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| | Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die höheren Nachtzuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck) zustehen oder ob die Beklagte dem Kläger zu Recht die niedrigeren Nachtzuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie (MTV Papier) bezahlt hat, im Kern also darum, ob auf das Arbeitsverhältnis der MTV Druck oder der MTV Papier Anwendung findet. |
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| | Die mit der Klage geltend gemachte Differenz für März 2011 beträgt unstreitig 238,14 EUR brutto. Der Kläger machte den Anspruch rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend. |
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| | Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 16.04.2003 zu Grunde. Im Arbeitsvertrag ist die Tätigkeit des Klägers mit Papierschneider/Stanzer beschrieben. Der Kläger arbeitet bei der Beklagten seit 22.04.2003 als Maschinenführer beim Schneiden. |
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| | Der Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung: |
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| | „Sonderzuwendungen: Urlaubsgeld, Jahresleistung, vermögenswirksame Leistung, werden angelehnt an den MTV der Druckindustrie.“ |
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| | Die Beklagte stellt Etiketten für den Food und Non-Food-Bereich und Spielkarten her. Drei Viertel der Produktion entfallen auf die Etikettenherstellung. Die Beklagte beschäftigt 162 gewerbliche Arbeitnehmer, davon 14 in der Druckvorstufe, 38 im Druck, 103 in der Weiterverarbeitung und acht im Lager und im Versand. Die Beklagte verfügt über fünf Druckmaschinen, fünf Rüttelmaschinen, sieben Schneidemaschinen, fünf Stanzanlagen, eine Bündelmaschine und drei Spielkartenmaschinen. Die Etiketten werden in der Weise produziert, dass zuerst Druckbögen mit mehreren Nutzen hergestellt, diese dann gerüttelt und geschnitten, anschließend gestanzt und schließlich gebündelt und geschrumpft werden. Beim Stanzen beträgt die Toleranz 0,2 mm. Die Etiketten müssen durch Schrumpfen vollkommen plan gemacht werden, damit sie von schnelllaufenden Maschinen störungsfrei automatisch auf die verpackten Produkte, wie z.B. Getränkeflaschen, geklebt werden können. |
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| | Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Gewerkschaft ver.di ist Partei beider Tarifverträge. |
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| | Die Beklagte trat Ende 2001 aus dem Verband Druck und Medien in Baden-Württemberg e.V. aus. Am 01.06.2001 schloss die Beklagte mit einer der Vorläuferinnen von ver.di einen Anerkennungstarifvertrag, nach dem auf den Betrieb der Beklagten die Tarifverträge Druck Anwendung finden. Die Beklagte kündigte den Anerkennungstarifvertrag mit Ablauf des 28.02.2011. Seit 01.03.2011 ist die Beklagte Mitglied im Verband der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg e.V.. Dieser Verband ist Mitglied im Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung e.V., der den MTV Papier abgeschlossen hat. |
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| | § 1 des für den Klagzeitraum maßgeblichen MTV Druck lautet: |
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| | „§ 1 Zweck und Geltungsbereich |
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| 1. … < Zweck> 2. Dieser Manteltarifvertrag gilt: |
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| | a) räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; |
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| | b) fachlich für die Betriebe der Druckindustrie; hierzu zählen die Druckvorlagenherstellung, die Druckformherstellung, der Druck und die Weiterverarbeitung, unabhängig von der Art des Druckverfahrens; |
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| - für die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübenden Arbeitnehmer; …“ |
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| | § 1 des für den Klagzeitraum maßgeblichen MTV Papier lautet: |
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| | „§ 1 Zweck und Geltungsbereich |
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| 1. … <Zweck> 2. Der Tarifvertrag gilt: |
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| | I. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ... |
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| | II. fachlich für die Betriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von oder in Verbindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden *; |
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| | III. persönlich … in deren Betrieben arbeiterrentenversicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen … |
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| | * Dazu gehören insbesondere: …, Fabrikation von Sondererzeugnissen der Papierverarbeitung“ |
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| | Die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 2008 bestimmt unter VI C „Verarbeitendes Gewerbe“ bei Nr. 17: |
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| | „Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
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| | Eingeschlossen sind auch bedruckte Papiererzeugnisse (z.B. Tapeten, Geschenkpapier usw.), sofern das Drucken von Informationen nicht der Hauptzweck ist. |
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| | Die Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe zählt zur Gruppe 17.1, die übrigen Klassen umfassen die Herstellung von weiterverarbeitetem Papier und Papiererzeugnissen.“ |
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| | Unter Nr. 17.29.0 heißt es im selben Abschnitt: |
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| | „Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe |
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| - Herstellung von Etiketten, einschließlich selbstklebender Etiketten … |
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| | Diese Unterklasse umfasst nicht: |
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| - Herstellung von Spielkarten (s. 32.40.0) …“ |
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| | Dagegen erfasst die Nr. 18.12.0: |
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| | - Bedrucken von Etiketten, einschließlich selbstklebender Etiketten und Anhängern“ |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Anspruch des Klägers folge aus § 8 MTV Druck. Der Anerkennungstarifvertrag befinde sich in der Nachwirkung. Eine einzelvertragliche Bezugnahme auf den MTV Papier liege nicht vor. Die Beklagte unterfalle nicht dem MTV Papier. Die Auslegung des fachlichen Geltungsbereichs beider Tarifverträge ergebe, dass der Betrieb der Beklagten dem MTV Druck zuzuordnen sei. |
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| | Die Beklagte hat das am 19.04.2012 verkündete Urteil am 24.05.2012 zugestellt erhalten. Ihre am 06.06.2012 eingegangene Berufung hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist am 22.08.2012 begründet. |
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| | Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19.04.2012 - Az. 9 Ca 297/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| | Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, den Inhalt der Schriftsätze und der vorgelegten Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen Bezug genommen. |
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