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| | Die Klage ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.). |
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| | Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO ist im vorliegenden Fall statthafte Klageart, da es in der Sache um die Aufhebung eines die Klägerin belastenden Verwaltungsakts geht. |
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| | Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SG verlängert sich die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG um die Dauer der Elternzeit. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm wie im Falle der Klägerin vor, tritt die Verlängerung der Dauer der Berufung kraft Gesetzes zwingend ein. § 40 Abs. 8 Satz 1 SG lässt es demgegenüber jedoch zu, von dieser gesetzlichen Rechtsfolge im Wege einer Einzelfallentscheidung abzuweichen. Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Er stellt sich im Verhältnis zur Klägerin bereits deshalb als belastend dar, da mit der verkürzten Dienstzeit der Wegfall ihres Wehrsolds einhergeht. |
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| | Entgegen dem Hinweis des Gerichts vom 22. April 2014, an dem Kammer nicht festhält, und der Auffassung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist nicht die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Die Klägerin möchte keine Verlängerung ihrer Berufung als Zeitsoldatin erstreiten (vgl. § 40 Abs. 2 SG). Vielmehr geht es ihr – wie oben dargelegt – um die Abwehr der Verkürzung der kraft Gesetzes eintretenden Verlängerung ihrer Berufung. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Ein möglicher Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG (dazu unter a) wurde ebenso geheilt wie die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung der Klägerin (dazu unter b). Offen bleiben kann, inwieweit sich der Verstoß gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 8 Satz 2 SG auswirkt (dazu unter c). |
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| | a) Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. |
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| | Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als der Ausgangsbescheid vom 16. Oktober 2012 Zweifel aufkommen lässt, ob eine hinreichende Begründung – Ausnahmen vom Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 2 VwVfG sind nicht ersichtlich – dafür vorliegt, dass nach § 40 Abs. 8 Satz 1 SG kein dienstliches Interesse an der Verlängerung ihrer Dienstzeit besteht. Der Bescheid erschöpft sich in dem Satz, der zuständige Dezernatsleiter habe am 20. September 2012 festgestellt, dass bei der Klägerin an der Verlängerung der Dienstzeit ausnahmsweise kein dienstliches Interesse bestehe. Welche konkreten Tatsachen diesen Rechtsbegriff ausfüllen, wird weder an dieser Stelle wiedergegeben, noch ergeben sie sich sonst aus dem Bescheid. |
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| | Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. |
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| | Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dargestellt, aus welchen Gründen es bei der Klägerin ausnahmsweise kein dienstliches Interesse an der Verlängerung ihrer Dienstzeit sieht. So hat es das fehlende dienstliche Interesse mit personalpolitischen Implikationen einerseits und der Freistellung anlässlich einer beruflichen Bildung andererseits begründet. Damit ist ein eventuell vorliegender Begründungsmangel nachträglich und rechtzeitig geheilt worden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 – 1 WB 22.06 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38, und vom 21. Juli 2011 – 1 WB 46/10 –, juris). Ob die Begründung inhaltlich trägt, ist dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. |
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| | b) Auch die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Bescheids ist nachträglich geheilt worden. |
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| | Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese gesetzliche Vorgabe wurde nicht gewahrt. |
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| | Zwar enthält der Antrag auf Bewilligung von Elternzeit auf Seite 4 innerhalb des Bearbeitungsvermerks einen „Hinweis zur Verlängerung der Dauer der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“, der die Möglichkeit aufzeigt, die Berufung nach Maßgabe des § 40 Abs. 8 Satz 1 SG zu verkürzen. Der Bearbeitungsvermerk ist aber nicht vom Antragsteller – der Klägerin – zu unterzeichnen und unterliegt daher allenfalls ihrer zufälligen Kenntnisnahme. Aus Sicht der Klägerin „endet“ das Antragsformular auf Seite 3 unten mit der Unterschriftenzeile, so dass bereits deshalb von einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht auszugehen ist. Es sind auch keine Ausnahmen von dem Anhörungserfordernis gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG ersichtlich. |
