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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB zu. |
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| | Zwischen den Parteien ist im Rahmen der Beratungsgespräche ein Auftragsverhältnis entstanden. |
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| | Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. |
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| | Dabei betrifft die "Auskunft" den Stand des Geschäfts in seinem Zusammenhang, während die "Nachrichten" sich auf einzelne Informationen beziehen, ohne dass eine Abgrenzung immer notwendig und möglich ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 666 Rn. 3). |
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| | Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11). |
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| | Die von dem Beklagten verlangten Auskünfte entsprechen diesen Vorgaben, sie sind somit von der Beklagten zu erteilen. |
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| | Der Kläger hat ein Interesse daran, zu erfahren, ob der Beklagten Zuwendungen durch Dritte im Zusammenhang mit dem auf die Beratungen hin erfolgten Erwerb der Beteiligungen des Klägers zugeflossen sind. |
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| | Das ergibt sich daraus, dass dem Kläger bekannt sein muss, ob die Beklagte bei den einzelnen Entscheidungen, die sie im Rahmen der Auftragsdurchführung trifft, ausschließlich das Interesse des Klägers oder auch eigene Interessen verfolgt. |
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| | Dem Einwand der Beklagten, die vorliegende Klage diene ausschließlich dazu, ein als pflichtwidrig zu bewertendes Verhalten der Beklagten zu erforschen und dadurch ein Beweismittel für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess zu gewinnen, ist zu entgegnen, dass dies dem geltend gemachten Anspruch aus § 666 BGB nicht entgegensteht. |
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| | Das Interesse des Klägers ist schützenswert. Es besteht kein Grundsatz, dass eine bestehende Auskunftspflicht ihre Grenzen findet, wenn durch die Auskunftserteilung die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Auskunftspflichtigen unterstützt wird. |
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| | Der Kläger hat unabhängig vom Bestehen eines möglichen Schadensersatzanspruches aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten ein Interesse zu erfahren, ob sich die Beklagte als Vertragspartnerin ihm gegenüber korrekt verhalten hat oder nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 22.10. 2010, 5 O 229/10). |
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| | Der Auskunftsanspruch des Klägers besteht für jedes einzelne Geschäft, eine Unterscheidung in die einzelnen Geschäftsvorgänge ist nicht angebracht, wird von den Parteien auch nicht vorgenommen. |
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| | Der Kläger hat auf die geltend gemachte Auskunft bzw. Nachricht auch nicht verzichtet, weil ihm u.U. bewusst war, dass die Beklagte 5% Agio pro Auftrag verdient. |
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| | Diese - quasi nebenher erlangte - Kenntnis (der Bankberater hat hier auch nach Vortrag der Beklagten lediglich einer „Vermutung“ des Klägers nicht widersprochen) ist nicht gleichzusetzen mit einer ausdrücklichen, umfassenden, inhaltlich konkreten und nachvollziehbaren Auskunftserteilung durch die Beklagte. Die evtl. Kenntnis des Klägers bezüglich dieser einzelnen Tatsache schließt nämlich nicht ein, dass der Kläger auch darüber Kenntnis davon hatte, dass diese Zuwendung abschließend sein sollte bzw. der Beklagten weitere Zuwendungen durch Dritte zufließen konnten. |
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| | Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dringt nicht durch. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs richtet sich nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung (§ 199 I BGB). Der Auskunftsanspruch nach § 666 Variante 1 und 2 BGB entsteht nur auf Verlangen des Berechtigten, es handelt sich insoweit um einen so genannten verhaltenen Anspruch. |
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| | Das Schweigen der Beklagten auf eine geäußerte Vermutung des Klägers (Einbehalt des Agio) ist dabei weder einer Auskunftserteilung (durch die Beklagte) noch einem Auskunftsverlangen (durch den Kläger) gleich zu setzen, ändert daher den Verjährungsverlauf nicht. |
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| | Eine abweichende Beurteilung würde auch zu Widersprüchen mit § 666 Variante 3 BGB führen. Danach hat der Auftragnehmer nach Ausführung des Auftrags auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Diese umfasst die gesamte Dauer der Geschäftsführung. Die im Rahmen der Rechenschaftslegung zu erteilenden Informationen werden oftmals deckungsgleich mit den Auskünften sein, die nach § 666 Variante 2 BGB bzw. § 666 Variante 1 BGB geschuldet werden. |
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| | Könnte sich der Auftragnehmer in einem solchen Fall auf Verjährung berufen, während das Geschäftsbesorgungsverhältnis noch andauert, wäre der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags gleichwohl in der Lage, über den Rechenschaftsanspruch nach § 666 Variante 3 BGB die ihm zunächst vorenthaltenen Informationen zu erlangen. |
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| | Ein solch asynchrones Ergebnis wäre sinnwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11). |
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| | Da der Kläger erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2011 gegenüber der Beklagten Auskunft bzw. Nachricht verlangt hat, hat die Verjährung erst ab 31.12.2011 zu laufen begonnen. |
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| | Der Anspruch ist daher nicht verjährt. |
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| | Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 I BGB. Eine anwaltliche Beratung war vor dem Hintergrund der unübersichtlichen Rechtslage angemessen. |
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| | Der Gegenstandswert der Auskunftsansprüche beträgt 1.443,75 EUR. |
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