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| | Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| | Der Senat sieht sich unabhängig davon, ob das Fax des Klägers vom 28.01.2013 überhaupt als neuerliches Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Schneider, die Richterin am Landessozialgericht Deutsch-Busch und den Richter am Landessozialgericht Dr. Toparkus auszulegen ist, oder nur wiederholtes Vorbringen in den bereits mit Beschlüssen vom 21.12.2012 (L 9 SF 5321/12) und vom 18.01.2013 (L 9 SF 27/13 u.a.) erledigten Ablehnungsverfahren darstellt, nicht gehindert, über die Berufung in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung zweier abgelehnter Richter zu entscheiden, denn abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772, juris; Bundessozialgericht <BSG> Beschluss vom 27. Oktober 2009 – B1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rn. 10, juris). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG-Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 - NJW 2005, 3410, 3412; BVerfG 20. Juli 2007 aaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 60 Rn. 10d). Das Vorbringen des Klägers in dessen Fax vom 28.01.2013 bietet gegenüber seinem Vorbringen in den bereits anhängig gewesenen Ablehnungsverfahren inhaltlich nichts wesentlich Neues. Aus den Gründen der Beschlüsse des Senats vom 21.12.2012 und 18.01.2013, welche der Senat vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich in Bezug nimmt, ist das Vorbringen des Klägers von vornherein völlig ungeeignet, um darauf eine Ablehnung wegen Befangenheit zu stützen. Auch mit seinen Einlassungen, wonach die von ihm abgelehnten Richter es „nicht wahr haben wollen oder in ihrer offenbaren Amts- und Prozessunfähigkeit nicht erfassen können“, dass nach der Rechtsordnung „kein Richter über sich selbst richten dürfe“, trägt der Kläger auch nicht im Ansatz Umstände vor, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Aus den Gründen des Beschlusses vom 18.01.2013 führen sowohl der vom Kläger mit Fax vom 28.01.2013 erneut gestellte „Antrag analog §§ 319, 320, 321 ZPO“ als auch die neuerliche Gegenvorstellung nicht zu einem anderen, für den Kläger günstigeren, Ergebnis. |
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| | Der Senat hat sich auch durch das - vorab angekündigte - Nichterscheinen des Klägers zu der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2013 nicht gehindert gesehen, über dessen Berufung durch Urteil zu entscheiden, denn der Kläger ist mit der Terminsmitteilung des Vorsitzenden vom 18.12.2012 entgegen seiner eigenen Auffassung rechtzeitig und ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung geladen worden. Er hat die Ladung, mit welcher ihm freigestellt worden war zu der Verhandlung zu erscheinen, auch tatsächlich erhalten, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt. |
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| | 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als kombinierte Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 2 SGG zulässig, aber nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 ist nicht, wie der Kläger annimmt, nichtig. Somit fehlt es auch an der Begründetheit der mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage verbundenen auf Erlass eines „rechtswirksamen“ Widerspruchsbescheides gerichteten Untätigkeitsklage, die das Fehlen eines wirksamen anfechtbaren Widerspruchsbescheides voraussetzt. |
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| | Der beanstandete Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nichtig. Das Fehlen eigenhändiger Unterschriften der Mitglieder des Widerspruchsausschusses auf dem Widerspruchsbescheid, welcher dem Kläger mittels einfachen Briefs bekanntgegeben worden ist, begründet nicht einmal einen Formfehler. |
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| | Ein Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt (vgl. etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 85 Rn. 7), mithin gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 39 Abs. 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. |
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| | § 40 SGB X regelt, unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes anzunehmen ist. Gemäß Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig, |
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| 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder 5. der gegen die guten Sitten verstößt. |
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| | In § 40 Abs. 3 SGB X werden die Verfahrens- und Formfehler aufgezählt, welche zwar zur Rechtswidrigkeit, für sich genommen aber nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Hierzu gehört unter anderem (Nr. 3), dass ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war. |
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| | Vorliegend begründet das Fehlen eigenhändiger Unterschriften unter dem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 keinen die formelle Rechtswidrigkeit begründenden Formfehler im Sinne von § 33 SGB X, erst recht begründet er keinen zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehler. Die bei Erlass eines Verwaltungsakts einzuhaltende Form definiert § 33 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann (§ 33 Abs. 2 S. 1 SGB X). § 85 Abs. 3 S. 1 SGG ordnet als Sonderregelung hierzu an, dass ein Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 33 Abs. 3 S. 1 SGB X). Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zu Grunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Abweichend von § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X regelt dessen Abs. 5, dass bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und bei einem elektronischen Verwaltungsakt, dass das der Signatur zu Grunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen muss. |