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| | Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG kann indes die erforderliche Anhörung eines Beteiligten heilend nachgeholt werden. Hiervon ist auszugehen, wenn im Nachgang die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Beschwerdebehörde denselben Prüfungsmaßstab hat (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 45, Rn. 26 m. w. N.). Nach diesen Vorgaben ist von einer ordnungsgemäßen Heilung des Anhörungsverstoßes auszugehen. Denn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Klägerin Gelegenheit, ihre Einwände gegen die Nichtverlängerung ihrer Dienstzeit vorzubringen und die Beschwerdebehörde, die denselben Prüfungsmaßstab wie die Ausgangsbehörde anlegt, konnte diese vollumfänglich berücksichtigen. |
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| | c) Nach § 40 Abs. 8 Satz 2 SG soll die Absicht, von der Möglichkeit einer Nichtverlängerung der Dienstzeit Gebrauch zu machen, bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Wie bereits dargelegt, weist das Antragsformular lediglich an einer Stelle auf die in § 40 Abs. 8 Satz 1 SG eröffnete Möglichkeit hin, die aber offensichtlich nicht zur Beachtung durch die Klägerin bestimmt war. Im vorliegenden Fall darf aber wegen der materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids offenbleiben, welchen Folgen sich aus dem Verstoß gegen die generelle Hinweispflicht ergeben. |
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| | 2. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtswidrig. |
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| | Eine Verlängerung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SG, wie sie § 40 Abs. 8 Satz 1 SG voraussetzt, ist eingetreten (dazu unter a). Dass aber an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht, ist nicht ersichtlich (dazu unter b). |
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| | a) Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG um die Dauer der Elternzeit. |
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| | Die militärische Ausbildung der Klägerin war vor dem Beginn ihrer zweiten Elternzeit am 7. Oktober 2012 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden. Ausweislich der Akte hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits 991 Tage Fachausbildung absolviert. Dementsprechend verlängert sich ihre Berufung grundsätzlich kraft Gesetzes um die Dauer der gewährten Elternzeit. |
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| | b) § 40 Abs. 8 Satz 1 SG erlaubt es der Beklagten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 40 VwVfG) zu bestimmen, dass sich die Dienstzeit nicht um die Dauer der Elternzeit verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. |
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| | aa) Wie bereits oben dargelegt, lassen sich mangels Begründung aus dem Ausgangsbescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr keine Anhaltspunkte für das fehlende dienstliche Interesse ableiten. |
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| | bb) Im Beschwerdebescheid führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu diesem gesetzlichen Merkmal zweierlei aus: Zum einen hätten sich die Rahmenbedingungen für das Personalmanagement der Bundeswehr grundlegend verändert. Die wachsende Einsatzbelastung sowie finanzielle Vorgaben machten eine kleiner werdende, dafür aber hoch qualifizierte Truppe erforderlich. Aus Gründen des Erhalts eines strukturgerechten Personalkörpers sei der alters- und dienstgradgerechte Umbau des Personalkörpers notwendig. Dies könne nicht allein durch die Veränderung der Einberufungsquote von freiwillig Wehrdienst Leistenden erfolgen, sondern müsse auf Grundlage besonderer gesetzlicher Instrumentarien umgesetzt werden. Zweck des § 40 Abs. 8 SG sei es, zur Reduzierung der Streitkräfte beizutragen. Zum anderen bestehe kein dienstliches Interesse, die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten zu verlängern, um ihn sodann in der verlängerten Dienstzeit zum Zwecke der Maßnahmen der beruflichen Bildung vom militärischen Dienst freizustellen. Dieser Aspekt wird im Rahmen der Klageerwiderung vom 16. Mai 2013 vertieft. |
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| | Weder die Implikationen der Personalrestrukturierung (dazu unter α) noch die lediglich abstrakt aufgeführte Freistellung für Maßnahmen der beruflichen Bildung (dazu unter β) erlauben es, unter Beachtung des Prüfungsmaßstabs des § 114 Satz 1 VwGO von einem fehlenden dienstlichen Interesse im Sinne des § 40 Abs. 8 Satz 1 SG auszugehen. |
