingingen und bei einer Verrechnung mit Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen beim Finanzamt ja nichts geschehen könne.
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Der Senat pflichtet dem Beklagten zwar darin bei, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dass jedoch bei maximal 15 Abtretungsanzeigen im Monat eine zumindest hausinterne Überprüfung der Formalien der Anzeige nicht möglich sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen und nicht akzeptieren. Zumindest bei Abtretungen der vorliegenden Größenverhältnisse muss der Beklagte eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Abtretungsanzeige wirksam ist. Der Senat verlangt dabei keine aufwändigen Ermittlungshandlungen des Beklagten, jedoch kann zumindest eine amtsinterne telefonische Prüfung der Vertretungsverhältnisse erwartet werden.
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Dem Beklagten ist darüber hinaus ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten. Da Abtretungsanzeigen gemeinsam mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Tag ihrer Verarbeitung abgelegt werden, hat er sich selbst der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung mit der nur wenige Monate vorher eingegangenen Abtretungsanzeige der A und B GbR genommen. Warum Abtretungsanzeigen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht in der bei der ZÜV geführten Mappe des Steuerpflichtigen abgelegt werden, konnte der Zeuge nicht erläutern. Schon diese einfache geänderte Ablage aber hätte die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige für die Vorsteuerguthaben Dezember 1999 der A und B GbR offenbart.
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Nach der Aussage des Zeugen C drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Beklagte Abtretungsanzeigen nur darauf überprüft, ob Abtretender und Abtretungsempfänger eingetragen sind, eine Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Abtretungsanzeige erfolgt dagegen nicht. Nach der Handhabung durch den Beklagten kann jedermann eine Abtretungsanzeige unterschreiben. Der Zeuge C hat dies damit zu erklären versucht, dass die ZÜV die Unterschriftsberechtigung nicht prüfen könne. Danach aber war für das beklagte Finanzamt nur wichtig, dass der Vordruck eine Unterschrift enthält. Dies ist für einen Gutglaubensschutz des Beklagten jedoch nicht ausreichend.
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Unterlässt das Finanzamt eine Prüfung der Abtretungsanzeige insgesamt, wie im vorliegenden Fall, ist ihm die Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO zu versagen (vgl. zum Meinungsstand BFH Urteil vom 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, Rz. 15).
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Die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind.
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Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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