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| | Die Parteien streiten nur noch über die Zahlung von Nachtzuschlägen und hierbei über die Frage, ob diese Nachtzuschläge nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck) zu berechnen sind oder nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (MTV Papier). |
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| | Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 02.11.2001 als Drucker. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.10.2001 (Bl. 158 der erstinstanzlichen Akte). Darin heißt es ua.: |
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| „Sonderzuwendungen: Urlaubsgeld, Jahresleistung, vermögenswirksame Leistung, werden angelehnt an den MTV der Druckindustrie/Anerkennungstarifvertrag. ...“ |
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| | Die Beklagte war früher im Akzidenzdruck tätig. Nunmehr stellt die Beklagte Etiketten für den Food- und Nonfood-Bereich her, sowie Spielkarten. Dreiviertel der Produktion entfällt auf die Etikettenherstellung. Die Beklagte beschäftigt 162 gewerbliche Arbeitnehmer, davon 14 in der Druckvorstufe, 38 im Druck, 103 in der Weiterverarbeitung und 8 im Lager und im Versand. In der Verwaltung beschäftigt sie 35 Arbeitnehmer. Die Beklagte verfügt über 5 Druckmaschinen, 5 Rüttelmaschinen, 7 Schneidemaschinen, 5 Stanzanlagen, eine Bündelmaschine und 3 Spielkartenmaschinen. Die Etiketten werden in der Weise produziert, dass zuerst Druckbögen mit mehreren Nutzen hergestellt, diese dann gerüttelt und geschnitten, anschließend gestanzt und schließlich gebündelt und geschrumpft werden. Beim Stanzen beträgt die Toleranz 0,2 mm. Die Etiketten müssen durch Schrumpfen vollkommen plan gemacht werden, damit sie von schnelllaufenden Maschinen störungsfrei automatisch auf die verpackten Produkte, wie zB Getränkeflaschen, geklebt werden können. |
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| | Die Beklagte war vormals Mitglied im Verband Druck und Medien in Baden-Württemberg e.V., aus dem sie Ende 2001 austrat. Am 01.06.2001 schloss die Beklagte mit der IG Medien (die später mit anderen Gewerkschaften zu ver.di verschmolzen wurde) einen Anerkennungstarifvertrag (Bl. 25 - 26 der erstinstanzlichen Akte), in welchem geregelt wurde, dass auf den Betrieb der Beklagten die Regelungen der Tarifverträge der Druckindustrie Anwendungen finden sollen. Diesen Anerkennungstarifvertrag kündigte die Beklagte mit Wirkung zum 28.02.2011. Seit 01.03.2011 ist die Beklagte Mitglied im Verband der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg e.V. (VPI). Dieser Verband wiederum ist Mitglied im Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung e.V., der den MTV Papier abgeschlossen hat. |
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| | Die Beklagte berechnete fortan die Nachtzuschläge und die Jahressonderleistungen nach den Regelungen des MTV Papier. Die Leistungen sind geringer als sie unter Anwendung der Regelungen des MTV Druck gewesen wären. Der Kläger machte ursprünglich Nachtzuschlagsdifferenzansprüche für den Zeitraum März bis Juni 2011 und September bis November 2011 geltend, sowie eine tarifliche Einmalzahlung und eine Differenz bei der Jahresleistung 2011, die hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer rechtzeitigen Geltendmachung unstreitig sind. |
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| | Der Geltungsbereich des MTV Druck ist in dessen § 1 Nr. 2 wie folgt geregelt: |
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| | „Dieser Manteltarifvertrag gilt: |
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| | a) räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; |
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| b) fachlich für die Betriebe der Druckindustrie; hierzu zählen die Druckvorlagenherstellung, die Druckformherstellung, der Druck und die Weiterverarbeitung, unabhängig von der Art des Druckverfahrens; |
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| - für die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübenden Arbeitnehmer; - für die gewerblichen Auszubildenden; - für Heimarbeiter.“ |
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| | Der Geltungsbereich des MTV Papier ist in dessen § 1 Nr. 2 wie folgt geregelt: |
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| | I. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West (ohne Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost); |
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| | II. fachlich für die Betriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von und in Verbindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden *; |
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| | III. persönlich für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben arbeiterrentenversicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (im Folgenden „Arbeitnehmer“ genannt) und gewerblich Auszubildende. |