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| | α) Absatz 8 wurde § 40 SG durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. e) des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) angefügt. Die Bundesregierung verfolgte ausweislich der Darstellungen in ihrer Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf generell das Ziel, die gesetzlichen Rahmenbedingungen des öffentlichen Diensts zu verbessern, da für seine vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben gut ausgebildetes und zum Teil hoch spezialisiertes Personal benötigt werde. Der Entwurf solle die umfassende Modernisierung des Dienstrechts des Bundes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 ergänzen (vgl. BT-Drucksache 17/7142, S. 1). |
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| | Konkret zu § 40 Abs. 8 SG heißt es in der Begründung (vgl. BT-Drucksache 17/7142, S. 35): |
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| | „In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 (Elternzeit nach Fachausbildung oder Studium von mehr als sechs Monaten) verlängert sich die Dienstzeit. In der Verlängerungszeit besteht gegebenenfalls weiterhin Anspruch auf Elternzeit. Die daraus resultierende Kettenverlängerung kann dazu führen, dass aus einer kurzen Restdienstzeit eine fast dreijährige Verlängerung (Dauer der Elternzeit) ohne Dienstleistung – aber mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und mit Beihilfeanspruch – resultiert, um anschließend eine vergleichsweise kurze Dienstleistungspflicht auszulösen. Dies ist weder im Hinblick auf die Lebensplanung der betroffenen Soldatinnen und Soldaten noch aus dienstlicher Sicht sachgerecht. Die Neuregelung ermöglicht es, von Amts wegen eine Ausnahme von der Verlängerung der Dienstzeit anzuordnen, wenn kein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverlängerung besteht. Die bereits in Absatz 7 normierte Möglichkeit, die Dienstzeit auf Antrag sogar darüber hinaus zu verkürzen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Entscheidung nach Absatz 8 für den Fall einer Änderung der Elternzeit unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen (§ 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).“ |
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| | Mit Blick hierauf findet der von dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gewählte Ansatzpunkt im Gesetz keine Stütze, wegen des Wunsches nach einer kleineren, effizienteren Truppe bestehe bei der Klägerin kein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit durch die bewilligte Elternzeit. Ein derartiges behördliches Ziel wird weder vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung noch dem bekundeten Willen der Bundesregierung als Initiatorin des entsprechenden Gesetzes gedeckt. Vielmehr geht es nach der ratio legis um die Vermeidung von Kettenverlängerungen im Rahmen der Elternzeit. Diese Fallgestaltung ist im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. Die Verschlankung des Personalkörpers der Bundeswehr war auch offensichtlich nicht erklärtes Ziel des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012. Der Gesetzgeber hat diese Absicht durch andere Gesetze verfolgt, wie zum Beispiel das Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. Dezember 2001 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –, juris) oder das Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte vom 21. Juli 2012. |
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| | β) Aus Sicht des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr soll auch kein dienstliches Interesse bestehen, die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten zu verlängern, um ihn sodann in der verlängerten Dienstzeit zum Zwecke der Maßnahmen der beruflichen Bildung vom militärischen Dienst freizustellen. |
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| | αα) Diesen Aspekt wirft der Beschwerdebescheid erstmals und in der wiedergegebenen Form auf. Hierbei fällt auf, dass der Satz jeden Bezug zum konkreten Fall der Klägerin vermissen lässt. Der individuelle Sachverhalt, wie er sich aus dem Werdegang der Klägerin ergibt, wird nicht wiedergeben. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie lange die Dienstzeit der Klägerin noch andauert, welche berufliche Bildungsmaßnahme bei ihr konkret ansteht und ob damit eine Freistellung vom militärischen Dienst verbunden ist. Dass offensichtlich eine Subsumtion unterblieben ist, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass das Wort „Soldat“ nicht in der weiblichen Form benutzt wird. |