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| | Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 um einen Verwaltungsakt handelt, welcher mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist, denn der Widerspruchsbescheid entspricht bereits den Anforderungen des § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 85 Abs. 3 S. 1 SGG, so dass es eines Eingreifens der die formellen Anforderungen für mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener Verwaltungsakte lockernden Norm des § 33 Abs. 5 SGB X von vornherein nicht bedarf. Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich erlassen worden, lässt als Absender ohne Weiteres die erlassende Behörde erkennen und gibt auf Seite 3 auch die Namen der Mitglieder des Widerspruchsausschusses, welche die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers getroffen haben, und damit auch den Namen des Mitarbeiters, welcher als Vertreter des Direktoriums der Beklagten (und damit als Vertreter des Behördenleiters, denn gemäß § 42 der Satzung der Beklagten führen die Mitglieder des Direktoriums hauptamtlich die Verwaltungsgeschäfte) an der Entscheidung beteiligt gewesen ist, wieder. Dabei gibt das Vorbringen des Klägers Veranlassung darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Wortlauts des § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X Unterschrift und Namenswiedergabe in einem Alternativverhältnis („oder“) stehen und nach Sinn und Zweck lediglich für den Empfänger nachvollziehbar angegeben sein soll, wer verantwortlicher Urheber der getroffenen Entscheidung ist. Soweit Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2010, § 33 Rn. 23 eine „Beglaubigung“ der Namenswidergabe durch die Kanzlei fordert, ergibt sich das weder aus dem Wortlaut der Regelung noch ist dies mit den heutigen Anforderungen an eine Massenverwaltung in Einklang zu bringen. Der Senat hält eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe jedenfalls dann für ausreichend, wenn wie vorliegend an der tatsächlichen Urheberschaft des namentlich benannten Vertreters der Behördenleitung keine vernünftigen Zweifel bestehen können. |
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| | Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung einen Verstoß gegen § 33 Abs. 3 SGB X annehmen wollte, würde dies nicht zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides führen, denn nach zutreffender Auffassung (Engelmann a.a.O. Rn. 24 m.w.N., ebenfalls Krasney in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rn. 13 m.w.N.) handelt es sich selbst bei gänzlich fehlender Namenswiedergabe nicht um einen offenkundig besonders schwerwiegenden Fehler. |
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| | Legt man zu Gunsten des Klägers dessen Hauptantrag in der Weise aus, dass der Kläger neben der aus den vorgenannten Gründen erfolglosen Nichtigkeitsfeststellungsklage hilfsweise die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 im Wege einer Anfechtungsklage begehrt (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rn. 14a), ist auch diese nicht begründet, nachdem es - wie bereits im Einzelnen dargelegt - vorliegend von vornherein an einem berücksichtigungsfähigen Formfehler fehlt. Zudem steht selbst dann, wenn man wegen des Fehlens eines Beglaubigungsvermerkes einer behördlichen Kanzlei entgegen der Auffassung des Senats vorliegend einen Formfehler annehmen wollte, § 42 SGB X einer Aufhebung des streitbefangenen Widerspruchsbescheids entgegen. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie aus der Akte der Beklagten zu entnehmen ist, haben die Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten den Widerspruch bereits in ihrer Sitzung vom 13.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Es ist daher offensichtlich, dass die endgültige Form des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 auf die Entscheidung des Widerspruchsausschusses, welche bereits zuvor getroffen worden ist, keinen Einfluss gehabt hat. |
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| | 2. Für die vom Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Leistungsklage auf Erstattung von 4,44 EUR für Porto- und Schreibauslagen fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis und damit an der Zulässigkeit. Es handelt sich um Kosten des Vorverfahrens, welche zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne von § 193 SGG gehören (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 5a). Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht im Urteil, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (sog. Kostengrundentscheidung). Für deren Festsetzung der Höhe nach sieht das Sozialgerichtsgesetz ein besonderes Verfahren vor (Festsetzung des Betrages der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch den Urkundsbeamten des SG, § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine gerichtliche Entscheidung im Vorfeld über eine Erstattung einzelner Kostenpositionen widerspräche dieser gesetzlichen Systematik; hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. |
