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| | Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen. |
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| | Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann. |
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| | Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden. |
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| | Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. |
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| | Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, <Juris>). |
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| | Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat, ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen. |
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| | Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben. |
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| | Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO). |
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