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| | Darüber hinaus spricht auch die Aktenlage gegen eine Berücksichtigung des individuellen Sachverhalts und für die formelhafte Wiedergabe eines vorgegebenen Textes. Die Beschwerdeentscheidung datiert vom 14. März 2013. Die Klägerin beantragte aber erst am 19. April 2013 auf Grundlage des § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) die Förderung der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme mit dem Bildungsziel Ergotherapeutin, die ihr für den Zeitraum vom 12. September 2013 bis 11. September 2016 gewährt und für die sie als Bestandteil dieser Förderung in der Zeit vom 12. September 2013 bis 9. April 2014 vom militärischen Dienst freigestellt wurde. Förderungen nach § 5 SVG unterliegen einem Antragserfordernis (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 SVG). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögen zwar die Anspruchsvoraussetzungen für eine Fördermaßnahme in der Person der Klägerin rein rechtlich vorgelegen haben. Ob die Klägerin die Förderung für sich geltend machen würde, stand mangels Antrags jedoch noch nicht fest. |
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| | ββ) Im Rahmen der Klageerwiderung hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausgeführt, Zweck des § 40 Abs. 4 SG sei es, dass den Streitkräften Soldaten, die eine vom Dienstherrn finanzierte kostspielige Ausbildung durchlaufen hätten, eine angemessene Zeit (sog. „Stehzeit“) zur Verfügung ständen. Damit diene die Vorschrift dem Zweck, die Personalplanung und damit die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Dieser Zweck könne allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Stehzeit auch tatsächlich zur Erfüllung ausbildungsgerechter, militärischer Aufgaben genutzt werde, da nur so eine Kompensation der durch den Dienstherrn in die Ausbildung aufgewendeten Mittel gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall habe sie kein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin, denn diese stehe nach Ablauf der Elternzeit im Tagesdienst nicht weiter zur Verfügung, so dass der von § 40 Abs. 4 SG bezweckte Amortisierungseffekt nicht eintrete. |
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| | Tatsächlich hätte die Klägerin am 31. Juli 2013 dem militärischen Dienst wieder zur Verfügung gestanden, um bereits ab dem 12. September 2013 für die Ausbildung zur Ergotherapeutin eine Befreiung vom Dienst zu genießen. |
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| | Der Vortrag in der Klageerwiderung genügt indes nicht den Anforderungen, die die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen aufgestellt hat. Danach bestimmt sich die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Kommt danach ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit – über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus – der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll. Aus § 114 Satz 2 VwGO ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1965 – 2 C 3.63 –, BVerwGE 22, 215, vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55, vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97 –, BVerwGE 106, 351, vom 29. Januar 2001 – 11 C 3.00 –, Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3, vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, BVerwGE 141, 253 und vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, BVerwGE 147, 81 sowie Beschlüsse vom 17. Oktober 2012 – 8 B 61.12 –, juris, und vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 –, NVwZ-RR 2014, 657). |
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| | Nach diesen Vorgaben wäre ein Nachschieben unzulässig, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts – wobei es nicht darauf ankommt, ob auf den Ausgangs- oder Beschwerdebescheid abgestellt wird – der Antrag der Klägerin auf Förderung einer berufsbildenden Maßnahme nach § 5 SVG und in der Folge ihre verkürzte Stehzeit noch gar nicht vorlag. |
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| | Im Übrigen verkennt die Kammer nicht, dass die verkürzte Stehzeit, die sich durch die Befreiung vom Dienst anlässlich der bewilligten Berufsförderungsmaßnahme ergibt, eine Tatsache ist, die ein Aspekt im Tatbestandsmerkmal des fehlenden dienstlichen Interesses sein kann. Im Rahmen des Ermessens könnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Beachtung der Lebensplanung der Klägerin und ihrer eigenen dienstlichen Sicht (so die Begründung der Bundesregierung zu § 40 Abs. 8 SG-E, vgl. BT-Drucksache 17/7142, S. 35) abwägen, ob sie deshalb die gesetzliche Verlängerung der Dienstzeit im Wege einer Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt abändern möchte. Derartige Ausführungen enthält die Klageerwiderung jedoch bereits nicht. Im Übrigen fehlt auch jeder Hinweis, mit dem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unmissverständlich deutlich macht, dass es sich bei seinen Ausführungen nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Auch fehlt es an der Verdeutlichung, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, BVerwGE 141, 253). Das Vorbringen des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist demnach – abgesehen von dem Aspekt des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts – nicht geeignet, das fehlende Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin zu begründen. |
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