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| | * Dazu gehören insbesondere: Tapetenindustrie, Papierveredelung, Buntpapier- und Metallpapierfabrikation, Wachspapier-Industrie, Geschäftsbücher-, Systembuchungsmittel- und Lernmittel-Industrie, buchbinderische Bürohilfsmittel-Industrie, buchbinderische Kalender- und Werbeartikel-Fabrikation, Herstellung von Gesang- und Gebetbüchern, Alben und Mappen, Ordnern und Registraturmitteln, industrielle Verlags- und Lohnbuchbindereien, Wellpappen-Industrie, Kartonagen-Industrie, Fabrikation von Hartpapierwaren und Rundgefäßen, Faltschachtel-Industrie, Papiersack-Industrie, Beutel-Industrie, Briefumschlag- und Papierausstattungsindustrie, Fabrikation von Sondererzeugnissen der Papierverarbeitung.“ |
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| | Die Beklagte erstattet ihre monatlichen Meldungen an das Statistische Landesamt über ihre Güterproduktion betreffend die Etiketten unter der Meldenummer 1... (andere Waren aus Papier, Karton und Pappe - Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt; Untergruppe: Andere bedruckte Etiketten) der Abteilung 17 (Papier, Pappe und Waren daraus) des Güteverzeichnisses für Produktionsstatistiken 2009 des Statistischen Bundesamts. |
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| | Die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 des Statistischen Bundesamtes bestimmt unter VI Abschnitt C „Verarbeitendes Gewerbe“ bei Nr. 17: |
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| „Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus … Eingeschlossen sind auch bedruckte Papiererzeugnisse (zB Tapeten, Geschenkpapier usw.), sofern das Drucken von Informationen nicht der Hauptzweck ist. |
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| | Die Herstellung von Holz und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe zählt zur Gruppe 17.1, die übrigen Klassen umfassen die Herstellung von weiter verarbeitetem Papier und Papiererzeugnissen.“ |
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| | Unter Nr. 17.29.0 heißt es im selben Abschnitt: |
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| | „Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe |
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| - Herstellung von Etiketten, einschließlich selbstklebende Etiketten ... |
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| | Diese Unterklasse umfasst nicht: |
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| - Herstellung von Spielkarten (s. 32.40.0) ...“ |
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| | Unter der Klassifizierungsnummer 18 heißt es dagegen: |
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| | „Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern |
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| | Diese Abteilung umfasst Drucken von Erzeugnissen wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Geschäftsvordrucke, Grußkarten usw. und beinhaltet auch Unterstützungstätigkeiten wie Buchbinderei, Klischeeherstellung und Data Imaging.. Die hier eingeordneten Unterstützungstätigkeiten sind integraler Bestandteil der Herstellung von Druckerzeugnissen, und ein Erzeugnis (Druckplatte, Computerspeicherplatte oder -datei), das integraler Bestandteil der Herstellung von Druckerzeugnissen ist, wird fast immer im Rahmen dieser Tätigkeiten hergestellt.“ |
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| | Unter Nr. 18.12.0 heißt es im selben Abschnitt: |
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| Diese Unterklasse umfasst ... |
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| | - Bedrucken von Etiketten, einschließlich selbstklebende Etiketten und Anhängern“ |
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| | Unter 18.14.0 heißt es sodann: |
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| „Diese Unterklasse umfasst: … |
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| Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen ... |
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| - Binden und Fertigbearbeiten von bedrucktem Papier oder Karton durch Falten, Stanzen, Stempeln, Lochen, Perforieren, Bohren, Prägen, Kleben, Leimen, Laminieren, Brailledrucken ...“ |
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| | Der Kläger meinte, die Beklagte müsse die Zuschläge weiterhin nach dem MTV Druck zahlen. Dieser Tarifvertrag gelte kraft Nachwirkung fort. Die Weiterbearbeitung der Druckerzeugnisse unterfalle ebenfalls dem MTV Druck. Der Schwerpunkt des Endprodukts „Etikette“ liege auf dessen Informationsgehalt, weshalb der Druck dem Betrieb der Beklagten das Gepräge gebe. Im Übrigen meint er, die Beklagte müsse den MTV Druck auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwenden, jedenfalls kraft betrieblicher Übung, da die Beklagte seit Vertragsbeginn alle Mitarbeiter immer nach den tariflichen Regeln der Druckindustrie behandelt hat unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit. |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu bezahlen. |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 256,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu bezahlen. |