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| | Auch mit dem auf eine Verurteilung zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gerichteten Hilfsantrag hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger ist vom persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <AAÜG> vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) nicht erfasst, weil der Kläger weder einen "Anspruch" i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S. 2 der Regelung innehat, noch am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "auf Grund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. |
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| | Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten rechtlichen Feststellungen kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 S 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 a.a.O. bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl., auch zum Folgenden, Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach <juris>, dort Rn. 10 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG). |
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| | Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme im Sinne der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht. |
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| | Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Der Kläger hat bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keinen Anspruch auf Versorgung erworben, nachdem bei ihm bis zu dessen Inkrafttreten kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Ausweislich des in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlaufes des Klägers (Bl. 31-35 VA), dessen tatsächliche Feststellungen der Kläger nicht angegriffen hat, und den der Senat seiner Entscheidung daher zugrunde legt, hat der Kläger nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland vom 14.08.1989 bis 31.03.1990 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, ist vom 02.04.1990 bis 30.06.1990 arbeitslos gewesen, hat vom 01.07.1990 bis 28.02.1991 freiwillige Beiträge geleistet und ist ab dem 01.03.1991 bis 09.11.1991 arbeitslos gewesen. Anhaltspunkte für den Eintritt von Invalidität in dem betreffenden Zeitraum bis zum 01.08.1991 hat der Senat nicht. |
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| | Ebenfalls begründet § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG für den Kläger keine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01.08.1991. Der Begriff der "Anwartschaft" umschreibt entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (Urteil des BSG vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach <juris>, dort Rn. 13 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 38 und Nr. 7 S. 54). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss mithin der Betroffene, damit die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zu seinen Gunsten eingreift, einmal vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und auf Grund dessen eine Position tatsächlich in der Weise innegehabt haben, dass nur noch ein Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Denn eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft kann - wie bei § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG - nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen für die Entstehung des Vollrechtes mit Ausnahme des Versorgungsfalles erfüllt sind, wenn er also "zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte". Nur in diesen Fällen fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Nichteintritt des Verlusts und damit die Unmaßgeblichkeit der Versorgungsregelungen über das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem (und damit einen Unterfall des Satzes 1). Dadurch wird ein am 3. Oktober 1990 Nichteinbezogener auf Grund einer vor dem 30. Juni 1990 gemäß den damaligen Regelungen – also nicht durch rechtswidrigen Akt der DDR - erloschenen Einbeziehung so gestellt, als sei er einbezogen geblieben (st. Rspr. des BSG seit Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, zitiert nach <juris>, dort Rn. 28 f., bestätigt mit Urteilen vom 29.07.2004 – B 4 RA 4/04 R – zitiert nach <juris>, dort Rn. 15 und vom 09.10.2012, a.a.O. Rn. 14). Der Kläger hatte bis zu seiner Flucht aus der DDR keine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft erlangt. Nach der bereits in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.04.2002, a.a.O. Rn. 29) hatte derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in diese AVItech erhalten hatte, auch keine nach deren Recht damals gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten, die er hätte i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verlieren können. Nachdem der Kläger weder behauptet hat, eine durch einen Versicherungsschein gesicherte Rechtsposition vor dem Ausscheiden aus seiner letzten Beschäftigung in der ehemaligen DDR innegehabt zu haben, noch während des Verfahrens einen solchen Versicherungsschein vorgelegt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine gesicherte Rechtsposition, die Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist, bis zu seiner Flucht aus der DDR nicht innegehabt hat. Der Umstand allein, dass in den Versicherungsausweisen des Klägers Einträge mit der Bezeichnung „Zusatzrente“ bestehen, verleiht noch keine gesicherte Rechtsposition im vorgenannten Sinne. |
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| | Der Kläger hat ebenfalls nicht "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben. Der Senat macht sich insoweit die vom 4. Senat des BSG begründete (vgl. etwa Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R - zitiert nach <juris>, dort Rn. 26, 30-32) und vom jetzt zuständigen 5. Senat fortgeführte (Urteil vom 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R -, Leitsatz 1, zuletzt nochmals bestätigt mit Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 15) Rechtsprechung zur sog. erweiternden Auslegung (fiktiver Anspruch auf Einbeziehung) und zum Stichtag 30.06.1990 zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. |
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| | Hiernach sind Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl. II Kap VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die 2. Durchführungsbestimmung (2. DB), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen. |
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| | Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 17 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr .7 S. 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen, |
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| 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) 3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). |
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| | Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar am 18.03.1974 die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (vgl. Kopie der Ingenieururkunde Bl. 30 VA), es fehlt allerdings jedenfalls an der dritten – betrieblichen – Voraussetzung, wonach der Kläger am 30.06.1990 eine entsprechende Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb in der ehemaligen DDR ausgeübt haben müsste. Ausweislich der eigenen Angaben des Klägers hat sich dieser zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in der ehemaligen DDR aufgehalten, zudem ist er ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen im Versicherungsverlauf am 30.06.1990 arbeitslos gewesen. |
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| | Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendbarkeit des AAÜG, die der erkennende Senat auch dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt hat, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2005 (Az. 1 BvR 1921/04 u.a., zitiert nach <juris>) im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers nicht darin, dass die Rechtsprechung des BSG einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an die Voraussetzung knüpft, dass diese am 30.06.1990 einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung gehabt haben (sog. Stichtagserfordernis). Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. |
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| | Die erweiternde Auslegung des Wortlautes von § 1 Abs. 1 AAÜG gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt verbunden mit dem Stichtagserfordernis (30.06.1990) zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen, indem sie nur diejenigen begünstigt, welche zum Stichtag 30.06.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, allerdings ist diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt, nachdem die Festlegung dieses Zeitpunktes den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu stellen sind (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.10.2005, a.a.O. Rn. 43 ff.). Hiernach darf der Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, wenn er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise nutzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (a.a.O.) entschieden, dass der an das Inkrafttreten des im Einigungsvertrag verankerten Neueinbeziehungsverbotes der Zusatzversorgungssysteme der DDR zum 30.06.1990 (vgl. im Einzelnen hierzu Urteil des BSG vom 15.06.2010 – B 5 RS 6/09 R – zitiert nach <juris>, dort Rn. 21) anknüpfende Stichtag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen des Klägers bietet für den Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die „Stichtagsrechtsprechung“ auch für Menschen, welche vor der „Wende“ aus der ehemaligen DDR ausgereist und aufgrund ihres Ausreisewunsches häufig erheblichen Repressionen ausgesetzt gewesen sind, nachteilig auswirken kann. Das gilt jedoch in gleicher Weise für Personen, welche sich zum 30.06.1990 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis befunden haben, sondern bereits durch den wirtschaftlichen Umbruch als Folge der „Wende“ arbeitslos geworden waren, ebenso für Personen, welche sich zum Stichtag zwar in einem Beschäftigungsverhältnis befunden haben, aber nicht für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gearbeitet haben. Nachdem der Gesetzgeber der DDR mit dem Neueinbeziehungsverbot eine über den 30.06.1990 hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Zusatzversorgungssysteme abschaffen und eine länger andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen vermeiden wollte, hat dieser einen Beitrag zur zügigen Integration des Rentenrechts des Beitrittsgebietes in den Rechtsrahmen des SGB VI nach Herstellung der deutschen Einheit geleistet. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Stichtagsrechtsprechung hat nach alledem auch das Bundesverfassungsgericht nicht zu erkennen vermocht. Auch insoweit schließt sich der Senat dessen Erwägungen an. |
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| | Hiernach war die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen. |
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