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| | 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu bezahlen. |
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| | 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu bezahlen. |
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| | 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu bezahlen. |
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| | 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu bezahlen. |
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| | 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu bezahlen. |
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| | 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 103,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu bezahlen. |
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| | 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rest für Jahressonderzahlung 2011 in Höhe von 271,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte meinte dagegen, ihr Betrieb werde wesentlich durch die Papierverarbeitung geprägt. Die Etikettenherstellung unterfalle dem Regelbeispiel „Sondererzeugnisse der Papierverarbeitung“. Es komme nämlich weniger auf den Aufdruck als auf die technische Verwendbarkeit beim Kunden an. Hierbei sei wegen der hohen technischen Beanspruchung im Etikettierungsprozess beim Kunden wesentlich die Planlage der Etiketten, deren Formstabilität und das Einhalten der Schnitttoleranzen. Auch die Spielkartenherstellung sei durch die hohe Präzision der Spielkartenherstellungsmaschinen geprägt. Auch die maßgeblichen Konkurrenzunternehmen seien in Arbeitgeberverbänden der Papier, Pappe und kunststoffverarbeitenden Industrie organisiert. Ein einzelvertraglicher Anspruch bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte habe lediglich ihre tarifliche Verpflichtung erfüllt und die anderen (nicht gewerkschaftlich organisierten) Arbeitnehmer gleichgestellt. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.04.2012 hinsichtlich der Nachtzuschläge für die Monate März 2011 bis Juni 2011 und September 2011 bis Oktober 2011 stattgegeben und die Klage auf tarifliche Einmalzahlung abgewiesen. Eine Entscheidung über die Nachtzuschläge für die Monate Juli 2011 und November 2011 hat das Arbeitsgericht vergessen, genauso wie eine Entscheidung über die tarifliche Jahresleistung 2011. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO wurde nicht gestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Arbeitsgericht aus, die Anwendung des MTV Druck ergebe sich aus der Nachwirkung des Anerkennungstarifvertrags. Dieser sei nicht durch den MTV Papier abgelöst worden, da dessen fachlicher Anwendungsbereich nicht gegeben sei. Die Auslegung des fachlichen Geltungsbereichs beider Tarifverträge ergebe, dass der Betrieb der Beklagten dem MTV Druck zuzuordnen sei. |
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| | Dieses Urteil wurde der Beklagten am 15.05.2012 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die am 06.06.2012 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 16.08.2012 verlängerten Begründungsfrist am 16.08.2012 ausgeführt wurde. |
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| | Die Beklagte beanstandet eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. |
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| | Sie meint, der fachliche Anwendungsbereich des MTV Druck sei dann eröffnet, wenn das Druckprodukt selbst der Informationsträger ist. Beim Anwendungsbereich des MTV Papier stehe dagegen die Weiterverarbeitung des (möglicherweise bedruckten) Materials im Vordergrund. Es läge eine Papierverarbeitung vor, wenn das hergestellte Produkt zur Zweckerreichung weiterer handwerklicher oder industrieller Fertigungsschritte bedarf. Dies sei bei der Etikettenherstellung der Fall, da die Etiketten im Etikettierungsprozess beim Kunden erst noch auf die Flaschen geklebt werden müssen. |
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| | Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre erstinstanzlich bereits vorgebrachten Rechtsausführungen. |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - Az.: 9 Ca 291/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er meint dagegen, die Papierindustrie sei wesentlich geprägt durch Färben, Beschichten oder Veredeln von Papier. Da die Beklagte das Papier aber gerade nicht selbst herstelle, läge der Schwerpunkt auf dem Druck und seiner Weiterverarbeitung, die dem Anwendungsbereich des MTV Druck unterfallen würden. |
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| | Im Übrigen verteidigt der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und seiner erstinstanzlich bereits geäußerten Rechtsansichten. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. |
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